Kreis Unna passt Allgemeinverfügung an: Maskenpflicht in belebten Bereichen in Lünen und Werne

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Seit dem Wochenende gelten neue Corona-Regeln in NRW. Der Kreis Unna hat seine Allgemeinverfügung entsprechend angepasst und um die Regelungen „abgespeckt“, die das Land in der neuen Corona-Schutzverordnung getroffen hat.

Wo die Allgemeinverfügung allerdings strengere Regelungen trifft als die neue Verordnung, gelten die strengeren Regelungen des Kreises (z.B. kein Spiel- und Wettbewerbsbetrieb im Fußball, Masken-Empfehlung an Schulen, Empfehlung an Kitas, die Kinder nur in festen Gruppen zu betreuen). Außerdem wurde in Absprache mit den jeweiligen Städten eine Maskenpflicht in einigen sehr belebten Bereichen von Lünen, Schwerte, Werne und Fröndenberg zu bestimmten Zeiten angeordnet.

Hier die Regelungen der geänderten Allgemeinverfügung des Kreises Unna:

1. Hiermit wird für den Kreis Unna gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO die »Gefährdungsstufe 2«
amtlich festgestellt.

2. An den in der Anlage bezeichneten Orten ist zu den dort genannten Zeiten eine Mund-Nase-Bedeckung
(z. B. Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen:

3. Im privaten Raum (eigene Wohnung einschließlich Nebengebäuden, Garten und Grundstück) wird dringlich empfohlen, Feierlichkeiten möglichst infektionssicher und mit nicht mehr als zehn Personen durchzuführen.

4. Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften an weiterführenden Schulen wird dringlich empfohlen,
auch im Unterrichtsraum grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Der Schulunterricht soll
möglichst im Klassenverband bzw. in homogenen Lerngruppen erteilt werden. Sofern dies nicht möglich
ist, ist Distanzunterricht zu bevorzugen. Über den Schulunterricht hinausgehende Arbeitsgemeinschaften
und andere Veranstaltungen sind einzustellen, sofern diese über den Klassenverband bzw. homogene
Lerngruppen hinausgehen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Betreuungsangebote in den Herbstferien.

5. In Kindertageseinrichtungen wird dringend empfohlen, die Kinder möglichst in festen Bezugsgruppen
über die gesamte Zeit – auch während des freien Spiels im Außenbereich und während der Mittagsverpflegung – zu betreuen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Betreuungsangebote in den Herbstferien.

6. In der Kontaktsportart Fußball ist der komplette Spiel- und Wettbewerbsbetrieb untersagt. Der Trainingsbetrieb ist gestattet, sofern dieser kontaktlos unter Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1
CoronaSchVO stattfindet.
In der Kontaktsportart Fußball wird zudem dringend empfohlen, zur Eindämmung des Infektionsgeschehens auf die Teilnahme am Spiel-, Wettbewerbs- und Trainingsbetrieb außerhalb des Kreises Unna zu
verzichten.
Für alle anderen Sportarten gilt § 9 CoronaSchVO.

7. Die Allgemeinverfügung des Kreises Unna zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10.10.2020 (Abl. Nr. 48 vom 10.10.2020) in der am 14.10.2020 bekanntgemachten Fassung (Abl. Nr. 49 vom 14.10.2020) wird mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

8. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
9. Die Regelungen nach den Nr. 1 bis 6 dieser Allgemeinverfügung sind sofort vollziehbar. Die Regelungen
nach den Nr. 1 bis 3 gelten gemäß § 15a Abs. 2 Satz 3 CoronaSchVO bis auf Widerruf, die Regelungen
nach den Nr. 4 bis 5 gelten befristet ab Bekanntgabe bis zum Ablauf des 31.10.2020. Die Regelung
nach der Nr. 6 gilt befristet ab Bekanntgabe bis zum Ablauf des 25.10.2020.

Maskenpflicht gilt in Lünen in folgenden Straßen (täglich 8.00 bis 19.00 Uhr)
Lange Straße bis Wallgang
Bäckerstraße
Mauerstraße
Silberstraße
Kurze Straße
Roggenmarkt
Marktstraße
Goldstraße
Willy-Brandt-Platz
Im Hagen
Graf-Adolf-Straße
Ringstraße
Kirchstraße
Franz-Goormann-Straße
Pfarrer-Bremer-Straße
Stadttorstraße
Neuberinstraße
Am Christinentor
Wallgang
Münsterstraße von Hs.-Nr. 1 bis Zwolle Allee
Tobiaspark
Engelstraße
Rosenstraße
Merschstraße
Engelswiese
Gartenstraße
Erzberger Straße
Marienstraße von Erzberger Straße bis Graf-Adolf-Straße
Goldbrinkstraße
Cappenberger Straße von Hs.-Nr. 1 bis Kurt-Schumacher-Straße
Jägerstraße von Alsenstraße bis Eichendorffstraße
Adolf-Damaschke-Straße bis Ende ehemaliger Marktplatz
Ehemaliger Marktplatz Lünen-Süd
Königsheide von Hs.-Nr. 1 bis Friedhofstraße
Waltroper Straße von Hs.-Nr. 1 bis Heinrichstraße
Mengeder Straße von Hs.-Nr. 1 bis 15
Yorckstraße
Marktplatz Brambauer
Wittekindstraße von Waltroper Straße bis Friedhofstraße
Friedhofstraße zwischen Wittekindstraße und Königsheide
Paul-Bonnermann-Straße

Maskenpflicht gilt in Werne in folgenden Straßen (täglich von 8.00 bis 18.00 Uhr)

Fußgängerzonen: Steinstraße | Markt | Magdalenenstraße | Roggenmarkt | Kirchhof | Bonenstraße | Borg |
Am Steinhaus | Konrad-Adenauer-Platz | Konrad-Adenauer-Straße
Straße „Am Griesetorn“
Straße „Domhof

2 Kommentare

    • Kontrollen der Maskenpflicht in den Innenstädten sind weder nötig noch sinnvoll. Laut dem Robert-Koch-Institut gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass sich Menschen in den Innenstädten an der frischen Luft infizieren. In geschlossenen Räumen, wie dem Personenverkehr und Geschäften halte ich die Massenpflicht jedoch für sinnvoll.

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