Neue Fassung der Corona-Schutzverordnung erlaubt Schulabschlussfeiern – Diese Lockerung kommt zu spät

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Für viele 10-Klässler und Abiturienten dürfte diese weiterer Lockerung zu spät kommen: Mit Wirkung ab dem heutigen Tag wird die Corona-Schutzverordnung im § 13 um einen Absatz 5a ergänzt, mit dem die Regelungen für Feiern aus herausgehobenem Anlass auch für interne Feiern von Abschlussklassen und –jahrgängen genutzt werden können. Wenn diese Feiern ausschließlich im Kreis der Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen/-jahrgänge stattfinden (also ohne Eltern, Freunde und andere Gäste), können auch mehr als 50 Personen nach den Regelungen des § 13 Absatz 5 Corona-Schutzverordnung feiern.

Wie die Stadtverwaltung weiter mitteilt: Hintergrund der Überlegung ist, dass seit dieser Woche wieder Feiern mit bis zu 50 Personen aus besonderen Anlässen stattfinden dürfen und zwar ohne Abstandsgebot, Beschränkung der Gäste auf bestimmte Regionen, Altersgruppen etc.. Diese Regelung können grundsätzlich. auch Abschlussjahrgänge nutzen. Die neue Regelung sieht nunmehr eine Erweiterung der 50er Regelung vor, so dass bei solchen Feiern alle Mitglieder der Klasse/des Jahrgangs teilnehmen können. Erlaubt ist dann einmalig eine gemeinsame Feier zum Abschluss der Schulzeit.

Die Ausnahme von der Gruppengröße von 50 Personen ist infektiologisch vertretbar:

  • Es handelt sich um feste Gruppen, die auch schon in den letzten Wochen untereinander Kontakt hatten.
  • Es gibt im Regelfall keine große regionale Streuung über das ganze Land.
  • Alle Mitglieder sind altersmäßig weit weg von einer Risikogruppe.
  • Durch die regionale Konzentration könnte im „worst case“ der Teilnahme einer infizierten Person das Gesundheitsamt vor Ort schnell und effektiv durch Testungen und ggf. Quarantäne reagieren.
  • Die Infektionszahlen sind insgesamt so niedrig, dass eine Infektionsquelle sehr unwahrscheinlich ist.
  • Natürlich ist die Teilnahme freiwillig.
  • Durch die Vorabinfo wissen die zuständigen Behörden Bescheid, was an Veranstaltungen geplant ist.

Die konkreten Rahmenbedingungen sind:

  • Einmalige Veranstaltung je Klasse/Jahrgang.
  • Strikte Teilnahmekontrolle durch externe Personen muss sichergestellt sein.
  • Keine konkrete Vorgabe zum Ort mit der Ausnahme: nicht auf dem Schulgelände, da es ausdrücklich keine Schulveranstaltung ist. Möglich sind Gastronomie, Festräume, Freigelände.
  • Feier ohne Abstandsgebot und Masken möglich, nur mit Appell zum „verantwortlichen Feiern“.
  • Vorherige Information der Kommune vor Ort.
  • Wenn das Infektionsgeschehen vor Ort die Veranstaltung ausnahmsweise nicht zulässt, kann die zuständige Behörde abweichende Regelungen treffen.