Serie Verkehrsregeln aufgefrischt Teil 6: Spezielle Parkverbote

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Parken auf dem Gehweg, Überholen von Bussen, Einfädeln auf andere Fahrstreifen – im Straßenverkehr wird einiges falsch gemacht. Bei vielen ist die Fahrprüfung auch schon länger her und im hektischen Alltag werden dann so manche Regeln vergessen. In der Serie „Verkehrsregeln aufgefrischt“ werden diese wieder ins Gedächtnis gerufen.

Dort darf eigentlich kein Auto stehen: Dass vor dem Zebrastreifen eine Einfahrt ist, ist nicht mehr zu erkennen. Auch Fußgänger, die von rechts über den Zebrastreifen möchten, können nicht rechtzeitig erkannt werden. Foto: Max Rolke – Kreis Unna

Heute: Spezielle Parkverbote
Das „Parken verboten“-Schild kennt jeder. Gibt es kein Schild, heißt das aber nicht automatisch, dass dort geparkt werden darf. Das weiß nicht jeder. Zum Beispiel vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen. Oder bei Haltestellen. Dort gilt es, bestimmte Abstände einzuhalten.

„Häufig wird die drei-Meter-Regel missachtet“, sagt Michael Arnold von der Straßenverkehrsbehörde. „Die besagt, dass neben dem Auto mindestens drei Meter Platz auf der Fahrbahn sein muss. In engen Wohnstraßen oder bei einer durchgezogenen Linie ist also das Parken verboten. Auch auf dem Gehweg – der ist nämlich für Fußgänger reserviert.“

Kreuzung, Zebrastreifen und Haltestellen
Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen darf ebenfalls nicht geparkt werden. Fünf Meter Abstand müssen eingehalten werden. „Größere Fahrzeuge und Busse benötigen den Platz, damit sie um die Ecke kommen“, sagt Arnold. Vor und hinter einem Zebrastreifen müssen auch fünf Meter Abstand eingehalten werden, damit Fußgänger besser gesehen werden können.

Besonders an Schulen ein Problem: geparkte Autos vor und hinter Bushaltestellen. Dort müssen mindestens 15 Meter Abstand für die Busse eingehalten werden. „Besser ist es, etwas weiter weg von der Schule zu parken, um die Kinder nicht zu gefährden“, sagt der Verkehrsexperte. PK | PKU