„Schule aus und jetzt?“ Diese Frage stellen sich viele Eltern, deren Kinder in diesen Tagen feierlich von ihren Schulen ins Leben entlassen werden und die bisher Kindergeld von der Familienkasse bezogen haben. Informationen darüber, in welchen Fällen das Kindergeld weiter gezahlt wird, liefert die Familienkasse NRW in einer Telefonaktion am Donnerstag, 23. Juni, von 10 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0234 305 3000
Auch in diesem Jahr werden wieder viele Kinder ihre Schulausbildung beenden und eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnen. Mit diesem neuen Lebensabschnitt können sich auch Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Wer nicht weiß, was jetzt zu tun ist oder unsicher ist, sollte den Service der Familienkasse nutzen und sich persönlich informieren lassen.
Daher stehen die drei Experten Kerstin Hößler, Robert Walter und Jelena Filipovic am 23. Juni in der Zeit von 10 bis 12 Uhr persönlich allen Anfragenden unter der Hotline Nummer 0234-3053000 zur Verfügung.
Also, anrufen und nachfragen!
Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb von vier Monaten ein Studium, eine Ausbildung oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst beginnen. Wenn in den vier Monaten nach Schulende kein Ausbildungsplatz gefunden werden konnte, müssen die Bemühungen auch hierzu nachgewiesen werden.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung. Zu beachten ist, dass ein über 18 Jahre altes Kind, das eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium erfolgreich abgeschlossen hat und weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit befindet, einen Freiwilligendienst leistet oder seine Berufsausbildung mangels Aus-bildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann nur berücksichtigt wird, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.