Wer wissen möchte, wie es um die Sauberkeit an der Fischtheke im Supermarkt bestellt ist oder ob der Bäcker um die Ecke die vorgeschriebene Kennzeichnung bei seinen Brot- und Backwaren einhält, bekommt auf Anfrage Auskunft von der zuständigen Behörde. „Seit zwei Jahren sind amtliche Stellen – bei Lebensmitteln zum Beispiel die Lebensmittelüberwachungsämter – verpflichtet, Verbraucher bei gezielter Nachfrage zu Lebensmitteln und alltäglichen Gebrauchswaren über ihre Erkenntnisse zu informieren. Wie dies im Einzelnen geschieht, ist im Verbraucherinformationsgesetz (VIG) geregelt“, erklärt Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen. In der Beratungsstelle gibt es dazu Informationen und Musterbriefe. Sie empfiehlt allen, das VIG rege zu nutzen. Wie das geht, zeigen die folgenden Schritte:
- Auskunftsrecht: Alle Verbraucher haben Anspruch auf Information über bestimmte Daten und Produkte, die den Behörden vorliegen. Auskunft erteilt wird zum Beispiel bei Lebensmitteln, ob es Belastungen durch Pflanzenschutzmittel gibt oder ob Erkenntnisse zu Hygienemängeln in konkret benannten Betrieben, die Lebensmittel herstellen oder mit ihnen hantieren, vorliegen.
- Zuständige Behörde ermitteln: Um Zugang zu den gewünschten Informationen zu bekommen, muss zunächst die zuständige Behörde als Ansprechpartner ermittelt werden. Bei einer gezielten Suche hilft die Behördensuchmaschine auf den Internetseiten (www.bvl.bund.de) des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), wenn dort der Begriff Verbraucherinformationsgesetz eingegeben wird.
- Präzise fragen: Verbraucheranfragen sollen in der Regel innerhalb eines Monats beantwortet werden – egal, ob sie am Telefon, per E-Mail, Fax oder schriftlich per Post gestellt werden. Im Telefonat oder Schreiben sollte angegeben werden, dass es sich um eine Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz handelt. Hierbei müssen auch das jeweilige Produkt oder das Unternehmen eindeutig benannt werden. Der infrage kommende Zeitraum rund um den Fragekomplex sollte eingeschränkt werden und nicht mehr als die letzten ein oder zwei Jahre umfassen. Die eigentliche Anfrage sollte so präzise wie möglich formuliert werden, zum Beispiel mit welchem Ergebnis die Kontrollen der Lebensmittelüberwachung in dem Restaurant (Name und Adresse nennen) in einem bestimmten Zeitraum ausgefallen sind. Jeder Antragsteller muss seinen Namen und seine Adresse angeben. Bei Nachfrage des betroffenen Unternehmens sind die Behörden verpflichtet, die persönlichen Daten des Nachfragenden zu nennen.