Kitas gehen wieder in die Notbetreuung – Ministerium: Zwei Monate Beitragsrückerstattung

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Die Kitas im Kreis Unna gehen aller Voraussicht nach ab kommenden Montag in die Notbetreuung. Das schreibt das neue Infektionsschutzgesetz (Bundesnotbremse) vor, das in dieser Woche vom Bundestag und vom Bundesrat gebilligt und inzwischen vom Bundespräsidenten unterschrieben worden ist.

Im jüngsten Elternbrief erklärt das NRW-Familienministerium, dass wegen der Betreuungsausfälle die Elternbeiträge für zwei Monate erstattet werden sollen. Offen bleibt in diesem Elternbrief, ob die Kosten dafür vom Land oder von den Kommunen übernommen werden sollen:

Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind folgende Kinder und Familien:

  • Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Besuch der Kindertagesbetreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist sowie Kinder, die diese Angebote in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Hilfen zur Erziehung) wahrnehmen.
  • Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.
  • Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen.
  • Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
  • Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Eltern sollen Kinderbetreuung nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, dass eine Notbetreuung erforderlich ist. Das Formular dazu gibt es hier: https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/anlage_eigenerklaerung_betreuungsbedarf.pdf

Angebote für alle Kinder in Zeiten der bedarfsorientierten Notbetreuung: Zu allen Kindern, die nicht in die Kindertagesbetreuung kommen, sollen die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen regelmäßigen (d.h. mindestens einmal die Woche) Kontakt aufnehmen. Ein Kontakt kann persönlich unter Wahrung der Abstandsregeln, telefonisch, per Video oder anderen Formaten erfolgen.

Für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen gilt laut Ministerium Folgendes:

  • Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 gilt die aktuelle Regelung weiter: der eingeschränkte Regelbetrieb für alle Kinder mit verbindlicher Gruppentrennung und einer dafür jeweils um 10 Wochenstunden reduzierten Betreuungszeit in Kindertageseinrichtungen.
  • Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung (d.h. z.B. Montag, Dienstag, Mittwoch Sieben-Tage-Inzidenz über 165; Umsetzung der Notbetreuung planmäßig ab Freitag). In der Notbetreuung gelten weiterhin die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung zu Hygiene, Maskenpflicht und Rückverfolgbarkeit die verbindliche Umsetzung der Gruppentrennung und die dafür notwendige Stundenreduzierung um 10 Wochenstunden in Kindertageseinrichtungen. Für Kinderschutz- und Härtefälle gilt die pauschale Stundenkürzung weiter nicht und der Betreuungsumfang wird weiter vom Jugendamt festgelegt.
  • Eine Rückkehr von der bedarfsorientierten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt.