Eigenkompostierung statt Biotonne: EBB besucht jetzt Haushalte und prüft nach

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Bergkamener, die keine Biotonnen haben und dafür auch keine Abfallgebühren bezahlen, werden ab kommenden Montag Besuch von Mitarbeitern des Entsorgungsbetriebs Bergkamen (EBB) erhalten. Sie prüfen nach, ob diese tatsächlich im Garten eine Eigenkompostierung durchführen. Der Grund: Der Kreis Unna hat festgestellt, dass pro Kopf gesehen aus Bergkamen die größte Restmüllmenge kommt, aber nur die zweit kleinste Menge an Biomüll.

Foto: GWA

Der Kreis Unna, Fachbereich Natur und Umwelt, hat im Rahmen seiner letzten abfallrechtlichen Dienstbesprechung einen „Gebührenworkshop“ unter Leitung von Professor Dr. Gellenbeck vom INFA –Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH aus Ahlen durchgeführt.

Im Rahmen dieses Workshops und der Präsentation zum Thema wurde für Berg­kamen festgestellt, dass zu einem die Restabfallmengen den satzungsgemäßen Vorgaben entsprechen und im Kreis Unna die höchste Tonnage mit 158,2 kg pro Einwohner und Jahr (alle Zahlen Stand 2015) gesammelt wird. Der Bioabfall verfügt über eine ausreichende Qualität, allerdings ist die Erfassungsquote gering. Pro Jahr und Einwohner werden in Bergkamen 46,1 kg Bioabfall gesammelt; lediglich in Werne liegt die Quote mit 45,7 kg leicht darunter. Kamen, Lünen und Bönen verfügen über 70,2 / 64,1 bzw. 57,4 kg.

Im Zuge dieser zum Teil beträchtlichen Mengenschwankungen hat der Kreis Unna dem EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB) eine dringliche Prüfung der bisherigen Praxis der Befreiung von der Bioabfallpflicht und der Selbstverpflichtung zur Eigenkompostierung empfohlen.

Aus diesem Grunde finden ab Montag, 26. Juni 2017, Kontrollen der Eigen­kompostierung durch den EBB statt; der zuständige Mitarbeiter kann sich durch einen Dienstausweis in Kombination mit einem Personalausweis legitimieren.

Der EBB verfügt über ein Betretungsrecht und die Eigentümer / Nutzungs­berechtigten haben eine Auskunftspflicht; diese ergibt sich aus § 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bergkamen vom 13.12.2006 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2013 in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und des Landesabfallgesetzes.

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