Die meisten pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause von ihren Ehepartnern und von Familienmitgliedern betreut. Doch was passiert, wenn pflegende Angehörige z.B. wegen Krankheit oder wegen eines Krankenhausaufenthaltes ausfallen?
„In solchen Fällen übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung anteilig die Kosten für eine häusliche Vertretung oder für die Kurzzeitpflege in einer Pflege-Einrichtung“, weiß Andrea Schulte von der Pflege- und Wohnberatung im Kreis Unna.
Bereits seit Anfang letzten Jahres wurden die Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege (= Ersatzpflege) und für die Kurzzeitpflege auf jeweils 1.612 Euro jährlich angehoben. Beide Leistungen können flexibel miteinander kombiniert werden.
Das bedeutet konkret: Bis zu 50 Prozent der Kurzzeitpflege-Leistung können auch für Verhinderungspflege verwendet werden. „Neben den 1.612 Euro können also weitere 806 Euro beansprucht werden“, informiert Andrea Schulte und erklärt weiter: „Das Geld kann zur Sicherstellung der häuslichen Pflege für einen ambulanten Pflegedienst oder für eine private Betreuungsperson eingesetzt werden.“
Umgekehrt gilt: Sofern die Leistungen der Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen wurden, kann der volle Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege verwendet werden. Damit stehen jährlich für den bis zu achtwöchigen Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung insgesamt bis zu 3.224 Euro zur Verfügung. „Kurzzeitpflege wird häufig genutzt, wenn Angehörige wegen eines Krankenhausaufenthaltes oder Urlaub ausfallen und die Pflegebedürftigen nicht alleine zu Hause bleiben können“, unterstreicht die Pflegeberaterin.
Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiterinnen der Pflege- und Wohnberatung im Kreis Unna täglich von 9 bis 12.30 Uhr und donnerstags von 14 bis 17 Uhr im Severinshaus, Nordenmauer 18 in Kamen oder telefonisch unter Tel. 0 23 07 / 28 99 060 bzw. 08 00 / 27 200 200 zur Verfügung. Ein Kontakt ist auch per E-Mail an pwb.kamen@kreis-unna.de möglich.