Der mutmaßliche Lidl-Räuber in Rünthe, Marek K., (42) ist erwartungsgemäß zu einer lebenslangen Haftstraße von der 13. Große Strafkammer (Schwurgericht) verurteilt worden. Dabei hat das Gericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Verurteilt wurde Marek K. wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten besonders schweren Raubes.
„Mutmaßlich deshalb“, weil der Überfall in Rünthe nicht zu den 24 Fällen gehört, die die Staatsanwaltschaft angeklagt hatte. Zugerechnet wurden ihm mehr als 40 Überfälle auf Lebensmittelsupermärkte.
Die Kammer sieht es nach der durchgeführten Hauptverhandlung als erwiesen an, dass der Angeklagte Raubüberfälle auf acht Supermärkte von Februar 2014 bis Juni 2015 im Bundesgebiet begangen haben soll. Darunter befindet sich auch der Überfall am 24. Februar 2014 in Hamm.
Hinsichtlich der Tat am 4. Dezember 2014 in Hannover-Stöcken, bei der ein in das Geschehen eingreifender 21-jähriger Kunde durch zwei Schüsse zu Tode gekommen und ein weiterer Kunde durch einen Querschläger verletzt worden ist, bestehen für das Schwurgericht keine Zweifel am direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten. Die beiden im Handgemenge gegen den Kopf und den Thorax des Kunden abgegebenen Schüsse seien aufgesetzt gewesen und zum Erhalten des Beutebesitzes und damit letztlich aus Habgier sowie zur Ermöglichung einer anderen Straftat erfolgt.
Die Verurteilung beruht im Wesentlichen auf einer Gesamtschau der an den einzelnen Tatorten aufgefundenen DNA-, Finger- und ballistischen Spuren, die allesamt dem Angeklagten zuzuordnen seien; daneben auf dem jeweils gleichen modus operandi (letzter Kunde vor Ladenschluss, Vortäuschen einer Kaufabsicht, Bereithalten von Bargeld und Einsatz einer Schusswaffe), der in allen Fällen genutzten Munition des selben Herstellers sowie der Aussagen der vernommenen Zeugen, die übereinstimmend einen Täter beschrieben haben, der dem Angeklagten zumindest ähnelt.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung war nach Einschätzung der Kammer mangels sicherer Feststellung eines Hanges des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB als auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht möglich.
Hinsichtlich der weiteren 16 angeklagten Raubüberfälle auf Supermärkte ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover vorläufig eingestellt worden, weil es am Strafmaß nichts mehr geändert hätte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(Az.: 39 Ks 17/15)