Serie Verkehrsregeln aufgefrischt Teil 4: Tempolimits

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Parken auf dem Gehweg, Überholen von Bussen, Einfädeln auf andere Fahrstreifen – im Straßenverkehr wird einiges falsch gemacht. Bei vielen ist die Fahrprüfung auch schon länger her und im hektischen Alltag werden dann so manche Regeln vergessen. In der Serie „Verkehrsregeln aufgefrischt“ werden diese wieder ins Gedächtnis gerufen.
 
Heute: Tempolimits

Hier gilt Tempo 30. Ist kein weiteres Schild aufgestellt, gilt es solange, bis die Gefahrenstelle – hier eine Schule – hinter dem Autofahrer liegt. Foto: Max Rolke – Kreis Unna

Wer kennt es nicht: Das runde, rot umrandete Schild mit schwarzer Zahl auf weißem Grund. Es zeigt die zulässige Höchstgeschwindigkeit an. So weit so gut. Doch wie weit gilt dieses Tempolimit? Bis zur nächsten Einmündung oder noch viel weiter? Dabei sind viele unsicher und liegen oft daneben.

Michael Arnold von der Straßenverkehrsbehörde hat einen Verdacht, warum das so sein könnte: „Vermutlich meinen Autofahrer, dass das Limit nach einer Einmündung nicht mehr gilt, weil dort häufig wieder ein Schild steht. Das soll aber nur Einbiegenden über das bestehende Limit aufklären. Fehlt es, missverstehen das vermutlich viele als Aufhebung.“

Klarer Fall: Tempolimit gilt weiter
Das Tempolimit gilt aber tatsächlich so lange, bis die Strecke vorüber ist. Oder bis ein weiteres Verkehrszeichen es aufhebt. Arnold: „Und eine Strecke ist nicht zu Ende, nur weil eine Einmündung kommt.“

Es gibt aber Sonderfälle: Zusatzzeichen, die anzeigen, wie lange ein Tempolimit gilt. In Kombination mit einer Warnung vor spielenden Kindern gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung dann so lange, bis die Gefahr vorüber ist. Etwa bei einem Kindergarten oder Spielplatz in der Nähe. PK | PKU