Der SEB weist auf die fristgebundene Pflicht zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung gem. § 8 Abs. 5 der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen -SüwVO Abw NRW- für bestehende Abwasserleitungen hin, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und für welches Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind.
Danach hat der Eigentümer eines Grundstücks für bestehende Abwasserleitungen, in denen industrielles bzw. gewerbliches Abwasser transportiert wird, z.B. Abwasser aus Zahnarztpraxen, Waschstraßen, Fahrzeugaufbereitung, Schlachtereien, usw., erstmals bis spätestens zum 31.12.2020 die Leitungen auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Die Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen und von einem anerkannten Sachkundigen durchgeführt werden.
Die anerkannten Sachkundigen werden in der aktuellen Liste des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) im Internet (www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm) aufgeführt.
Der SEB wird ab dem Jahr 2021 von den v. g. betroffenen Betrieben die entsprechenden Dokumentationen zur durchgeführten Zustands- und Funktionsprüfung einfordern und prüfen.
Nicht betroffen von dieser Pflicht sind Grundstücksentwässerungsleitungen, in denen ausschließlich häusliches Abwasser transportiert wird, so der SEB.
Weitere Informationen i. d. A. erteilt der SEB, Herr Bräutigam, unter Tel. 02307 – 965362.