Man sieht sie immer mehr: Drohnen steigen in den Himmel auf und liefern glasklare Landschafts- und Übersichtsaufnahmen.
Ärgerlich wird es, wenn dann plötzlich so ein Flugobjekt über dem heimischen Garten kreist und Bildaufnahmen macht.
Losgelöst von den Pflichten zur Kennzeichnung, Kenntnis und Erlaubnis, sind folgende Punkte- auch für Pressevertreter- verboten:
1. Jegliche Form der Behinderung oder Gefährdung
2. Der Betrieb von Drohnen (aber auch Modellflugzeugen) in und über sensiblen Bereichen wie
a. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräfte b. Menschenansammlungen jeder Art (Ausnahmegenehmigung auf Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde z. B. bei Kirmes etc. möglich, muss mitgeführt werden!) c. Naturschutzgebieten d. Hauptverkehrswegen (also keine geringe verkehrliche und wirtschaftliche Bedeutung wie Autobahnen und stark befahrene Straßen, aber auch Schienenverkehr im Bereich von Bahnhöfen etc.) e. An- und Abflugbereiche von Flugplätzen f. Grundsätzlich (siehe unten) der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken. g. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen (auch hier Ausnahmegenehmigung auf Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde möglich, muss mitgeführt werden!) h. Über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
3. Das Steuern von Drohen außerhalb von Modellfluggeländen und gleichzeitig mehr als hundert Meter hoch. Auch hier ist Ausnahme möglich (s.o.).
4. Generell dürfen Drohnen und Modellflugzeuge nur in Sichtweite geflogen werden.
5. Grundstückseigentümer dürfen Ausnahmen für Flüge mit Kameradrohnen erlauben (nicht höher als 100 m). Somit sind logischerweise auch Flüge über dem eigenen Grundstück jederzeit möglich.
Siehe Flyer des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/presse/PM-50-drohnenverordnung-final.pdf?__blob=publicationFile
Bei Beobachtungen von Verstößen melden Sie diese bitte an die nächste Polizeidienststelle.