Land NRW aktualisiert Coronaschutzverordnung: Picknick im öffentlichen Raum ist erlaubt – Grillen bleibt verboten

image_pdfimage_print

Mit Wirkung ab dem 20.05.2020 ist die Coronaschutzverordnung durch das Land Nordrhein-Westfalen aktualisiert worden. Hier wurde vor allem die Gültigkeit vom 25.05.2020 auf den 05.06.2020 verlängert. „Damit räumt sich das Land NRW jetzt ein Zeitfenster ein, um die weiteren Öffnungsschritte sorgfältig vorzubereiten“, erklärt Bürgermeister Roland Schäfer.

Zu den aktuellen Änderungen werden hier aus den Informationen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Hinweise zitiert:

1.) Coronaschutzverordnung

In der Coronaschutzverordnung wurden vor allem redaktionelle Klarstellungen zu schon bisher geregelten Sachverhalten eingepflegt. So wurde im Hinblick auf die Bewirtung von Gästen in Gastronomie und analog auch in Beherbergungsbetrieben (§§ 14 und 15) klargestellt, dass diese sich im Moment wirklich nur auf die privilegierten Personengruppen (Familien oder Mitglieder aus max. 2 Hausgemeinschaften) bezieht. Ausgenommen sind lediglich die Veranstaltungen nach § 13 Absatz 3. Andere Veranstaltungen – Firmenveranstaltungen, Privatfeiern – sind bis auf Weiteres nicht zulässig, auch wenn sie im privaten Kontext oder in der Firma zulässig wären. Klargestellt wurde auch, dass sich die Beschränkungen für Gastronomie natürlich auch auf die Fälle beziehen, in denen die Raumgestellung und das Catering von verschiedenen Anbietern erfolgen (§ 14 Absatz 4).

Bei den Bildungs- und Kulturangeboten (§§ 7 und 8) wurde jetzt eine Regelung für atmungsintensive Proben aufgenommen. Hier ist nach wie vor große Zurückhaltung geboten. Wichtig ist die Klarstellung in § 7 Absatz 4, dass – in Übereinstimmung mit den insoweit auch geänderten Regelungen der Coronabetreuungsverordnung – Bildungsveranstaltungen (und auch Sportangebote) auch in Schulräumlichkeiten stattfinden können, wenn der Schulträger das zulässt und schulische Belange (inkl. Infektionsschutz) dem nicht entgegenstehen.

Beim Sport wurde klargestellt, dass kontaktgeneigte Sportarten zwischen den privilegierten Personengruppen zulässig sind. Mit der Zulässigkeit von 2 Hausgemeinschaften kann daher auch ein „festes Doppel“ im Tennis o.ä. stattfinden, so wie bisher schon Tanzschulen mit festen Partnern zulässig waren.

Zudem ist auf die Änderung in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zu verweisen, nach der jetzt wie in Freibädern auch in Fitnessstudios Duschen und Umkleiden unter strenger Einhaltung des Mindestabstands genutzt werden dürfen. Eine ähnliche Möglichkeit will das Land NRW mit einer entsprechenden Vorbereitungszeit auch für sonstige Sportanlagen vorsehen.

In § 10 wurde das Verbot des Picknickens im öffentlichen Raum aufgehoben, weil nach den bisherigen Erfahrungen mit der Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und angesichts der Freigabe der gastronomischen Angebote für die privilegierten Gruppen (Familien, 2 Hausgemeinschaften) keine Bedenken dagegen bestehen, dass diese Gruppen auch im öffentlichen Raum gemeinsam etwas essen. Der öffentliche Raum ist aber nach wie vor kein angemessener „Veranstaltungsraum“, so dass das Grillen ausdrücklich weiterhin dort untersagt bleibt. Dies erfolgt ausdrücklich auch im Hinblick auf die beim „Grillen“ oft größeren Gruppengrößen und die damit verbundene größere Gefahr eines Verstoßes gegen die Kontaktbeschränkungen.

In § 12 wurde das Verbot für Tattoo- und Piercing-Studios aufgehoben. Damit sind jetzt auch alle körpernahen Dienstleistungen unter den Infektionsstandards des § 12 Abs. 2 bzw. der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zulässig, sofern sie nicht in den nach § 10 Absatz 1 nach wie vor unzulässigen Einrichtungen stattfinden.

In § 13 Abs. 4 wurde sprachlich nochmal klargestellt, dass die von der Versammlungsfreiheit geschützten Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz vom Versammlungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht umfasst sind. Zudem wurde aber klargestellt, dass die nach § 28 Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden in Abstimmung mit der Versammlungsbehörde (und unter Beachtung der Grundrechtsrelevanz) soweit aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich weitere Schutzmaßnahmen neben dem Abstandsgebot anordnen können. Dies folgt ohnehin aus der Ermächtigungsnorm des § 28 Infektionsschutzgesetzes, sollte aber hier gerade im Hinblick auf die Abstimmung zwischen den Behörden nochmals klargestellt werden.

In § 13 Absatz 6 wird ausdrücklich geklärt, dass standesamtliche Trauungen (schon bisher eine Veranstaltung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) zugelassen werden. Dies umfasst auch das Zusammentreffen vor dem Raum der Trauung, wobei sich eine Personenbeschränkung automatisch aus dem Mindestabstand im Trauzimmer und der Größe des Zimmers ergibt. Zulässig ist das dem Anlass angemessene Zusammentreffen der Gäste der Trauung vor dem Ort der Trauung, keine „Party“ vor dem Standesamt.

In § 16 wurde nochmals klargestellt, dass Ausnahmen von den Ge- und Verboten der Verordnung nur in den Fällen erfolgen dürfen, in denen die Verordnung dies ausdrücklich vorsieht. Eine einheitliche Anwendung der Vorschriften hat nach wie vor eine hohe Bedeutung.

2.) Coronabetreuungsverordnung

Hier wurde neben der erweiterten Geltungsdauer und den Nutzungsmöglichkeiten für außerschulische Angebote eine ab dem 28.05.2020 geltende Regelung zur Erweiterung der Kindertagesbetreuung umgesetzt.

Die neuen Dokumente sind auf der Homepage der Stadt Bergkamen, www.bergkamen.de, eingestellt oder können hier heruntergeladen werden:

2020_05_20_coronaschvo

2020_05_20_coronabetrvo