Immer mehr Menschen im Kreis Unna erhalten Grundsicherung und Sozialhilfe, weil eigenes Einkommen nicht ausreicht oder nicht vorhanden ist. Diese Bilanz zieht der Fachbereich Arbeit und Soziales mit Blick auf das statistische Datenmaterial von 2014.
Ende letzten Jahres bezogen im Kreisgebiet genau 5.410 Personen entweder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII „Sozialhilfe“). „Die Zahl der Hilfebezieher stieg im Vergleich zum Vorjahr um 6,6 Prozent. Damit fiel der Anstieg gegenüber 2013 noch moderater aus. Damals lag die Steigerungsrate im Vergleich zum Vorjahr immerhin noch bei 11 Prozent“, erläutert Fachbereichsleiter Norbert Diekmännken.
2.546 Personen erhielten Grundsicherung, weil sie die Altersgrenze erreicht haben und ihren grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen können. Häufig reicht die Rente nicht aus, weil im Erwerbsleben aufgrund von prekären Beschäftigungsverhältnissen oder unterbrochenen Erwerbsbiografien zu geringe Rentenansprüche erworben worden sind.
Aber auch immer mehr Menschen im Alter zwischen 18 und 65 Jahren beziehen Leistungen der Grundsicherung, weil sie wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst gewährleisten können. „Ihre Zahl lag im Jahr 2014 bei 2.141 Personen. Das bedeutet innerhalb von zwei Jahren einen Sprung von über 32 Prozent“, so Diekmännken.
Die Kosten der Grundsicherung im Kreis Unna betrugen im Jahr 2014 insgesamt 23,6 Millionen Euro. Sie liegen damit um 1,53 Millionen Euro höher als im Vorjahr. Im Jahr 2014 hat der Bund – nachdem er sich in den Vorjahren mit jährlich steigenden Anteilen beteiligt hat – die Nettoaufwendungen der Grundsicherung in vollem Umfang übernommen. Damit leistet der Bund einen wichtigen Beitrag zur Entlastung der Kommunen.
Besonders auffällig ist die Steigerung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. „Hauptsächlich handelt es sich dabei um befristet Erwerbsunfähige oder minderjährige Antragsteller ohne Leistungsansprüche beim Jobcenter“, erklärt Fachbereichsleiter Norbert Diekmännken.
723 Personen im Kreis Unna bezogen in 2014 derartige existenzsichernde Leistungen, was einer Erhöhungsquote von über 19 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt stiegen sogar um über 28 Prozent auf 3,56 Millionen Euro. Diesen Aufwand hat der Kreis Unna ohne jegliche Bundesbeteiligung allein zu tragen.
Hintergrund Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben • Personen, die ein der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes Lebensalter erreicht haben.
• Auch Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, können ebenso Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, wenn sie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, sodass man auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Die Feststellungen trifft der zuständige Rententräger.
• Voraussetzung ist immer, dass der Lebensunterhalt nicht selbst bestritten werden kann.
Hilfe zum Lebensunterhalt Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann und weder Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, kann Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen.
Folgende Personen haben beispielhaft Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt:
• Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, aber auch keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil sie nicht dauerhaft erwerbsunfähig sind.
• Kinder unter 15 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit Beziehern von Grundsicherung leben (z. B. bei den Großeltern) und ihren Lebensunterhalt vor allem aus Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.