Fragen zu Corona-Schutzregeln: Antworten in FAQ-Liste

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Seit heute gelten im Kreis Unna strengere Corona-Schutzregeln – und darum drehen sich natürlich viele Fragen. Der Kreis gibt Antwort in einer FAQ-Liste.

Am Wochenende hatte der Kreis Unna im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsministerium die neue Allgemeinverfügung mit den strengeren Regeln veröffentlicht. Insbesondere zur nächtlichen Ausgangssperre gibt es etliche Fragen. Auf der Internetseite www.kreis-unna.de hat der Kreis Unna eine FAQ-Liste mit vielen Antworten veröffentlicht. Die Liste wird ständig aktualisiert:

Besuche und Aufenthalt nach 21 Uhr
Die Ausgangssperre gilt ab 21 Uhr. Tätigkeiten, die nicht mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen oder unter die weiteren Ausnahmen fallen, sind so zu planen, dass die Ausgangssperre ab 21 Uhr eingehalten werden kann.
Der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist über Nacht zulässig. Der Besuch ist so zu planen, dass die Ausgangssperre eingehalten werden kann.

Versorgung von Tieren
Die Versorgung von Tieren ist als Ausnahme in der Allgemeinverfügung aufgeführt. Zur Versorgung von Tieren gehören auch die Tiere eines landwirtschaftlichen Hofs oder Reitstalls etc. Das Ausführen von Haustieren sollte so geplant werden, dass dies vor 21 Uhr abgeschlossen ist. Sollte aus besonderen Gründen (sind glaubhaft zu machen) ein Ausführen von Haustieren nach 21 Uhr unausweichlich sein, haben diese nur wohnortnah zu erfolgen.

Lebensmittelhandel, Einzelhandel und Tankstellen
Eine Schließung dieser ist nicht Teil der Allgemeinverfügung und somit nicht vorgegeben. Es bleibt jedem Geschäft selbst überlassen, zu entscheiden, ob geöffnet bleibt oder geschlossen wird.

Lieferdienste und Gastronomie
Lieferdienste sind als berufliche Tätigkeit zulässig. Der Außerhausverkauf ist nach 21 Uhr möglich, allerdings nur in Form der Lieferung oder an Kunden, die sich nach 21 Uhr im Rahmen der Allgemeinverfügung draußen aufhalten dürfen.

Berufsausübung
Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Personen können sich bei Kontrollen über ihren Personalausweis ausweisen und angeben, wo sie arbeiten bzw. welchen Grund sie haben, sich nach 21 Uhr im öffentlichen Bereich zu bewegen. Dieses wird dann – wenn nötig – am nächsten Tag bzw. wenn es zeitlich möglich ist, überprüft. Es steht den Arbeitgebern allerdings frei – zur Vermeidung von Nachfragen, selbst Bescheinigungen auszustellen.

Fahrdienste zur Berufsausübung
Soweit keine andere Möglichkeit besteht (ÖPNV, eigenes Fahrzeug), ist es möglich sich von einer anderen Person zum Zweck der Berufsausübung auch nach 21 Uhr fahren zu lassen. Dieses hat auf direktem Wege zu erfolgen und der Fahrer fährt anschließend auf direktem Wege wieder zurück.

ÖPNV
Der öffentliche Personennahverkehr bleibt grundsätzlich in Betrieb und darf genutzt werden, z. B. durch Berufstätige oder andere Berechtigte.

Sport und körperliche Bewegung
Personen dürfen sich im Rahmen der neuen Regeln nach 21 Uhr nicht mehr zur körperlichen Bewegung im Freien aufhalten. Spazieren gehen oder Joggen ist also nicht zulässig.

Religionsausübung
Die von § 1 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung getroffenen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung werden von der durch den Kreis Unna erlassenen Allgemeinverfügung nicht berührt. Hinweis: Gestattet ist nur die An- und Abreise zum und vom Gottesdienst.

Konkret zum Ramadan
Das gilt folglich auch für die An- und Abreise zu den Moscheen – das heißt, für die An- und Abreise sind die Besucher der Gottesdienste von der Ausgangssperre befreit.

Ausschließlich die An- und Abreise gelten somit als Ausnahme von der Ausgangssperre. Das gilt zudem nur für den direkten Weg und nur unmittelbar für die Zeit kurz vor und nach dem Gottesdienst in der Moschee. Im Idealfall führen die Gläubigen eine Bescheinigung ihres Moscheevereins mit. Eine glaubwürdige Erklärung reicht jedoch als Begründung aus.

Dazu zählen allerdings nicht die sich daran anschließenden Aktivitäten mit mehr weltlichem Charakter. Darüber hinaus nochmals dringend auf die Einhaltung der Bestimmungen der Coronaschutzverordnung hingewiesen. Das gilt insbesondere für die Beschränkung der Teilnehmerzahlen an den Gottesdiensten.

Jagd
Die jagdliche Tätigkeit dient der Abwendung einer Gefahr für das Eigentum (Wildschäden auf forst- und landwirtschaftlichen Flächen) und kann in einzelnen Fällen auch ein gewichtiger sowie unabweisbarer Grund sein. Sofern von einer jagdlichen Tätigkeit in der Woche der Gültigkeit der Allgemeinverfügung tatsächlich nicht abgesehen werden kann, ist diese aus den vorbezeichneten Gründen in Einzeljagd statthaft.

Bußgelder
Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen können mit Bußgeld geahndet werden. Über die Höhe des Bußgeldes entscheidet die örtlich zuständige Ordnungsbehörde.

Urlaub
Eine Fahrt zum Flughafen oder Bahnhof zum Antritt des Urlaubs wäre aktuell in Ausnahmefällen möglich, sofern beispielsweise Abflugzeit und der Urlaub dokumentiert werden können.

An- / Abreise zum/vom Flughafen/Bahnhof
Sofern das Ticket vorgelegt werden kann, ist die An-/Abreise möglich, hat aber auf direktem Wege zu erfolgen. Grundsätzlich ist der Transport, wenn möglich, so zu planen, dass eine Rückkehr des Fahrenden um 21 Uhr gewährleistet ist.

Was sind ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke?
In Einzelfällen kann es Gründe geben, die es erforderlich machen bzw. bei denen es sich nicht verhindern lässt, im Zeitraum der Ausgangssperre aushäusig zu sein. Beispielsweise kann eine Autopanne dazu führen, nicht rechtzeitig um 21.00 Uhr an der Wohnung anzukommen. Eine Zug- oder Busverbindung hat Verspätung, so dass bis 21.00 Uhr die Wohnung nicht pünktlich erreicht werden kann. Über diese Einzelfälle entscheidet die örtlich zuständige Ordnungsbehörde oder Polizei entsprechend des geschilderten Sachverhalts. PK | PKU