Fahrradstraße soll Tempo-10-Zone vom Busbahnhof bis zum Wiehagen testweise ablösen

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Die Tage der Tempo-10-Zone am Bergkamener Busbahnhof sind gezählt. Geplant ist jetzt den Bereich zwischen dem Kreisverkehr am Rathaus bis zur Polizei an der Einmündung „Am Wiehagen“ zu einer Fahrradstraße zu machen. Was das genau bedeutet, wird am Mittwoch in öffentlicher Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr diskutiert.

Die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 10 km/h war ohnehin nur als Test ausgewiesen gewesen. Ursprünglich sollte ein weiterer Test für diesen Abschnitt – Einbahnstraßen bei Tempo 30 – folgen. Davon will die Verwaltung absehen. Sie setzt darauf, dass sich zwei Tendenzen, die die erste Testphase ergeben haben, weiter verstärkt werden. Verkehrszählungen haben ergeben, dass der motorisierte Pkw-Verkehr um 20 Prozent in diesem Bereich zurückgegangen ist, während erheblich mehr Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer (plus 287 Prozent) in diesem Streckenabschnitt unterwegs waren.

Weniger positiv fielen die Geschwindigkeitsmessungen aus. An die erlaubten 10 km/h hat sich eigentlich kaum ein Verkehrsteilnehmer gehalten. Viele fuhren Tempo 30 und mehr

In der Vorlage für den Ausschuss wird es zwar nicht erwähnt, doch es ist davon auszugehen, dass durch eine Zusatzbeschilderung es Anliegern erlaubt wird, die Fahrradstraße auch motorisiert zu befahren. Anlieger sind hier nicht nur die Anwohner, sondern alle die bei Braune frische Brötchen kaufen wollen, etwas im Bürgerbüro oder bei den GSW zu erledigen haben. Natürlich dürfen dann auch die VKU-Busse weiterhin fahren.

Für sie gelten allerdings auch Einschränkungen: Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei 30 km/h. Radfahrer, die dort auch nebeneinander Fahren dürfen, können nur dann überholt werden, wenn dies für sie gefahrlos möglich ist.

Mit der Einführung einer Fahrradstraße erhofft sich die Verwaltung die Fortsetzung der insgesamt positiven Entwicklung der Verkehrsberuhigung und gleichzeitig eine aktive Stärkung des Alltags- Radverkehrs in Bergkamen. Die Fahrradstraße wird während der Testphase ebenfalls durch Verkehrserhebungen begleitet und evaluiert. Die Verwaltung wird im Anschluss beide Varianten miteinander vergleichen, um festzulegen, ob und welche Variante dauerhaft umgesetzt wird.

Die rechtlichen Grundlagen für Fahrradstraßen:

Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung erfolgt durch das Verkehrszeichen VZ 244.1 und VZ 244.2 („Beginn bzw. Ende ei­ner Fahrradstraße“). Zwischen diesen Verkehrszeichen gilt:

  • Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstra­ßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
  • Für den gesamten Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindig­keit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahr­zeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
  • Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
  • Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenut­zung und über die Vorfahrt.