Wer das Frühjahr für Gehölzschnitt nutzen möchte, hat nur noch bis Ende Februar Zeit. Denn ab dem 1. März gilt bis zum 30. September bundesweit das Fäll- und Schnittverbot. Axt und Astschere müssen also im Schuppen bleiben.
Grundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz. „Damit werden vor allem brütende Vögel und andere Tiere, die in Bäumen und Gehölzen Unterschlupf finden, geschützt“, sagt Sebastian Heide-Napierski von der Unteren Naturschutzbehörde. „Das Verbot gilt für Bäume außerhalb des Waldes. Außerdem sind radikale Schnitte an Hecken und Sträuchern verboten – auch im eigenen Garten.“
Ausnahmen und Ergänzungen
Nicht unter das Verbot fallen hingegen Bäume im Gartenbau, in Haus- und Kleingärten, Grünanlagen, auf Sportplätzen, Friedhöfen und in ähnlichen Bereichen. Sie dürfen, wenn keine Vögel darin nisten oder besonders geschützte Arten wie beispielsweise Fledermäuse vorhandene Baumhöhlen nutzen, entfernt oder zurückgeschnitten werden.
Um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu erhalten, kann zudem beim Fällen alter Bäume außerhalb der Schonzeit eine vorherige Artenschutzprüfung notwendig sein. Dadurch soll vermieden werden, dass das Zuhause seltener Tiere zerstört wird. Generell gilt: Wer einen Baum fällen oder Gehölz entfernen möchte, sollte sich vorher genau informieren, ob das erlaubt ist. PK | PKU