Fäll- und Schnittverbot ab 1. März: Wann Axt und Astschere im Schuppen bleiben müssen

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Wer das Frühjahr für Gehölzschnitt nutzen möchte, hat nur noch bis Ende Februar Zeit. Denn ab dem 1. März gilt bis zum 30. September bundesweit das Fäll- und Schnittverbot. Grundlage dafür ist das Bundesnaturschutzgesetz.
„Damit werden vor allem brütende Vögel und andere Tiere geschützt, die in Bäumen und Gehölzen Unterschlupf finden“, sagt Sebastian Heide-Napierski von der Unteren Naturschutzbehörde. „Das Verbot gilt für Bäume außerhalb des Waldes mit Ausnahme von Bäumen im Gartenbau, in Haus- und Kleingärten, Grünanlagen, auf Sportplätzen, Friedhöfen und in ähnlichen Bereichen. Außerdem sind radikale Schnitte an Hecken und Sträuchern verboten – auch im eigenen Garten.“

Ausnahmen und Ergänzungen
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass weitere Vorschriften der Beseitigung von Gehölzen entgegenstehen können. So dürfen Bäume nur entfernt oder zurückgeschnitten werden, wenn keine Vögel darin nisten oder besonders geschützte Arten, wie beispielsweise Fledermäuse, vorhandene Baumhöhlen nutzen. Darüber hinaus haben einige Kommunen im Kreis eine Baumschutzsatzung erlassen, die Bäume ab einer gewissen Größe ganzjährig unter Schutz stellt. Gleiches gilt für ausgewiesene Naturdenkmäler oder Gehölze in Schutzgebieten.

Um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu erhalten, kann zudem beim Fällen alter Bäume außerhalb der Schonzeit eine vorherige Artenschutzprüfung notwendig sein. Dadurch soll vermieden werden, dass das Zuhause seltener Tiere zerstört wird. Generell gilt: Wer einen Baum fällen oder Gehölz entfernen möchte, sollte sich vorher genau informieren, ob das erlaubt ist. Im Zweifel können die Kommunen (Baumschutzsatzung) sowie die Untere Naturschutzbehörde Auskunft geben. PK | PKU