Die neuen Regelungen für Schulen in NRW vom 11. bis 31. Januar 2021

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Nach Auslaufen der geltenden Regelungen bis zum 10. Januar 2021 und nach den Beratungen der Regierungschefinnen und -chefs der Länder gemeinsam mit der Bundeskanzlerin gelten ab dem 11. Januar 2021 für Schulen in NRW folgende Regelungen.

DISTANZUNTERRICHT

Der Präsenzunterricht wird bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt.

In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht mit dem Start nach den Weihnachtsferien ab Montag, den 11. Januar 2021, für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt. Diese Regelung gilt auch für alle Abschlussklassen.

Soweit die Umstellung auf Distanzunterricht weitere Vorbereitungszeit an den Schulen erforderlich macht, sind bis zu zwei Organisationstage möglich, so dass der Distanzunterricht spätestens ab dem 13. Januar 2021 stattfindet. Über die Notwendigkeit der Organisationstage entscheiden die Schulen vor Ort.

Die Einrichtung des Distanzunterrichts erfolgt auf der Grundlage der Distanzlernverordnung, die die Landesregierung bereits im Sommer als bislang einziges Bundesland auf den Weg gebracht hat. Zudem wurden die Schulen bereits vor Monaten mit der Handreichung zum Distanzunterricht mit umfassenden pädagogisch-didaktischen Hinweisen ausgestattet. Weitere Unterstützung erhalten die Schulen durch die Sofortausstattungsprogramme der Landesregierung für digitale Endgeräte, die seit Juli 2020 zur Verfügung stehen.

Durch die Aussetzung des Präsenzunterrichts wird eine Doppelbelastung von Lehrkräften vermieden. Sie können sich auf die Organisation des Distanzlernens konzentrieren.

ABSCHLUSSKLASSEN

Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für alle Abschlussklassen, also auch hier wird es keinen Präsenzunterricht geben.

Schülerinnen und Schüler der Berufskollegs in Abschlussklassen können bei besonderem pädagogischen Bedarf ausnahmsweise unter strikter Berücksichtigung der Hygienevorschriften der Corona-Betreuungsverordnung im erforderlichen Umfang im Präsenzunterricht beschult werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung und zeigt sie unter Angabe der Begründung der oberen Schulaufsicht an.

BETREUUNGSANGEBOT

Alle Schulen bieten ab Montag ein Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die nicht zuhause betreut werden können oder bei denen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert – z.B. in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung –, muss diese in Absprache mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden.

Während der Betreuungsangebote in den Schulen findet kein regelhafter Unterricht statt. Für die Aufsicht kommt vor allem das sonstige schulische Personal in Betracht. Die Betreuungsangebote dienen dazu, jenen Schülerinnen und Schülern, die beim Distanzlernen im häuslichen Umfeld ohne Betreuung Probleme bekämen, die Erledigung ihrer Aufgaben in der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen.

Alle Eltern sind jedoch aufgerufen, ihre Kinder – soweit möglich –  zuhause zu betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten.

KLASSENARBEITEN

Grundsätzlich werden bis zum 31. Januar 2021 keine Klassenarbeiten geschrieben. Ausnahmen gelten für in diesem Halbjahr noch zwingend zu schreibende Klausuren und durchzuführende Prüfungen in den Jahrgangsstufen Q1 und Q2 und den Abschlussklassen der Berufskollegs. Sie können im Einzelfall unter Einhaltung der Hygienevorgaben der Corona-Betreuungsverordnung geschrieben werden.

 

UMSETZUNG DER SCHÜLERBETRIEBSPRAKTIKA IM RAHMEN DER BERUFLICHEN ORIENTIERUNG

Praktika müssen verschoben oder in digitaler Form durch die Schule durchgeführt werden. Die Schule bietet dann ein Angebot zur Beruflichen Orientierung von mindestens einer Woche, das eine intensive Auseinandersetzung mit dem gewählten Praktikumsberuf ermöglicht.

Auf Wunsch der Eltern und bei dem Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses der Betriebe können ein- bis dreiwöchige Schülerbetriebspraktika durch die Schulleitungen auch in Präsenz im Betrieb genehmigt werden.

Das Langzeitpraktikum kann weiterhin durchgeführt werden.