Keine Martinsumzüge, kein Start in die Karnevalssession, keine Gedenkveranstaltungen zum Volkstrauertag, keine Konzerte, keine Ausstellungen, kein Kabarett: Vieles, was sonst in Bergkamen den November geprägt hat, wird diesmal nicht möglich sein sein. So gilt ab dem 2. November nach der neuen Corona-Schutzverordnung grundsätzlich in allen Gebäuden in NRW mit Kunden- und Besucherverkehr eine Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske. Eine weitere wichtige Botschaft der neuen Verordnung lautet: Um die Infektionswelle zu brechen, müssen im November alle nicht auf Schule und Ausbildung sowie Beruf bezogenen Kontakte soweit wie möglich reduziert werden.
Konkret heißt das:
- Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als zehn Personen sind aber auch in diesen Fällen nicht erlaubt.
- Für den privaten Bereich gilt nach wie vor die dringende Empfehlung, Kontakte mit haushaltsfremden Personen gänzlich zu meiden und dort, wo das nicht möglich ist, die AHA-Regel zu achten.
- Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Übernachtungen im Rahmen von Reisen, die vor dem 29. Oktober angetreten worden sind, sind hiervon nicht betroffen. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
- Gastronomische Betriebe sind zu schließen. Ausgenommen ist die Lieferung oder Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
- Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung und Freizeitgestaltung dienen, sind abzusagen.
- Zu schließen sind:
- Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen
- Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Trödelmärkte
- Kinos, Freizeitparks, zoologische Gärten und Tierparks und andere Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
- Spielhallen und –banken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Ausnahme des Individualsports im Freien
- Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- Untersagt sind zudem körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme des Friseurhandwerks und der Fußpflege sowie medizinisch notwendiger Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapien.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Auch wenn es für die geschlossenen Betriebe großzügige Entschädigungsregelungen geben wird, sind unsere Maßnahmen gravierend – das ist uns bewusst. Sie treffen viele Betriebe, die in den letzten Monaten hart gearbeitet haben, um ihre Kunden und Gäste vor dem Virus zu schützen. Wir sind aber überzeugt, dass der Schaden für Gastronomie, Kultur, Sport und Freizeitbranche um ein Vielfaches schlimmer ausfallen wird, wenn es uns jetzt nicht gelingt, die Ausbreitung des Virus durch einen Akt entschlossenen Handelns einzudämmen.” Die neue Coronaschutzverordung bleibt bis zum 30. November in Kraft und kann hier heruntergeladen werden.