Coronaverordnungen des Landes NRW bis zum 15. Juli mit einigen Änderungen verlängert

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Die Coronaverordnungen, bestehend aus Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) und Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO), wurden allesamt vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales (MAGS) bis zum 15. Juli 2020 verlängert. Das teilt jetzt aktuell die Stadt Bergkamen mit.

In der Coronaschutzverordnung wurden lediglich zwei Änderungen vorgenommen. In § 4 Abs. 2 sind die aufgeführten Maßnahmen von Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen zum Schutz der Mitarbeitenden und Kunden entfallen. Zudem wurde in § 15 für Beherbergungsbetriebe der Absatz 1a eingefügt. Dieser besagt, dass Beherbergungsbetriebe grundsätzlich Personen aus vom MAGS festgelegten und veröffentlichten Risikogebieten nicht unterbringen dürfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Personen, die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches höchstens 48 Stunden vor der Anreisevorgenommen worden ist und bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind. Ferner sind von diesem Unterbringungsverbot noch Personen ausgenommen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben (insbesondere einen Besuch eines Familienangehörigen, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder den Beistand oder die Pflege schutzbedürftiger Personen) oder für die das für den Beherbergungsbetrieb zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme zugelassen hat.

Die Regelung in § 13 Abs. 4 Coronaschutzverordnung mit dem Verbot von Großveranstaltungen gilt weiterhin nur bis zum 31.08.2020. Wann eine Anpassung an die Ergebnisse der Bund-Länder-Gespräche vom 17.06.2020 erfolgt, wonach Großveranstaltungen bis zum 31.10.2020 untersagt sind, ist noch unbekannt.

Die Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten weiterhin fort und es wurden Standards für vorübergehende Freizeitparks i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 Coronaschutzverordnung unter Ziff. XIII. eingefügt.

Die Aktuellen Verordnungen können als PDF von dieser Seite der Stadt Bergkamen heruntergeladen werden: https://www.bergkamen.de/rat-verwaltung-finanzen-stadtinfos/informationen-zum-corona-virus/staedtische-informationen-zum-corona-virus/