Was grünt und blüht, muss auch geschnitten werden

Im 4. Teil der Kreis-Serie „Zurück zur Natur“ geht es diesmal um das Thema „Gehölzschnitt und Baumfällungen“:

Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm. Und der braucht zwischendurch mal Pflege. Das gilt übrigens nicht nur für das Apfelbäumchen, sondern für alle Bäume, Alleen und Hecken, die an vielen Stellen das Orts- und Landschaftsbild im Kreis Unna prägen.

Thomas Rühle aus dem Fachbereich Natur und Umwelt des Kreises zeigt die Besonderheit der sogenannten Napoleonsbuche in Lünen – die beiden Stämme, die zu einem werden. Fotos: Birgit Kalle – Kreis Unna

Was grünt und blüht, muss auch geschnitten werden – allerdings nicht zu jeder Jahreszeit. „Weil Brutvögel geschützt werden müssen, gilt es, vieles zu beachten“, erklärt Peter Driesch, Leiter der Unteren Naturschutzbehörde beim Kreis Unna.

Vom 1. März bis zum 30. September ist das Roden, Abschneiden oder Zerstören von Hecken, Gebüschen, Straßenbäumen sowie Röhricht- und Schilfbeständen verboten. „Roden meint aber nicht das schonende Einkürzen“, erläutert Driesch. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sind von dieser gesetzlichen Regelung aber unberührt. Schonend bedeutet, dass die Tierwelt an ihren Lebensstätten nicht beeinträchtigt wird und im konkreten Fall ihre Deckungsmöglichkeiten mindestens über die aktuelle Vegetationsperiode erhalten bleiben.

Für Baumfällungen gilt: Baumfällungen innerhalb des Waldes bedürfen keiner gesonderten Genehmigung. Hier sind nur das Fällen von Horst- und Höhlenbäumen sowie größere Kahlschläge (ab 2 Hektar) untersagt. Außerdem können die Städte und Gemeinden Baumschutzsatzungen aufstellen und mit ihnen regeln, dass die Fällung von Bäumen ab einem bestimmten Stammdurchmesser einer Genehmigung bedarf.

Über 480 besonders das Orts- oder Landschaftsbild prägende Bäume wurden durch den Kreis Unna als Naturdenkmale unter Schutz gestellt. Hier bedarf es einer Genehmigung des Kreises für alle Maßnahmen, die den Baum schädigen könnten. „Die jeweiligen Eigentümer kennen die Spielregeln“, sagt Peter Driesch und macht darauf aufmerksam, dass gleiches für Alleebäume gilt.

In der freien Landschaft bedürfen Baumfällungen, aber auch die Beseitigung von Hecken fast immer einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Unna: In Landschafts- oder Naturschutzgebieten gelten entsprechende Verbote. Aber auch außerhalb dieser Schutzgebiete stellen Baumfällungen und Heckenbeseitigungen meist Eingriffe in Natur und Landschaft dar, die einer Genehmigung bedürfen.

Damit auch künftige Generationen noch die Schönheit von Hecken und Baumreihen im Kreis Unna erleben können, ist der Antragsteller dabei verpflichtet, Nachpflanzungen vorzunehmen. PK | PKU