Zum Thema L821n ist uns ein Leserbrief der Bürgerinitiative L821n Nein! zugegangen. Hier gilt wie bei allen Leserbriefen, dass sie nicht unbedingt die Meinung der Redaktion widergeben.
„Die Flächen zur geplanten L821n sind teilweise schon in den Besitz der WFG Kreis Unna, die den Strukturwandel im Ruhrgebiet aktiv gestaltet, übergegangen. Die Wirtschaftsförderung Kreis Unna – WFG – verfolgt das Ziel, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung im Kreis Unna zu steuern und zu beschleunigen. Einen scharfen Fokus richtet die WFG auf die Bereitstellung attraktiver Gewerbeflächen. Hier plant, erschließt und vermarktet die WFG insbesondere Industrie- und Gewerbegebiete treuhänderisch für die zehn Städte und Gemeinden des Kreises. Weiterhin hilft die WFG Betrieben bei der Neuansiedlung und bei der Entwicklung von Standortkonzepten.
Lassen Sie mich am Rande bemerken, dass die Grundstückskäufe der WFG zur Verwirklichung der L821n in diesem Zusammenhang einen ganz anderen Fokus auf den geplanten Straßenbau werfen. Es ist doch aufgrund der oben genannten Zielausrichtung der WFG ein wirtschaftlicher Hintergrund nicht von der Hand zu weisen, zumal der Bau der L821n nachweislich nicht den erwünschten Umlenkungseffekt für die Jahnstraße bringen wird.
Die Rodung für den 1. Bauabschnitt wurde Ende Februar veranlasst, obwohl die Entwässerungsproblematik für den kompletten Straßenbau noch nicht geklärt ist. Nach unseren Erkenntnissen werden aktuell von Straßen NRW für den 1. Bauabschnitt, dessen Ausschreibung bis zum 11.04.2019 abgeschlossen sein wird, Teile der Grundstücksflächen erst jetzt zur Nutzung aquiriert. Dabei handelt es sich wohl auch um Flächen, die nicht im Planfeststellungsbeschluss aufgeführt werden. Die Pächter und Eigentümer der Flächen werden mit einem sogenannten Bauerlaubnisvertrag konfrontiert. Die Einholung der Bauerlaubnisverträge enthält regelmäßig das Einverständnis mit der Baumaßnahme und schafft damit die Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, um vom kostenaufwändigen Planfeststellungsverfahren in ein Plangenehmigungsverfahren zu wechseln. Die Einholung der Bauerlaubnisverträge dient also oftmals dazu, das Planfeststellungsverfahren zu umgehen und das Verfahren insgesamt zu vereinfachen. Ein zweiter Grund für die Bauerlaubnisverträge ist das Enteignungsrecht.
Im vorgenannten Fall scheint es so, dass Straßen NRW der WFG empfiehlt, als Eigentümer der Flächen, die Pächter zur Vertragsunterzeichnung „zu bewegen“. Falls die Flächen zum Baubeginn nicht zur Verfügung stehen, drohen Straßen NRW Behinderungsanzeigen inkl. hoher Vertragsstrafen. Da Straßen NRW die Verkehrsinfrastruktur ausbaut und Grundstein für eine prosperierende Wirtschaft schafft, ist das Unternehmen der Meinung, dass diese Vorgehensweise auch im Interesse der WFG sein sollte. Um das Szenario zu verhindern soll die WFG mit den Pächtern diesbezüglich eine Einigung herbeiführen. Hier handelt es sich unserer Meinung nach um eine Symbiose, die von Straßen NRW mit einem gewissen Druck zur Umsetzung an die WFG weitergegeben wird, die wiederum wahrscheinlich auch aufgrund ihrer eigenen Interessen die Kooperation mit Straßen NRW nicht gefährden will.
Nach unserem Kenntnisstand, kann Straßen NRW/WFG die zusätzlichen Flächen nicht einfach den Landwirten/Pächtern wegnehmen, deshalb arbeiten sie mit den oben erwähnten Bauerlaubnisverträgen und nutzen anscheinend ihre wirtschaftliche Macht aus, damit diese Verträge kurzfristig von den Pächtern/Eigentümern unterschrieben werden. Dieses Vorgehen finden wir äußerst anstößig!
Wir rufen die Landwirte/Pächter/Eigentümer auf, diese Verträge nicht zu unterschreiben und bieten unsererseits Unterstützung an. Wenn es sich hierbei um Flächen handelt, die nicht im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden sind, müssen die Pächter diese Verträge nicht unterschreiben. Allerdings wissen wir auch, dass die Abhängigkeit und Druckerzeugung der vorgenannten Unternehmen eine immense Rolle spielt. Die Bauerlaubnisverträge haben aber auch Risiken, zumindest wenn man sie ungeprüft und ohne qualifizierte juristische Beratung unterzeichnet. Deshalb ist bei der Vorlage einer Bauerlaubnisvereinbarung bzw. eines Bauerlaubnisvertrages nahezu immer der Gang zum qualifizierten Rechtsanwalt erforderlich.
Für uns ist es nicht nachvollziehbar, mit welcher Dekadenz der Bau der L821n vorangetrieben wird. Wir erinnern uns an die überstürzten Rodungsarbeiten im Februar, die aus unserer Sicht wider jeglicher menschlicher Vernunft durchgeführt worden sind, obwohl die Entwässerungsproblematik für den kompletten Bau der L821n im Ansatz noch völlig ungeklärt ist. Desweiteren steht noch der zu klärenden Verstoß gegen Auflagen des Naturschutzgesetzes im Raum. Hinzu kommen nun anscheinend noch ungeklärte Grundstücksfragen für den 1. Bauabschnitt (Kreisverkehr), die bis zum 11.04.19 geklärt werden müssen.
Wir finden die Vorgehensweise von Straßen NRW weiterhin sehr bedenklich.“
Anja Lenz
BI L821n NEIN“