Hausbesitzer aufgepasst: Ü-30-Heizkessel müssen jetzt ausgetauscht werden

Zahlreiche Haus- und Wohnungseigentümer müssen jetzt in ihre Heizkessel investieren. Denn fünf bis zehn Prozent dieser Geräte in nordrhein-westfälischen Wohngebäuden sind älter als 30 Jahre. Weil das mit einem hohen Energieverbrauch und starker Klimabelastung einhergeht, gilt für viele von ihnen seit Januar eine Austauschpflicht.

Für Eigentümer bedeutet diese bundesweite Vorgabe erst einmal Kosten von mehreren tausend Euro. Aber: „Aktuelle Brennwertkessel verbrauchen deutlich weniger Öl oder Gas als die alten Heizwertkessel, weil sie auch den Abgasen noch nutzbare Wärme abgewinnen“, erklärt Elvira Roth, Leiterin der Verbraucherberatungsstelle in Kamen. „Die Investition kann sich deshalb durchaus bezahlt machen. Gleichzeitig profitiert natürlich das Klima.“ Die Verbraucherzentrale NRW beantwortet die wichtigsten Fragen zum Heizkesselaustausch:

  • Wer muss den Kessel austauschen? Vorgeschrieben ist der Austausch von Konstanttemperaturkesseln, die älter sind als 30 Jahre. Derzeit müssen also Geräte ersetzt werden, die vor 1985 eingebaut wurden, nächstes Jahr markiert 1986 die Grenze. Wer nicht weiß, wie alt sein Kessel ist, schaut ins Protokoll des Schornsteinfegers: Entscheidend ist das Baujahr des Wärmetauschers. Manche Ü-30-Heizung darf aber weiterlaufen. Wer seit 1. Februar 2002 im eigenen Ein- oder Zweifamilienhaus wohnt, ist von der Austauschpflicht ausgenommen. Gleiches gilt für Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit mehr als 400 Kilowatt Nennleistung sowie für alle Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Wer jetzt ein Haus mit austauschpflichtigem Kessel kauft, muss diesen binnen zwei Jahren ersetzen. Die Einhaltung der Vorschriften überwacht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
  • Was kostet ein neuer Kessel? Einen Gas-Brennwertkessel für ein Zweifamilienhaus gibt es inklusive der nötigen Umrüstung des Kamins ab etwa 5000 Euro. Öl-Geräte sind etwas teurer. Hinzu kommt der Einbau. Von einer Eigenmontage ist Laien abzuraten, weil viele Vorschriften zu beachten sind und Fehler die Effizienz beeinträchtigen können. Dann benötigt die Heizung mehr Energie als nötig, ist im Betrieb also teurer. Eigentümer sollten mehrere Angebote von Heizungsbauern einholen, bevor sie einen Auftrag erteilen. Unterstützung bei der Angebotsprüfung bietet die unabhängige Energieberatung der Verbraucherzentrale an.
  • Lohnt sich der Austausch? Moderne Brennwertkessel benötigen 10 bis 25 Prozent weniger Brennstoff als in die Jahre gekommene Heizwertkessel. Hinzu kommt oft eine Ersparnis durch die integrierte Heizungspumpe, die bis zu 90 Prozent weniger Strom verbraucht als ihre Vorläufer aus den 1980er Jahren. Deshalb kann sich ein Austausch, je nach Ausgangslage, durchaus rentieren – auch schon bei jüngeren Kesseln. Für manche Heizungserneuerungen werden zudem Zuschüsse gewährt, die die Investition verringern.

 




Jetzt kommen die Strom- und Gas-Jahresabrechnungen

Bald versenden die GSW die Jahresendabrechnungen für das Jahr 2014. Oft gibt die Jahresrechnung Anlass, sich mit den GSW in Verbindung zu setzen. Manche Frage kann dann im persönlichen Gespräch oder telefonisch beantwortet werden. Aber auch die neue Internetseite der GSW bietet neben vielen nützlichen Informationen ein sicheres und benutzerorientiertes Online-Kundencenter, um Vertrags- oder Abschlagsänderungen bequem zu erledigen.

Thorsten Siegert, der Leiter der Kundenbetreuung bei den GSW, erläutert nachfolgend einige Fragen, die im Rahmen der Jahresendabrechnung häufig gestellt werden.

Herr Siegert, wieviele Abrechnungen versenden Sie in den kommenden Wochen?

„Seit Ende Dezember  bearbeiten wir etwa 85.000 Zählerstände und erstellen daraus etwa 85.000 Abrechnungen. Um diese Vielzahl von Berechnungen bewältigen zu können, benötigen wir zusätzliche Ressourcen und ziehen Mitarbeiter, auch aus anderen Bereichen, kurzfristig für diese Sonderaufgabe zusammen.“

Wann finden die Kunden die Abrechnung dann tatsächlich in ihrem Briefkasten?

„Die Kunden erhalten die Abrechnung nicht gleichzeitig. Das ist für uns aufgrund der Masse logistisch nicht realisierbar. Der Versand der Abrechnungen erfolgt daher portionsweise. Täglich gehen etwa 5.000 bis 7.000 Abrechnungen an die jeweiligen Empfänger. Die Zustellung der ersten Rechnungen erfolgt ab dem 02. Februar und wird voraussichtlich bis zum 17. Februar abgeschlossen sein. Im Anschluss an den Versand erwarten wir einen erhöhten Beratungsbedarf und werden, wie in den vergangenen Jahren, ein Call-Center einrichten und die Öffnungszeiten unserer Kundencenter in Kamen, Bergkamen und Bönen erweitern. Trotz dieser Maßnahmen können wir leider nicht ausschließen, dass es bei der erhöhten Anzahl von Kontaktaufnahmen vereinzelt zu Wartezeiten kommen kann.“

Können sich die Kunden auf Nachzahlungen einstellen?

„In der vergangenen Zeit blieben uns Wetterextreme erspart. Das bedeutet, dass in den Winter- und Sommermonaten des Abrechnungszeitraumes weniger Energie verbraucht wurde. Somit gehen wir davon aus, für einen Großteil unserer Kunden unangenehme Nachzahlungen ausschließen zu können.“

Die Kunden leisten monatlich Teilzahlungen, sogenannte Abschlagszahlungen, deren Höhe sich an dem Energieverbrauch orientiert. Ändert sich bei sinkendem Energieverbrauch die Höhe der zu leistenden Abschlagszahlungen?

„Bei einem sinkenden Energieverbrauch senken wir die Abschlagsbeträge, weil die Verbrauchsprognose für das kommende Jahr ebenfalls sinkt.“

Wie wird der neue Abschlag nach der Jahresrechnung konkret berechnet?

„Alle Kunden der Stadtwerke zahlen elf monatliche Abschläge. Auf Grundlage der Verbrauchsprognose für das kommende Jahr ermitteln wir anhand der derzeitig gültigen Preise den Betrag der zu erwartenden Rechnung. Der Gesamtbetrag wird durch die Anzahl der monatlichen Abschlagszahlungen geteilt und somit der Betrag für die Abschlagszahlungen ermittelt. Normalerweise ist der erste Abschlag dann im März fällig. Die konkreten Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen teilen wir unseren Kunden jedoch mit der Jahresendabrechnung mit.“

Wie kann man als Kunde eigentlich erkennen, ob man einen hohen oder einen niedrigen Energieverbrauch hat?

„Auf der Jahresendabrechnung finden unsere Kunden eine Tabelle, die je nach Haushaltsgröße kleine, mittlere und hohe Verbräuche definiert. So erkennt man auf einen Blick, in welchem Bereich sich der eigene Verbrauch befindet. Bei einem hohen Energieverbrauch können sich unsere Kunden gerne an uns wenden. Unser Energieberater berät kostenlos und entdeckt vorhandene Sparpotentiale im Haushalt.“

Herr Siegert, zuletzt haben die GSW ihre Internetseite modernisiert. Welchen Nutzen haben die Kunden davon?

„Grundsätzlich können unsere Kunden auf der Internetseite alles erledigen, was auch am Telefon möglich ist: Abschläge ändern, Lastschriftaufträge erteilen oder Sonderabkommen abschließen. Alles ohne Wartezeiten, ganz bequem vom Sofa aus. Wir haben bei der Modernisierung auch berücksichtigt, dass immer mehr Menschen mobile Geräte zum „Surfen“ benutzen. Also reagiert unsere Seite nun auch auf die zugreifenden Geräte und passt sich entsprechend an.“




Nicht alle Klauseln rechtlich in Form – Verträge mit Fitness-Studios

Nach den Feiertagen werden in Fitness-Studios schlaffe Muskeln gestärkt, die Kondition trainiert und die Figur in Form gebracht – zu teilweise stolzen Monatsbeiträgen. Viele Studiobetreiber versuchen außerdem, Fitness-Fans durch lange Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu binden.

Vertragliche Vereinbarungen über die sportliche Betätigung haben jedoch vielfach rechtlich keinen Bestand. So versuchen Betreiber etwa oft, ihre Schadenshaftung auszuschließen, wenn Wertgegenstände wegkommen oder ein Unfall an den Geräten passiert. Ein Studio muss zwar nicht für alle Schäden des Kunden aufkommen. „Es darf aber auch nicht die Verantwortung komplett von sich weisen. So muss das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit geradestehen, falls zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich deshalb jemand verletzt“, erklärt Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen: „Beliebt ist auch die Forderung bei Verlust der Mitgliedskarte pauschal einen meist saftigen Betrag für eine neue Karte zu verlangen. Dies ist ebenfalls nicht ohne weiteres zulässig.“ Folgende Tipps helfen bei der Suche nach fairen Fitness-Konditionen:

  • Sorgfältiger Check vor Unterschrift: Wer Mitglied in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge checken. Viele Studios bieten zum Kennenlernen ein kostenloses Probetraining an. Bevor Hobbysportler einen Vertrag unterschreiben, sollten sie den Text und vor allem das Kleingedruckte gründlich prüfen – am besten in aller Ruhe zu Hause. Unklares sollte dann mit den Studiobetreibern noch abgeklärt werden. Oftmals sind diese offen für Wünsche – etwa bei der Frage nach besonderen Rabatten – zum Beispiel für Studenten, Senioren oder für Mitglieder bestimmter Krankenkassen.
  • Vertragslaufzeit: Die meisten Fitness-Verträge werden für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist hierbei zulässig. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Weitere sechs Monate sind hierbei in Ordnung, zumindest bei einem moderaten Monatsbeitrag. Streitigkeiten wegen längerer Zeiträume werden von Gerichten bislang sehr unterschiedlich entschieden. Eine Vertragsverlängerung von mehr als einem Jahr dürfte jedoch unzulässig sein.
  • Kündigung: Freizeitsportler müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten – egal ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder unzumutbarer Kündigungsfrist möglich. Kunden zu einer Kündigung per Einschreiben zu verpflichten, ist nicht erlaubt. Wer nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, kann den Vertrag – mit ärztlichem Attest – außerordentlich beenden. Der Arzt braucht nur die Sportunfähigkeit ohne Angabe der Erkrankung zu bescheinigen. Kunden sollten in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen kündigen – entscheidend ist bei diesem Schritt das Eingangsdatum beim Studio. Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, oder man lässt sich den Empfang direkt vom Studio auf dem Schreiben bestätigen.
  • Getränkeklausel: Freizeitsportlern darf auch nicht verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten und handelsüblichen Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.

Mehr Informationen rund um Vertragsklauseln beim Gerätetraining gibt es in der Beratungsstelle in Kamen, Kirchstraße 7.




Bäckerinnung hat’s geprüft: Braunes Brot ist gut

Die Bergkamener Bäckerei Braune hat glänzend bei der Brot-Qualitätsprüfung des heimischen Bäckerhandwerks  am 14. und 15. Januar abgeschnitten. Ihr Kürbisstück erhielt die Note gut.

Die Bäckerinnung präsentiert ihre Spitzenbrote.
Die Bäckerinnung präsentiert ihre Spitzenbrote.

12 Bäckereien aus dem Kreis Unna und der Stadt Hamm hatten sich den kritischen Prüfern gestellt. Innungs-Obermeister Detlef Kunkel (2.v.l., Lippstadt) zog ein durchweg positives Fazit die Veranstaltung: „Die Kunden und Verbraucher in unserer gesamten Hellweg-Lippe-Region finden überall in ihrer Nähe einen wirklich ausgezeichneten Bäcker – das zeigen die Ergebnisse des unabhängigen Qualitätsprüfers!“

Von den 52 getesteten Spezialitäten aus 12 teilnehmenden Bäckereien im Kreis Unna sowie der Stadt Hamm wurden runde 38,5% mit „gut“ und sogar 36,5% mit „sehr gut“ (100 von 100 möglichen Punkten!) bewertet! Qualitätsprüfer Karl-Ernst Schmalz (3.v.r.): „Eine Spitzen-Quote, die zeigt, wie hochwertig die Brote hier in der Hellweg-Lippe-Region sind!“

Die Ergebnisse der aktuellen Qualitätsprüfungen (und von Prüfungen aus zurückliegenden Jahren) können ab sofort auch im Internet unter „www.brot-test.de“ nachgelesen werden.




Mehr Transparenz und Information durchs Verbraucherinformationsgesetz

Wer wissen möchte, wie es um die Sauberkeit an der Fischtheke im Supermarkt bestellt ist oder ob der Bäcker um die Ecke die vorgeschriebene Kennzeichnung bei seinen Brot- und Backwaren einhält, bekommt auf Anfrage Auskunft von der zuständigen Behörde. „Seit zwei Jahren sind amtliche Stellen – bei Lebensmitteln zum Beispiel die Lebensmittelüberwachungsämter – verpflichtet, Verbraucher bei gezielter Nachfrage zu Lebensmitteln und alltäglichen Gebrauchswaren über ihre Erkenntnisse zu informieren. Wie dies im Einzelnen geschieht, ist im Verbraucherinformationsgesetz (VIG) geregelt“, erklärt Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen. In der Beratungsstelle gibt es dazu Informationen und Musterbriefe. Sie empfiehlt allen, das VIG rege zu nutzen. Wie das geht, zeigen die folgenden Schritte:

 

  • Auskunftsrecht: Alle Verbraucher haben Anspruch auf Information über bestimmte Daten und Produkte, die den Behörden vorliegen. Auskunft erteilt wird zum Beispiel bei Lebensmitteln, ob es Belastungen durch Pflanzenschutzmittel gibt oder ob Erkenntnisse zu Hygienemängeln in konkret benannten Betrieben, die Lebensmittel herstellen oder mit ihnen hantieren, vorliegen.
  • Zuständige Behörde ermitteln: Um Zugang zu den gewünschten Informationen zu bekommen, muss zunächst die zuständige Behörde als Ansprechpartner ermittelt werden. Bei einer gezielten Suche hilft die Behördensuchmaschine auf den Internetseiten (www.bvl.bund.de) des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), wenn dort der Begriff Verbraucherinformationsgesetz eingegeben wird.
  • Präzise fragen: Verbraucheranfragen sollen in der Regel innerhalb eines Monats beantwortet werden – egal, ob sie am Telefon, per E-Mail, Fax oder schriftlich per Post gestellt werden. Im Telefonat oder Schreiben sollte angegeben werden, dass es sich um eine Anfrage nach dem Verbraucherinformationsgesetz handelt. Hierbei müssen auch das jeweilige Produkt oder das  Unternehmen eindeutig benannt werden. Der infrage kommende Zeitraum rund um den Fragekomplex sollte eingeschränkt werden und nicht mehr als die letzten ein oder zwei Jahre umfassen. Die eigentliche Anfrage sollte so präzise wie möglich formuliert werden, zum Beispiel mit welchem Ergebnis die Kontrollen der Lebensmittelüberwachung in dem Restaurant (Name und Adresse nennen) in einem bestimmten Zeitraum ausgefallen sind. Jeder Antragsteller muss seinen Namen und seine Adresse angeben. Bei Nachfrage des betroffenen Unternehmens sind die Behörden verpflichtet, die persönlichen Daten des Nachfragenden zu nennen.



Alte Handys weitergeben, aber vorher die Daten löschen

Alte Handys sinnvoll weitergeben!“ Das meint nicht nur die Umweltberatung der Verbraucherzentrale. Viele alte – oder besser: gebrauchte Mobilfunkgeräte wurden nach Weihnachten ausgemustert.

Einige davon werden entsorgt, einige verschwinden für Jahre in der Wohnzimmerschublade, weil man nicht recht weiß, was damit passieren soll. „Aus Klimaschützer-Sicht macht es Sinn, die Altgeräte zu verschenken oder zu verkaufen, damit sie möglichst lange genutzt werden, “ so Umweltberaterin Jutta Eickelpasch von der Verbraucherzentrale Kamen. „Ganz alte Schätzchen und kaputte Handys, die niemand mehr haben will, werden seit etwa drei Jahren auch bei uns in der Beratungsstelle gesammelt“.

Die hier ankommenden Geräte, einige Hundert Alt-Handys pro Jahr, werden an den Lionsclub BergKamen weitergeben, die ordnungsgemäßes Recycling garantieren und damit noch gemeinnützige Zwecke unterstützen.

Nicht vergessen: Daten und Fotos sollten vor der Abgabe elektronischer Datenträger gelöscht werden. Das gilt für Handys, aber auch für Datenträger aller Art, Computer, Digitalkamera und MP3 Player. Eine normale Löschung oder Formatierung ist in der Regel leicht rückgängig zu machen, jedoch nur wenn Sie keine personenbezogenen Daten gespeichert haben. Zuverlässig und endgültig lassen sich die Daten durch Zerstörung des Datenträgers löschen – der aber damit auch für niemanden mehr nutzbar ist.

Eine physikalische Löschung hat diesen Nachteil für noch brauchbare Geräte nicht. Mit Spezialprogrammen lassen sich Festplatten als auch Speicherkarten aller Art löschen.

Genau Informationen sind in dem kostenlosen Flyer der Verbraucherzentrale „Daten sicher löschen – Altgeräte recyceln“ zusammengefasst.

Er ist ab sofort wieder in den Verbraucherzentralen erhältlich. Beratungsstelle Kamen, Kirchstr. 7 Tel. 02307 43801 -05




Kassenwechsel bei steigenden Zusatzbeiträgen prüfen

Krankenversicherte können sich im neuen Jahr zunächst über eine Beitragssenkung freuen: Der bisher gültige Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent. Der Wegfall der 0,9 Beitragspunkte beschert den Versicherern jedoch ein Loch von rund elf Milliarden in ihren Kassen, das sie voraussichtlich über individuelle Zusatzbeiträge wieder schließen werden.

Für Verbraucher heißt es jetzt: „Aufgepasst! Falls eine Krankenkasse einen höheren Mitgliedsbeitrag verlangt, sollten Versicherte die Beitragssätze und die Leistungen mehrerer Kassen miteinander vergleichen und gegebenenfalls wechseln. Denn bei der Erhebung beziehungsweise Anhebung von Zusatzbeiträgen können Versicherte ein Sonderkündigungsrecht nutzen“, erklärt Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen. Mehr zu den neuen Regeln:

 

  • Neue Beitragssätze: 65 der gesetzlichen Krankenkassen erheben zunächst einen Zusatzbeitrag von unter 0,9 Prozent. 50 Kassen bleiben bei dem vorläufigen Satz. Und acht Krankenkassen verlangen mehr. Das bedeutet: Für viele wird die Krankenversicherung etwas günstiger als bisher.
  • Künftig mehr Ausgaben: Das Plus in der Tasche ist für die Versicherten vermutlich nur von kurzer Dauer: Mit Blick auf die steigenden Ausgaben für Medikamente, Arzthonorare und Behandlungen sind die meisten gesetzlichen Krankenkassen gezwungen, ihre Zusatzbeiträge nach einer Weile anzuheben, um die Kassenleistungen zu decken. Sämtliche Zusatzkosten müssen von den Versicherten allein – ohne Anteil der Arbeitgeber – geschultert werden.
  • Zahlungspflicht: Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss in der Regel den Zusatzbeitrag der Kasse zahlen. Ausgenommen davon sind mitversicherte Familienangehörige – also Kinder oder Ehepartner. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld I oder Grundsicherung übernimmt der jeweilige Träger neben der Krankenversicherung auch den vollen Zusatzbeitrag. Für Geringverdiener zahlen die Ämter nur die durchschnittliche Anhebung. Fällt ein Aufschlag höher aus, müssen Bezieher von Sozialleistungen die Differenz nicht selbst zahlen.

Kündigung: Versicherte haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht. Die Kassen müssen ihre Versicherten spätestens in dem Monat vor der geplanten Anhebung auf dieses Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen. Um eine Vergleichsmöglichkeit mit anderen Kassen zu haben, muss den Versicherten der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Ankündigung genannt werden. Auch der Hinweis auf eine Übersicht der Zusatzbeiträge aller Kassen auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes unter www.gkv-zusatzbeitraege.de darf in dem Schreiben nicht fehlen. Kündigen kann man dann bis zum Ende des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird. Die Kündigung wird jedoch erst zum Ende des übernächsten Monats wirksam. Konkret: Wer im Januar kündigt, ist ab April bei der neuen Kasse versichert. Bis dahin müssen allerdings die verlangten Zusatzbeiträge bei der alten Kasse noch gezahlt werden.




Wenn der Baum brennt: Was und wann zahlt die Versicherung?

Brennt der Adventskranz, steht der Weihnachtsbaum in Flammen oder schießt eine Rakete an Silvester plötzlich nach hinten los, geht das nicht immer glimpflich aus. „Wer für den Schaden aufkommt, wenn Brandschäden oder Verletzungen zu beklagen sind, hängt von der eigenen Umsicht und vom jeweiligen Versicherungsschutz ab“, erklärt Elvira Roth von der Verbraucherzentrale Kamen.

Wer keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung hat, muss meistens für entstandene Schäden selbst geradestehen. Doch auch Versicherte, die solche Policen im Ordner haben, sind nicht immer auf der sicheren Seite: „Werden beim Hantieren mit Kerzen und Knallern eigene Sachen beschädigt, zahlt der Versicherer möglicherweise nur einen Teil des Schadens. Wie viel das ist, hängt vom Grad der Mitschuld des Versicherten am Schadensfall ab“, mahnt die Verbraucherzentrale NRW zum sorgsamen Umgang mit Kerzen, Knallern und Co.: „Denn einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.“ Bei Schäden rund um die Festtage springen folgende Ver­sicherungen ein:

 

  • Hausratversicherung: Weihnachtsbaum, Adventskranz und
    -gesteck dürfen selbstverständlich in brennendem Kerzenglanz erstrahlen. Setzen die flackernden Flämmchen trotz aller Sorgfalt die Tannenzweige in Brand und kommt es zu Schäden an Möbeln, Gardinen, Geräten und Teppichen, dann haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt jedoch zumeist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren.
  • Wohngebäudeversicherung: Steht das Haus in Flammen oder wird das Gebäude durch einen kleineren Brand beschädigt, ist dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.

Private Haftpflichtversicherung: Wer als Partygast Geschirr, Gläser oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder im Garten ungeschickt mit Feuerwerkskörpern hantiert, ist für den Schadensfall über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren) können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursacht haben. Stattdessen haften Eltern – und die sind, haben sie beim Zündeln und Hantieren des Nachwuchses mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt – durch die Familien-Haftpflichtversicherung geschützt.




Weihnachtsgeschenke vom Onlinehändler – Tipps fürs Bestellen per Mausklick

Weihnachtseinkäufe im Internet vom heimischen Sofa aus – das kann bequem und günstig sein: ohne Ladenschluss und Parkplatzsuche. „Doch auch im Internet lauern Fallen. Online-Shopper sollten sich weder von schönen Internetseiten noch von tollen Versprechungen und vermeintlich günstigen Preisen blenden lassen“, rät Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen. Bei Bestellungen per Mausklick sollte etwa auf vollständige Anschriften der Firmen, auf Datenschutz, Art der Bezahlung und die Versandkosten geachtet werden. Folgende Tipps helfen, den Geschenke-Stress aus dem Onlineshop locker wegzuklicken:

  • Preisvergleich und Datenschutz: Viele Produkte sind im Internet günstiger zu haben als im Ladengeschäft um die Ecke – aber nicht immer. Wer preisgünstig einkaufen will, sollte die Preise nicht nur im Internet, sondern auch im stationären Handel vergleichen. Bestellt werden sollte nur in solchen Shops, die eine verschlüsselte Datenübertragung ermöglichen. Das erschwert eine Einsicht durch Dritte. Verschlüsselte Datenverbindungen sind am „s“ hinter dem „http“ in der Adress-Zeile des Browsers zu erkennen. Außerdem sollten die Datenschutzbestimmungen aufmerksam durchgelesen werden. Dabei ist darauf zu achten, ob die Angaben nur verwendet werden, um die Bestellung zu erfüllen, oder ob sie auch für Werbung genutzt oder gar an Dritte weitergegeben werden sollen.
  • Check des Vertragspartners: Vor der Bestellung sollte sich der Kunde vergewissern, dass der Firmenname, die so genannte ladungsfähige Adresse (Postanschrift mit Land, Ort, Straße) und der Verantwortliche des Anbieters leicht aufrufbar sind. Nur so weiß man, mit wem man es zu tun hat und an wen man sich wenden muss, wenn beispielsweise etwas Falsches oder gar nichts geliefert wird. Wer auf der Homepage keine Adresse oder nur eine Postfachadresse findet, sollte misstrauisch werden und besser nichts bestellen. Hilfreich können oftmals auch Foren im Internet sein, in denen Kunden ihre Erfahrungen mit bestimmten Firmen über deren Vertragsabwicklung allgemein zugänglich darstellen. Wird dort bereits über Lieferengpässe, Probleme bei Reklamationen oder bei der Rückabwicklung von Verträgen nach einem Widerruf berichtet, sollte am besten auf eine Bestellung verzichtet werden.
  • Zusatzkosten und Zahlungsweise: Damit sich die Schnäppchen nicht als Mogelpackung erweisen, sind auch die Zusatzkosten wie Versand- und Überweisungskosten sowie Zustellgebühren (bei Nachnahmesendungen) in die Gesamtrechnung einzubeziehen. Sonst wird ein vermeintlicher Preisvorteil schnell zur Kostenfalle. Kunden haben zwar kein Recht auf Wahl einer bestimmten Zahlungsart, doch meist werden mehrere Alternativen angeboten. Am sichersten ist die Bezahlung nach Erhalt der Ware per Rechnung oder die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Damit geht man nicht das Risiko ein, entweder keine, eine andere als die bestellte oder eine fehlerhafte Ware zu erhalten und anschließend dem Geld hinterherlaufen zu müssen. Vorsicht gilt bei Vorkasse.

 




Warnung vor unseriösen Spendensammlern in der Adventszeit

Ob für Notleidende in Krisengebieten, für bedürftige Kinder oder für kulturelle Anliegen, ob für Tier- oder Umweltschutz: Alle Jahre wieder wird in der Weihnachtszeit zu Spenden aufgerufen – per Post, via Internet und mit der Sammelbüchse in der Hand.

580.000 Vereine und beinahe 19.000 Stiftungen in Deutschland profitieren von der Bereitschaft, das eigene Portemonnaie für Menschen in Not, für die Versorgung von Tieren und auch für kulturelle Belange zu öffnen. „Wer helfen möchte, tut gut daran, seine Gaben nicht allzu leichtgläubig zu verteilen. Denn nicht jede Organisation, die verspricht, mit Euro und Cent Gutes zu bewirken, ist so seriös, wie sie sich gibt“, erklärt Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen. Um die wahren Wohltäter von unseriösen Trittbrettfahrern zu unterscheiden, gibt sie folgende Hinweise:

 

  • Briefpost fürs Gefühl: Fast täglich landen Spendenaufrufe in den Briefkästen. Wer einmal gespendet hat, erhält meist wieder Post. Spendenorganisationen nutzen zudem auch kommerzielle Adresshändler und beziehen Anschriften etwa aus Telefonbüchern, durch Preisausschreiben oder von Versandhändlern. Dank weiterer Angaben wie Alter, Beruf, Geschlecht und Wert der bestellten Ware lassen sich unterschiedliche Zielgruppen herausfiltern und anschreiben. Wer über seinen Briefkasten um eine Spende gebeten wird, sollte sich bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit Zeit nehmen, die Organisation genauer unter die Lupe zu nehmen. Aufschluss bietet etwa ein Blick in den jeweiligen Jahresbericht, den seriöse Organisationen auf Anfrage zusenden. Vorsicht ist hingegen geboten, wenn die Werbepost – statt Daten und Fakten zu liefern – allein auf Gefühle zielt. Emotionsgeladene Texte und Mitleid erregende Fotos sind Kennzeichen unseriöser Briefwerbung. Glaubwürdig hingegen sind klare, aussagekräftige Informationen und authentische Fotos mit einem erkennbaren  Bezug zu dem jeweiligen Spendenzweck.
  • Mit der Büchse unterwegs: Nur noch in den drei Bundesländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen müssen Spendensammlungen behördlich angemeldet und genehmigt werden. In allen übrigen Bundesländern genügt es, einen Verein zu gründen, sich eine Satzung zu geben und auf Sammeltour zu gehen. Während früher eine Sammelbüchse verplombt sein musste, fehlt nun oft eine Regelung, um Münzen und Scheine vor zweckentfremdetem Zugriff zu sichern. Gerade die direkte Ansprache kann dazu verführen, rasch und unbedacht zu spenden. Erst recht, wenn versucht wird, mit Fotos angeblicher Folteropfer, hungernder Kinder oder gequälter Tiere Mitleid zu erregen. Doch auch bei einer Sammlung mit der Büchse handelt es sich womöglich um gestellte Aufnahmen. Besser ist deshalb, zunächst abzuwinken und sich in Ruhe über die jeweilige Organisation zu informieren. Wer seriös agiert, kann in einem Geschäftsbericht darlegen, wofür das Geld aus Spenden oder Mitgliedsbeiträgen ausgegeben wird – und freut sich über eine wohl überlegte Spende per Überweisung. Ist ein Verein oder eine Organisation als gemeinnützig anerkannt, ist dies ein Indiz für deren Glaubwürdigkeit. Karitativ anerkannte Spenden können zudem steuerlich abgesetzt werden.

 




Auch bei Null-Prozent-Finanzierung Preise vergleichen

Ob Einbauküche, Auto oder Flachbildfernseher – mit der Null-Prozent-Finanzierung lassen sich viele Neuanschaffungen aus dem Stand finanzieren, ohne einen Gedanken an die Zinsbelastung durch das Abstottern in Raten zu verlieren. Damit jedenfalls lockt die massenhafte Werbung von Möbelhändlern, Autohäusern und Elektromärkten.

„Doch Null-Prozent-Finanzierung bedeutet nicht automatisch, dass die Ware auch günstig erworben wird“, mahnt Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen, „denn das zinslos Erworbene kann bei einem anderen Händler deutlich billiger sein. Preisfüchse können am Ende durch Vergleichen mehr sparen als durch eine günstige Finanzierung. Deshalb sollte man sich durch die meist kleinen Raten nicht vom eigentlichen Kaufpreis ablenken lassen.“ Überhaupt: Auch bei einer Null-Prozent-Finanzierung macht der Kunde Schulden – und die sollten auf absolut notwendige Anschaffungen beschränkt bleiben, denn der finanzielle Überblick geht auch bei kleinen Raten schnell verloren.

„Bei der Null-Prozent-Finanzierung fallen zwar keine Zinsen für die Ratenzahlung an, das heißt aber nicht automatisch, dass keine Kosten entstehen“, weist die Elvria Roth auf mögliche Stolperfallen beim Kauf auf Pump hin:

  • Verkaufsförderung mit kleinen Raten: Mit dem Argument, dass der neue Fernseher ja ohnehin schon finanziert wird und keine Zinsen kostet, locken Verkäufer häufig zum Kauf eines größeren Modells mit mehr Ausstattung. Denn angesichts der kleinen Raten sei dessen Finanzierung problemlos möglich – so das Argument. Allerdings: Auch kleine Raten belasten die Haushaltskasse. Und wenn der notwendige Betrag für die Anschaffung bislang nicht angespart werden konnte, wird das auch nicht gelingen, wenn er als Rate zurückgezahlt werden muss.
  • Versteckte Zusatzbelastungen: Auch bei fehlendem Zins können sich manchmal zusätzliche Entgelte, zum Beispiel für die Kontoführung oder -bearbeitung, im Kleingedruckten verstecken. Weiterhin wird nicht selten versucht, Kunden zum Abschluss kostenpflichtiger Garantieverlängerungen zu drängen. Die sind meist überflüssig, denn die zweijährige gesetzliche Gewährleistung steht bei jedem Kauf zu.

Versicherungsschutz kein Muss: Ob als Restschuld-, Kreditausfall- oder Ratenschutzversicherung – unter diesen und ähnlichen Begriffen wird vermeintlich unverzichtbarer Schutz verkauft, der Probleme bei der Ratenzahlung absichern soll. Da die Versicherungen wegen zahlreicher Ausnahmeregelungen vielfach gerade dann nicht leisten, wenn sie benötigt werden, gleichzeitig aber teuer sind, ist ihr Abschluss sehr häufig nicht zu empfehlen. Kunden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine solche Versicherung abzuschließen. Achtung: Oft ist der Abschluss in den Verträgen der Null-Prozent-Finanzierung bereits als Erklärung voreingestellt! Die entsprechende Passage sollte dann im Vertragstext gestrichen werden.