Jetzt ist es auch amtlich: Corona-Allgemeinverfügung des Kreises Unna veröffentlicht

Der Kreis Unna hat nach eigenen Berechnungen die 7-Tages-Inzidenzzahl von 50 Fällen auf 100.000 Einwohner überschritten. Nach Coronaschutzverordnung NRW müssen weitere konkrete Schutzmaßnahmen getroffen werden – und genau das tut der Kreis.

Er hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie tritt von Samstag- auf Sonntagnacht um 0 Uhr in Kraft und gilt bis einschließlich 25. Oktober.

Die zentralen neuen Regelungen:

  • Alle Feiern im öffentlichen Raum (z.B. in Gaststätten und Hotels) mit mehr als 25 Teilnehmern sollen nicht mehr gestattet werden. Dies betrifft nicht die Veranstaltungen an diesem Wochenende, die bereits auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes gem. § 2 b CoronaSchVO genehmigt worden sind.
  • In Kontaktsportarten sind sämtliche Veranstaltungen sowie der komplette Spiel- und Trainingsbetrieb untersagt.

Alle Details sind in der Allgemeinverfügung zu finden:

Allgemeinverfügung des Kreises Unna
zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
vom 10.10.2020

Auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der z.Z. geltenden Fassung i. V m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBGNRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) sowie den §§ 35 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der z.Z. geltenden Fassung erlässt der Kreis Unna als untere Gesundheitsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung
und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende

Allgemeinverfügung:
1. An Festen (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter) aus einem herausragenden Anlass
im Sinne des § 13 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 (GV. NRW. S. 923) dürfen
höchstens 25 Personen teilnehmen, es sei denn die Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die
zuständige örtliche Ordnungsbehörde lässt auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b Abs. 1 CoronaSchVO eine Ausnahme zu.
Sofern vom Veranstalter/von der Veranstalterin ein Fest nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO mit zeitgleich
mehr als 25 bis maximal 150 erwarteten Personen beabsichtigt ist, ist dieses vom Veranstalter/von der
Veranstalterin bei der jeweils zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mindestens drei Tage vorher anzumelden.
Dem Antrag auf Ausnahme nach § 2b Abs. 1 CoronaSchVO ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept beizufügen, welches mindestens folgende Angaben enthalten muss:
– Maßnahmen zur ausreichenden Belüftung geschlossener Räume,
– Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern,
– besondere Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle,
– Angaben über ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten,
– Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten,
– organisatorische Maßnahmen,
– Verantwortlichkeiten.
Mit der Anmeldung ist gleichzeitig eine Liste der erwarteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einzureichen, die mindestens folgende Angaben enthält:
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– Name, Vorname der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
– Anschrift,
– Telefon-Nummer.
Die örtliche Ordnungsbehörde prüft die Angaben und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine
Genehmigung.
Für den Fall, dass der Genehmigungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig in der unter Nr. 1 genannten Frist vorgelegt und die Veranstaltung trotzdem durchgeführt wird, droht der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter eine Geldbuße von 2.500,00 Euro.

2. In privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.

3. Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften an weiterführenden Schulen wird dringlich empfohlen,
auch im Unterrichtsraum grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Der Schulunterricht soll
möglichst im Klassenverband bzw. in homogenen Lerngruppen erteilt werden. Sofern dies nicht möglich
ist, ist Distanzunterricht zu bevorzugen. Über den Schulunterricht hinausgehende Arbeitsgemeinschaften
und andere Veranstaltungen sind einzustellen, sofern diese über den Klassenverband bzw. homogene
Lerngruppen hinausgehen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Betreuungsangebote in den Herbstferien.

4. In Kindertageseinrichtungen wird dringend empfohlen, die Kinder möglichst in festen Bezugsgruppen
über die gesamte Zeit – auch während des freien Spiels im Außenbereich und während der Mittagsverpflegung – zu betreuen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Betreuungsangebote in den Herbstferien.

5. In Kontaktsportarten sind sämtliche Veranstaltungen sowie der komplette Spiel- und Trainingsbetrieb
untersagt.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

7. Die Regelungen nach den Nr. 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung sind sofort vollziehbar und gelten befristet ab Bekanntgabe bis zum Ablauf des 25.10.2020.

8. Die Allgemeinverfügung des Kreises Unna zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 vom 07.10.2020 (Abl. Nr. 46 vom 07.10.2020) wird mit Bekanntgabe dieser
Allgemeinverfügung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

Begründung
Ermächtigungsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG.
Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 IfSBG-NRW der Kreis
Unna als untere Gesundheitsbehörde.
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Der Kreis Unna hat nach eigenen Berechnungen den maßgeblichen Wert für regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen von 50 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen mit aktuell steigender Tendenz
überschritten. Da absehbar ist, dass die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums
Gesundheit Nordrhein-Westfalen bezogen auf den Kreis Unna in Kürze ebenfalls über dem Wert von 50 liegen wird, hat
der Kreis Unna als untere Gesundheitsbehörde die Maßnahmen der Nummern 1 bis 5 als notwendige präventive
Schutzmaßnahmen zum Schutze der Allgemeinheit vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen mit dem Virus in der Bevölkerung getroffen.
Das Infektionsgeschehen beschränkt sich auch nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen. Zudem betrifft es mehrere kreisangehörige Kommunen.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein
Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die zuständige
Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige
Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG).
Im gesamten Kreisgebiet sind an dem SARS-CoV-2 Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2
Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt
worden, denen gegenüber ausnahmslos eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalens sind die Fallzahlen weiter angestiegen. Aufgrund dieser Sachlage sind nunmehr weitere Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers
SARS-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.

Da das Infektionsgeschehen im Kreis Unna nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o. ä. zurückzuführen und
einzugrenzen ist, dürfen an Festen im Sine von § 13 Abs. 5 CoronaSchVO höchstens 25 Personen teilnehmen. In Einzelfällen ist eine Ausnahme nach § 2b Abs. 1 CoronaSchVO möglich.
Da das Infektionsgeschehen Schwankungen unterliegt und in den kommenden Tagen der Wert der 7-Tage-Inzidenz von
50 zeitweise auch wieder unterschritten werden kann, wird mit dieser Allgemeinverfügung die Anwendung der vorstehenden Regelung befristet angeordnet. Damit wird sichergestellt, dass die Schutzmaßnahme für die Dauer der Allgemeinverfügung nicht durch eine beispielsweise größere Feierlichkeit in öffentlichen oder angemieteten Räumen, in Schulen und Kindertageseinrichtungen zeitweise gefährdet werden kann.
Das sich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung als eine wirksame Schutzmaßnahme bewährt hat, wird es den Schülerinnen und Schülern auch während der Unterrichtszeit dringlich empfohlen. So sind nach den Sommerferien in den
Schulen im Kreis Unna in dem Zeitraum der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch während des Unterrichts keine konzentrierten Ausbrüche aufgetreten.

Zudem haben die in Sportvereinen durchgeführten positiven Testungen gezeigt, dass Kontaktsportarten, wie z. B. Fußball oder Handball, ein hohes Risikopotenzial aufweisen. Um die Ausbreitung des Coronavirus auch bei Kontaktsportarten im Kreis Unna einzudämmen, mussten die in Nr. 5 aufgeführten Schutzmaßnahmen angeordnet werden.
Diese Schutzmaßnahmen sind geeignet, der Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Sie sind auch erforderlich,
da ansonsten eine nicht mehr beherrschbare Verbreitung des Erregers droht. Die Schutzmaßnahmen stehen zudem
durch ihre geringe Intensität in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, der
grundsätzlich gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG gerechtfertigt ist. Die Verhältnismäßigkeit wird schließlich durch die Befristung der Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 25.10.2020 gewahrt.
Die Allgemeinverfügung ist aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort
vollziehbar. Bis zum 25.10.2020 wird das Gesundheitsamt des Kreises Unna die Entwicklung des Infektionsgeschehens
und die Auswirkungen der angeordneten Maßnahme im gesamten Kreisgebiet weiterhin intensiv verfolgen und bei Bedarf die Schutzmaßnahmen anpassen.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen
nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In der Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4
VwVfG NRW ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt
werden. Von dieser Möglichkeit wurde vor dem Hintergrund der hier gebotenen Eilbedürftigkeit unter Nr. 6 ermessensgerecht Gebrauch gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch ein Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen
Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden.
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der z.Z. geltenden Fassung
eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der z.Z. geltenden Fassung.
Hinweise
Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch
im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Diese Allgemeinverfügung kann ab sofort mit ihrer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz, Dienstgebäude Platanenallee 16, 59425 Unna, Raum 134, montags bis donnerstags in der
Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr sowie freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr nach vorheriger telefonischer
Anmeldung (Fon 0 23 03 / 27- 1353) eingesehen werden.
Unna, 10.10.2020
gez. Makiolla
Landrat




Coronavirus: RKI hat den Kreis Unna immer noch nicht auf „Rot“ geschaltet

Die technischen Probleme bei der Datenübertragung vom Kreis Unna zum Robert-Koch-Institut sind offensichtlich immer noch nicht behoben. Anders als es Landrat Michael Makiolla und Kreis-Gesundheitsdezernent Uwe Hasche am Freitag angenommen haben, hat sich die im Kreishaus selbst errechnete Inzidenzzahl und die des RKI auch am Samstag nicht angenähert.

Im Gegenteil: Nach den offiziellen Angaben des RKI ist die Inzidenzzahl sogar kleiner geworden und liegt am Samstag bei 40,6 https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/. Der Kreis Unna ging am Freitag von 53 aus. Wer heute aus dem Kreis Unna zu einem Urlaubsort innerhalb Deutschlands startet, wird keine Probleme haben, von Hotel, Pensionen oder Campingplätzen aufgenommen zu werden. Dafür ist die Inzidenzzahl des Robert-Koch-Institut maßgeblich. Auch wenn in den Tagen danach das RKI für den Kreis Unna „rote Zahlen“ meldet, werden die Urlauber beispielsweise in Niedersachsen nicht wieder nach Hause geschickt.

Dies alles kann sich bereits morgen ändern. So meldet das ZDF aktuell die realistischer Inzidenzzahl von 54. Auf dessen Deutschlandkarte ist der Kreis Unna aber nicht rot, sondern dunkelblau eingefärbt https://www.zdf.de/nachrichten/politik/landkreise-lockdown-zahlen-karte-100.html 




Bürgermeister ehrt noch einmal engagierte Bürgerinnen und Bürger

Nachehrung von engagierten Bürgerinnen und Bürgern durch den Bürgermeister (v. l.): Simon Günther, Kurt Meyer, Magdalena Pasbrich und Bürgermeister Roland Schäfer. Foto: Stadt Bergkamen

Am Donnerstagnachmittag hat Bürgermeister Roland Schäfer alle diejenigen Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bergkamen ausgezeichnet, die bei der großen Ehrungsveranstaltung am 02.10.2020 verhindert waren.

Im gemütlichem Beisammensein betonte Bürgermeister Schäfer noch einmal die Bedeutung des Ehrenamtes und der Anerkennung, die alle ehrenamtlich tätigen Menschen verdienen.

„Ohne Sie würde unsere Gesellschaft nicht so funktionieren, wie sie es tut“, bekräftigte Roland Schäfer gegenüber den Anwesenden. „Dabei hat keine Form der Ehrung Vorrang vor einer anderen. Alle Ehrungsformen ergänzen sich und bauen aufeinander auf. Wichtig sind alle Ehrenamtlichen und vor allem die Vielfältigkeit des Tätigseins, da nur so auch die Gesellschaft vielfältig profitiert.“ so Roland Schäfer weiter.

Folgende Personen wurden am gestrigen Nachmittag nachträglich für ihren Einsatz für die Gemeinschaft geehrt:

Verleihung der Ehrennadel an:

Name Verein / Institution
Kurt Meyer TuRa Bergkamen e. V., Abtlg. Handball

Verleihung der Ehrenamtskarte an:

Simon Günther Evang. Martin-Luther-Kirchengemeinde
Magdalena Pasbrich FC TuRa Bergkamen e. V.



Coronavirus: Allgemeinverordnung des Kreises Unna tritt um Mitternacht in Kraft

Der Kreis Unna hat nach eigenen Berechnungen die 7-Tages-Inzidenzzahl von 35 Fällen auf 100.000 Einwohner überschritten.* Nach Coronaschutzverordnung NRW müssen weitere konkrete Schutzmaßnahmen getroffen werden – und genau das tut der Kreis. Er  erlässt eine Allgemeinverfügung. Sie tritt ab heute Nacht 0 Uhr in Kraft und gilt bis aus Weiteres bis einschließlich 25. Oktober.

Die zentralen Regelungen:

  • Private Feiern im öffentlichen Raum mit mehr als 50 Teilnehmern sind  nicht mehr gestattet.
  • Turnierverbot für Kontaktsportarten (z.B. Fußball). Der laufende Liga- bzw. Spielbetrieb ist davon nicht betroffen. Ziel ist es, die Anzahl der Kontakte von Sportler*innen zu minimieren.
  • Außerdem gibt es die dringende Empfehlung, in Schulen eine Maske zu tragen, Unterricht nur im Klassenverband zu erteilen und auf Arbeitsgemeinschaften und andere Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts zu verzichten.
  • In Kindertageseinrichtungen wird dringend empfohlen, die Kinder ausschließlich in festen Bezugsgruppen über die gesamte Zeit zu betreuen. Das schließt auch die Zeiten des freien Spiels im Außenbereich und während der Mittagsverpflegung ein.
  • Die dringenden Empfehlungen für Schulen und Kitas gelten auch für Betreuungsangebote in den Herbstferien.

Landrat Michael Makiolla appelliert an alle Bürger*innen: „Halten Sie Abstand, tragen Sie die Maske. Ich appelliere an Sie, den Kampf gegen das Virus als einen gemeinsamen Kampf von uns allen zu verstehen, den wir nur mit vereinten Kräften gewinnen werden.“

*Hinweis: Aufgrund technischer Probleme bei der Übermittlung der Daten gab es eine Differenz zu den Zahlen, die bei vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht werden. Die Probleme sind behoben, die Nacherfassung der Daten läuft. Laut ZDF liegt die Inzidenzzahl für den Kreis Unna bei 41.

– Max Rolke –




Maskenpflicht auf dem Wochenmarkt bleibt bestehen

Durch die Neufassung der CoronaSchVO mit Wirkung ab dem 01.10.2020 wurden teilweise auch die Vorschriften zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens angepasst. Von den Änderungen betroffen sind auch die Regelungen für Märkte.

Durch die bis zum 30.09.2020 gültige Fassung der CoronaSchVO wurde bestimmt, dass für Verkäufer, Kunden und sonstigen Passanten auf Wochenmärkten durchgängig die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht. In der seit 01.10.2020 gültigen Fassung besteht diese Pflicht nur noch an Marktständen.

Da auf dem Bergkamener Wochenmarkt der durch die CoronaSchVO gebotene Mindestabstand von 1,5 m auch beim üblichen Schlendern zwischen den Marktständen an vielen Stellen nicht eingehalten werden kann, macht die Stadtverwaltung Bergkamen als Veranstalter des Wochenmarktes insbesondere auch angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens im Kreis Unna von ihrem Hausrecht Gebrauch und bestimmt für die gesamte Marktfläche für alle anwesenden Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.

 

Die Einhaltung dieser Regelung wird durch den Marktmeister und die städtischen Mitarbeiter vor Ort überprüft.




Oliver Kaczmarek ruft junge Menschen zur Teilnahme am Geschichtswettbewerb des Bundespräsidenten auf

„Bewegte Zeiten. Sport macht Gesellschaft“ – so lautet das Thema der 27. Ausschreibung des Geschichtswettbewerbs des Bundespräsidenten und der Körber-Stiftung, für den sich Kinder und Jugendliche unter 21 Jahren bis zum 28. Februar 2021 bewerben können. Die Ausschreibung fordert junge Menschen dazu auf, die Bedeutung des Sports für den Alltag und die Gesellschaft in den Blick zu nehmen. Anhand historischer Beispiele können aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und Problemstellungen, etwa Fragen nach Teilhabe, Ausgrenzung und gesellschaftlichem Engagement, analysiert und reflektiert werden. „Das Thema bietet jungen Menschen viele Möglichkeiten der Spurensuche: in der Schule, im Verein oder der eigenen Familie“, ist der SPD-Bundestagsabgeordnete Oliver Kaczmarek überzeugt und freut sich, wenn sich viele Kinder und Jugendliche aus dem Kreis Unna an dem Wettbewerb beteiligen.

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten eine persönliche Urkunde. Darüber hinaus lobt die Körber-Stiftung insgesamt 550 Geldpreise auf Bundes- und Landesebene aus. Die Auszeichnung der besten Arbeiten in den Bundesländern erfolgt auf den Landespreisverleihungen. Die 250 Landessieger im Wettbewerb haben anschließend die Chance, auch einen von 50 Bundespreisen zu erringen. Die Erstpreisträger und ihre Tutoren werden vom Bundespräsidenten persönlich in Schloss Bellevue ausgezeichnet.

Weitere Informationen zu der Ausschreibung des Geschichtswettbewerbs des Bundespräsidenten finden Interessierte auf der Internetseite www.geschichtswettbewerb.de.




Coronavirus: Kreis Unna will Schutzmaßnahmen verschärfen

Der 7-Tages-Inzidenzzahl von 35 Corona-Fällen pro 100.000 Einwohner im Durchschnitt der letzten sieben Tage ist nach den Berechnungen des Kreisgesundheitsdezernenten Uwe Hasche im Kreis Unna am Sonntag und am Montag überschritten worden. Die Verkündung weiterer Schutzmaßnahmen durch Landrat Michael Makiolla verhindert bisher die noch nicht erfolgte Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg und dem Landeszentrum Gesundheit.

Eine Ursache ist, dass die vom Robert-Koch-Institut herausgegeben Inzidenzzahl für den Kreis Unna weit hinterherhinkt. Uwe Hasche erklärte, dass es seit drei Tagen technische Probleme gebe, die Zahlen des Kreisgesundheitsamts zum RKI richtig zu übermitteln.

Die ursprünglich für heute Nachmittag angekündigte Verordnung des Kreises mit weiteren Corona-Schutzmaßnahmen steht zwar auf dem Papier, ist aber noch nicht von Landrat Michael Makiolla wegen der fehlenden Abstimmung mit den überörtlichen Behörden unterschrieben worden.

Diese Abstimmung ist wahrscheinlich nur eine Formsache. Rechnen müssen die Einwohner der Kreises Unna damit, dass die

  • Personenobergrenze bei Feiern auf 50 beschränkt wird, wenn nicht den Ordnungsbehörden ein schlüssiges Hygienekonzept vorgelegt wird;
  • Turniere in Mannschaftsportarten wie Fußball oder Handball werden untersagt, nicht aber der reguläre Meisterschaftsbetrieb;
  • den weiterführenden Schulen wird dringend empfohlen, dass Schüler und Lehrer auch im Unterricht Nasen-Mund-Bedeckungen tragen;
  • Schüler und Kita-Kinder sollten nur noch in festen Gruppen unterrichtet bzw. betreut werden.

Hintergrund dieser Maßnahmen ist, dass beim Anstieg der Infektionszahlen im Kreis Unna große Festgesellschaft, Schulen und Kitas sowie Sportteams eine große Rolle gespielt haben.

Sobald der Landrat die Verordnung unterschrieben hat, werden wir berichten.

 




Bürgermeister würdigt das Ehrenamt: Silbermedaillen, Ehrennadeln und Ehrenamtskarten verliehen

Ehrung engagierter Bürgerinnen und Bürger 1. Teil.

Bürgermeister Roland Schäfer hat am Freitag wieder engagierte Bürgerinnen und Bürger geehrt, die sich durch ihren besonderen ehrenamtlichen Einsatz um die Stadt Bergkamen verdient gemacht haben. Wieder sind alle Bergkamener Vereine und Organisationen sowie die Ortsvorstehenden angeschrieben worden, Vorschläge zu unterbreiten.

Insgesamt zwei Silbermedaillen, 22 Ehrennadeln sowie 11 Ehrenamtskarten verliehen worden. Diesmal fand diese Ehrung nicht im Veranstaltungsraum der Bayer AG statt, sondern wegen der Corona-Pandemie in zwei Teilen im Ratssaal. Für en musikalischen Rahmen sorgten Freya Deiting (Violine) und Buck Wolters (Gitarre).

 

 

 

Mit der Silbermedaille der Stadt Bergkamen wurden ausgezeichnet

Dieter Heuer

Engagement im sozialen Bereich

1.Vorsitzender des Schützenvereins Oberaden 1817 e. V.

Gabriele Welzel

Engagement im sozialen Bereich

Organisatorin des Frauenfrühstücks

Ehrung engagierter Bürgerinnen und Bürger 2. Teil.

Verleihung der Ehrennadel der Stadt Bergkamen

 

Name Verein/Institution
Hermann Antoniewicz KAB St. Elisabeth Bergkamen
Monika Bluhm TuRa Abt. Turnen u. Leichtathletik
Ulrike Czeranka TuRa Abt. Turnen u. Leichtathletik
Inge Einacker KAB St. Elisabeth Bergkamen
Markus Franck SuS Rünthe 08 e. V.
Marion Heil-Klute Schützenverein Oberaden 1817 e. V.
Sylke Jütte Wasserfreunde TuRa Bergkamen
Reiner Knickmeier SuS Rünthe 08 e. V.
Rüdiger Kroll TC Bergkamen-Weddinghofen
Magdalene Labbé Caritas-Konferenz St. Elisabeth
Wolfgang Maurischat Schützenverein Oberaden 1817 e. V.
Kurt Meyer HC TuRa Bergkamen e. V.
Christa Möhring Caritas-Konferenz St. Elisabeth
Helmut Nadolski FC TuRa Bergkamen
Gerhard Prenneis KAB St. Elisabeth Bergkamen
Alexandra Pütz TuRa Abt. Turnen u. Leichtathletik
Ludwig Quabeck KAB St. Elisabeth Bergkamen
Maria Quabeck KAB St. Elisabeth Bergkamen
Gerhard Schnock Schützenverein Oberaden 1817 e. V.
Maria Steinhof KAB St. Elisabeth Bergkamen
Susanne Vestweber TuS Weddinghofen 1959 e. V.
Imke Vogt TuRa Abt. Turnen u. Leichtathletik

Freya Deiting und Buck Wolters sorgten für den musikalischen Rahmen.

Verleihung der Ehrenamtskarte NRW der Stadt Bergkamen

 

Name Verein/Institution
Simon Günther Martin-Luther-Kirchengemeinde
Sonja Fuchs VfK Rünthe 55 Boxsport e. V.
Sandra Greilich Föderation Europäischer Narren FEN-Deutschland e.V.
Stefanie Steube Wasserfreunde TuRa Bergkamen
Dirk Urbanczyk TC Bergkamen-Weddinghofen
Renate Hebgen SuS Oberaden
Barbara Littwin SuS Oberaden
Helmut Nadolski FC TuRa Bergkamen
Magdalena Pasbrich FC TuRa Bergkamen
Karin Schweiger Sozialverband VdK OV Bergkamen
Christel Klein Martin-Luther-Kirchengemeinde

 




Bernd Schäfer hat die Wahl angenommen: Neuer Bürgermeister ab 1. November 2020

Foto: Stadt Bergkamen

Der Wahlausschuss der Stadt Bergkamen hat am Mittwoch das Ergebnis der Stichwahl vom 27.09.2020 einstimmig ohne Korrekturen bestätigt. Dieses Stichwahl hat der Kandidat der SPD Bernd Schäfer gewonnen

Daher konnte der Bernd Schäfer am heutigen Donnerstag im Dienstzimmer von Bürgermeister Roland Schäfer die Annahme seiner Wahl unterzeichnen.

Somit ist Bernd Schäfer ab dem 1. November neuer Bürgermeister der Stadt Bergkamen.

 

 

Foto: Stadt Bergkamen




IGA 2027: Innovative Planungsideen für den Zukunftsgarten Bergkamen / Lünen gesucht

Start des Wettbewerbs Zukunftsgarten IGA 2027 mit Dr. Hans-Joachim Peters, Nina Frense und Arnold Reker (v. l.). Foto: Stadt Bergkamen / Rudmann

Die IGA Metropole Ruhr 2027 wird weiter Form annehmen. Daher lobt die IGA Metropole Ruhr 2027 gGmbH für die eintrittspflichtigen Zukunftsgärten in Duisburg, Gelsenkirchen und Dortmund und einen weiteren Zukunftsgarten mit Sonderausstellung in Bergkamen/Lünen zusammen mit den Kommunen vier internationale planerische Wettbewerbe aus. Jetzt fällt der Startschuss des Wettbewerbs für den Zukunftsgarten „Freizeit und Erholung an Lippe und Kanal“ in Bergkamen/Lünen.

Siebzehn nationale und internationale Landschaftsarchitekten wollen sich mit ihren Planungen an der Entwicklung des dezentralen Zukunftsgarten beteiligen. Die beiden ehemaligen Industriestandorte Viktoria I und II an der Lippe in Lünen und die Haldenlandschaft „Aden II“ am Datteln-Hamm-Kanal in Bergkamen stehen im Fokus des freiraumplanerischen Realisierungswettbewerbs.

„Mit dem Zukunftsgarten Bergkamen / Lünen wollen wir altindustrielle Flächen in grüne Freizeit-Areale verwandeln und gleichzeitig zu touristischen Highlights entwickeln. So bauen wir unser einzigartiges Netzwerk aus Halden und Landmarken in der Metropole Ruhr weiter aus, das weit über die Region hinaus strahlt. Nach dem gelungenen Wettbewerb in Dortmund bin ich sicher, dass auch hier innovative Ideen entstehen, die Vergangenheit und Zukunft nachhaltig miteinander verbinden,“ so Nina Frense, Geschäftsführerin der IGA 2027 gGmbH und Beigeordnete Umwelt und Grüne Infrastruktur beim RVR.

„Bergkamen befindet sich mitten im Strukturwandel. Neben der bereits im Bau befindlichen Wasserstadt Aden wird die IGA 2027 herausragende Entwicklungschancen für unsere Stadt eröffnen. Wir wünschen uns dabei keine Kurzzeitinszenierungen, sondern auf Jahrzehnte zukunftssichere Projektbausteine insbesondere im Segment Freizeit und Erholung,“ so der Erste Beigeordnete der Stadt Bergkamen, Dr. Hans-Joachim Peters. „Wir freuen uns schon jetzt auf die Ideen und Vorschläge der am Wettbewerb teilnehmenden Landschaftsarchitekten.“

Arnold Reeker, Erster Beigeordneter der Stadt Lünen, sieht die IGA 2027 als einmalige Gelegenheit für die Stadtentwicklung: „Die IGA 2027 ist für uns eine Chance, die große Viktoria-Brache im Herzen der Stadt nicht nur zu sanieren, sondern auch zu gestalten. Wir wollen sie an die Innenstadt und den Seepark Horstmar anbinden und werden hier einen attraktiven Erholungsraum schaffen, der sowohl den Lünerinnen und Lünern als auch Besucherinnen und Besuchern zugutekommen wird.“

Lünen steuert mit der ehemaligen Zeche Victoria eine der wenigen großen Flächen im Ruhrgebiet bei, die brachliegen und nicht betreten werden dürfen: Hier soll eine großzügige Erholungslandschaft mit Spiel-, Sport- und Waldflächen als Teil des „Zukunftsgartens“ entstehen. Die besondere Industrienatur in Verbindung mit dem Naturschutzgebiet Mersch und Lippeaue ist zugleich ein Beitrag zum Klimaschutz. Mit einer Brücke für Fußgänger und Radfahrer am Fuß der Halde auf der Viktoriafläche soll die Fläche mit den südlich gelegenen Parks und im Weiteren mit Bergkamen verbunden werden.

Die IGA Metropole Ruhr 2027 wird die erste dezentrale Internationale Gartenausstellung. Die drei eintrittspflichtigen Zukunftsgärten Dortmund, Duisburg und Gelsenkirchen, sowie die Zukunftsgärten in Bergkamen / Lünen und „Emscherland“ im Kreis Recklinghausen bilden die Säulen des Dekadenprojekts für Stadt- und Landschaftsentwicklung.

Die Gartenausstellung wird organisiert durch die IGA Metropole Ruhr 2027 gGmbH als Durchführungsgesellschaft, dem Regionalverband Ruhr als Regionalinstitution für die Metropole Ruhr, den Kommunen und Kreisen als Projektträger. Eine enge Kooperation besteht mit dem Land Nordrhein-Westfalen, Emschergenossenschaft/Lippeverband und vielen weiteren Partnern. Labelgeber ist die Deutsche Bundesgartenschaugesellschaft mbH.




Land verlängert Coronaschutzverordnung: Die neuen Regeln für Weihnachtsmärkte

Das Landeskabinett hat die Verlängerung der Coronaverordnungen bis einschließlich 31. Oktober 2020 beschlossen. Veränderungen und Ergänzungen gibt es unter anderem für Weihnachtsmärkte sowie für private Feiern. In einer gesonderten Anlage zur Coronaschutzverordnung werden die Regelungen für Weihnachtsmärkte festgelegt und damit wird Rechtssicherheit geschaffen. Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (etwa Hochzeitsfeiern) außerhalb des privaten Bereichs müssen ab 50 Teilnehmern vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die Infektionsgeschehen der letzten Tage haben gezeigt, dass gerade private Feiern einen erheblichen Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben. Wir wollen nicht irgendwann vor der Entscheidung stehen, solche Feiern gänzlich zu verbieten. Deshalb müssen wir sicherstellen, dass man sich auch bei diesen Anlässen an die Regeln hält. Die Kontaktdaten sind dabei das wesentliche Element, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern und Infektionsketten zu unterbrechen.“

„Für Feiern in den eigenen vier Wänden gilt der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre“, so Laumann weiter: „Hier gilt aber mein dringender Appell: Nehmen Sie Corona weiterhin ernst, halten Sie sich an die Hygiene- und Abstandregeln, schützen Sie sich und andere! Je umsichtiger sich der Einzelne verhält, desto größer die Wirkung für die Allgemeinheit. Die Herbst- und Wintermonate werden uns bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie vor besondere Herausforderungen stellen.“

Die Regelungen für Weihnachtmärkte

Maßgeblich für das Gelingen von Weihnachtsmärkten in Coronazeiten ist ein gut durchdachtes Infektionsschutz-, Hygiene- und Zugangskonzept, das die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt. Auf Weihnachtsmärkten sind zudem Stehtische mit fest zugewiesenen Stehplätzen zugelassen, wenn diese räumlich zu den Wegen und Straßen abgegrenzt sind. Eine gleichlautende Regelung gilt ab sofort auch für die Gastronomie.

Darüber hinaus sollen Geschäfte in und unmittelbar nach der Weihnachtszeit an mehreren Sonntagen öffnen können. Dies ermöglicht zur Vermeidung von Infektionsgefahren, das Einkaufsgeschehen an den Samstagen zu entzerren und Gedränge in den Innenstädten zu vermeiden.

Die Regelungen für private Feierlichkeiten

Private Feierlichkeiten aus herausragendem Anlass (zum Beispiel Hochzeitsfeiern) außerhalb des eigenen privaten Bereichs müssen – wenn mindestens 50 Teilnehmende erwartet werden – mindestens drei Werktage vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden. Darüber hinaus muss eine für die Feier verantwortliche Person benannt werden. Für die Veranstaltung muss eine Gästeliste geführt und während der Veranstaltung aktualisiert werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Ordnungsämter kein Genehmigungsverfahren durchführen, sondern lediglich die Anmeldung erfolgt. Dadurch wird es den kommunalen Ämtern ermöglicht nachzuvollziehen, welche Feiern in der jeweiligen Kommune stattfinden, und gegebenenfalls zu kontrollieren, ob die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung eingehalten werden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind. Für Feste Anfang Oktober gilt bezüglich der Anmeldefrist der Vertrauensschutz. Die Veranstalter sind allerdings aufgefordert, die Veranstaltungen schnellstmöglich nachzumelden. Unverändert gilt, dass solche Feierlichkeiten auf höchstens 150 Teilnehmende begrenzt sind.

Zudem werden in der Verordnung die Vereinbarungen des Bund-Länder-Beschlusses vom 29. September 2020 bei den Teilnehmerobergrenzen umgesetzt. Das heißt: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 sind Feiern im öffentlichen Raum nur noch bis 50 Teilnehmern gestattet. Bei einer Inzidenz von 50 sinkt diese Zahl auf 25. Ausnahmen von diesen Teilnehmerobergrenzen können im Einzelfall bei besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten zugelassen werden.

Zudem haben Bund und Länder beschlossen, die Angabe unrichtiger Kontaktdaten auf Listen, die der Rückverfolgung dienen – also etwa in Restaurants – mit einem Bußgeld zu bestrafen. In Nordrhein-Westfalen wird dazu für Gäste, die solche Falschangaben machen, ein Regelbußgeld von 250 Euro festgelegt. Für den Fall, dass eine Feier außerhalb des privaten Bereichs, bei der mindestens 50 Personen erwartet werden, nicht angemeldet wurde, wird ein Regelbußgeld in Höhe von 500 Euro festgelegt.

Mit einer Innovationsklausel werden neuartige Lüftungssysteme bei den Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten stärker berücksichtigt. Wenn technische Innovationen nachweislich und entsprechend zertifiziert bestimmte andere Schutzmaßnahmen entbehrlich machen, können durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von der Coronaschutzverordnung zugelassen werden.