Süße Maigrüße für Bewohner und Mitarbeiter des Seniorenglücks in Rünthe

Der SPD-Ortsverein Bergkamen-Rünthe überraschte am vergangenen Samstag die Bewohner und Mitarbeiter des Seniorenglücks in Rünthe mit einem süßen Maigruß.

Der Ortsverein wurde durch die 1. Vorsitzende Monika Wernau, ihrer Stellvertreterin Angelika Chur und
der Stadtverordneten Eva Knöfel vertreten. Auch der Bürgermeisterkandidat Bernd Schäfer überbrachte
einen herzlichen Maigruß.




Neue gültige Coronaschutzverordnung ab 11. Mai am Samstagmorgen im Rathaus eingegangen

Nach der Presseerklärung des Landes NRW vom vergangenen Mittwoch zu den weiteren Lockerungsmaßnahmen ab dem kommenden Montag ist heute Morgen um 07.14 Uhr die neue Coronaschutzverordnung mit der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ im Bergkamener Rathaus eingetroffen. Diese Dokumente sowie die neue Betreuungsverordnung sind ab sofort auf der städtischen Homepage www.bergkamen.de einsehbar.

„Endlich können die zahllosen Anfragen der Gewerbetreibenden, die uns erreicht haben, verbindlich geklärt werden.“, so Bürgermeister Roland Schäfer. Die Anlage mit den festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards regelt das öffnen für

  • Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)
  • Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
  • Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
  • Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre
  • Massage/Massagestudios
  • Fitnessstudios

Die Regelungen für Beherbergungsbetriebe sind vom Land noch nicht definiert worden.

Die aktuelle  Coronaschutzverordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden: 2020-05-08_fassung_coronaschvo_ab_11.05.2020_lesefassung_final.

Hier kann die neue Betreuungsverordnung nachgelesen werden: 2020_05_09_coronabetrvo_ab_14_05_2020

Das Land NRW hat auf ihrer Homepage folgende Zusammenfassung veröffentlicht, was ab 11. Mai möglich ist und was nicht.

Was ändert sich mit dem Nordrhein-Westfalen-Plan beim Kontaktverbot?

Ab 11. Mai 2020 ist es möglich, dass sich Angehörige zweier Haushalte im öffentlichen Raum treffen. Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in bestimmten Bereichen. Ausnahmen: Zwingende berufliche Zusammenkünfte und zulässige sportliche Betätigungen.

Gilt die Maskenpflicht weiterhin?

Ja, sie ist vorerst bis zum 25. Mai 2020 verlängert worden.

Wann und wo gilt die Maskenpflicht?

Seit dem 27. April 2020 besteht in Nordrhein-Westfalen die Pflicht, an folgenden Orten Mund und Nase zu bedecken (vorerst bis zum 25. Mai 2020):

  • Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,
  • beim praktischen Fahrunterricht sowie der Fahrprüfung,
  • in sämtlichen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, die derzeit geöffnet sind; auch auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken in den gastronomischen Einrichtungen, in Einkaufszentren sowie Wettvermittlungsstellen,
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern, sowie wenn bei Handwerks- und Dienstleistungen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • im Personenverkehr und seinen Einrichtungen – also in Bussen und Bahnen, auch des Fernverkehrs, auch in Schulbussen, an Haltestellen und Bahnhöfen und in Taxis,
  • In Warteschlangen vor den genannten Einrichtungen.

Die Maskenpflicht gilt für Kunden, Nutzer, Inhaber und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas etc. geschützt.

Wann sind Besuche in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wieder möglich?

Die bisherigen generellen Besuchsverbote in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind aufgehoben (seit 9. Mai 2020).
Die Besuche müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts organisiert und durchgeführt werden.
Die Auflagen sind unter anderem:

  • Maximal ein Besuch pro Tag und Bewohner von maximal zwei Personen,
  • alle Besucher werden registriert und einem Kurzscreening unterzogen,
  • Besuche finden grundsätzlich in besonderen Besucherbereichen statt,
  • Im Ausnahmefall sind Besuche auch auf den Bewohnerzimmern möglich, z. B. wenn die Einrichtung keinen Besucherbereich hat oder bei bettlägerigen Bewohnern,
  • Besuche sind nicht möglich, wenn in der Einrichtung bei Bewohnern oder Beschäftigten eine Covid-19-Infektion festgestellt wurde.

Weitere Regelungen sind weiter unten in der bisherigen Fassung der Coronaschutzverordnung zu finden.

Was ist neu bei Handel und Dienstleistungen?

Ab 11. Mai 2020: Die 800 qm-Regel wird aufgehoben. Das heißt: Dann kann jedes Ladenlokal unabhängig von der Verkaufsfläche wieder öffnen – unter Auflagen zu Abstands-, Zutritts- und Hygieneregeln. Maßstab für die durchzuführende Zugangskontrolle soll ein Kunde pro 10 qm sein. Zudem müssen Auflagen zur Vermeidung vom Warteschlangen beachten werden.

Wie sehen die neuen Regelungen bei „körpernahen Dienstleistungen“ aus?

Auch hier gibt es einen neuen Stand. Folgende Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zum Kunden nicht eingehalten werden kann, können ab 11. Mai 2020 wieder erbracht werden, wenn dabei strenge Hygiene- und Infektionsstandards eingehalten werden: Nagelstudios, Maniküre, Kosmetik und Massage. Friseure und Fußpfleger dürfen ihrer Tätigkeit bereits seit 4. Mai wieder nachgehen. Tätowieren ist bis auf weiteres vorerst unzulässig.

Wie verhält es sich mit Sonnenstudios?

Hier ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung der Dienstleistung zu achten.

Dürfen Spielhallen und Wettbüros wieder öffnen?

Ja. Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen sowie das Automatenspiel in Spielbanken dürfen wieder betrieben werden – unter den strikten Auflagen zur Hygiene und des Mindestabstands (auch in Warteschlangen). Gegebenenfalls ist die Maskenpflicht umzusetzen.

Was ist mit Picknicken und Grillen im öffentlichen Raum?

Sie bleiben untersagt.

Was ändert sich an den Schulen zum 11. Mai?

Ab Montag, 11. Mai 2020, kehren an Gymnasien und Gesamtschulen vorrangig die Schülerinnen und Schüler zurück, die im nächsten Schuljahr 2020/21 ihr Abitur ablegen. Sollten darüber hinaus räumliche und personelle Kapazitäten zur Verfügung stehen, ist die Beschulung weiterer Lerngruppen beziehungsweise Klassen von der Jahrgangsstufe 5 bis hin zu den Schülerinnen und Schülern der Einführungsphase tageweise in einem rollierenden System möglich.

An den Schulformen der Sekundarstufe I (Haupt-, Real-, Sekundar-, PRIMUS- und Gemeinschaftsschulen) kehren zudem ein bis zwei Jahrgänge der Klassenstufen 5 bis 9 in einem tageweise rollierenden System zurück. Bis zum Abschluss der dezentralen Prüfungen, die in diesem Jahr die Zentralen Abschlussprüfungen in Klasse 10 ersetzen, erhält die Jahrgangsstufe 10 weiterhin vorrangig Unterricht. Danach wird dieser Jahrgang mit in das rollierende System einbezogen.

Ebenfalls ab Montag, 11. Mai, werden an den Grundschulen die Jahrgangsstufen 1 bis 4 in einem regelhaften Wechsel mit einem Jahrgang pro Tag wieder unterrichtet. Offener Ganztag und weitere Betreuungsangebote werden parallel zum Unterricht und zur Notbetreuung im Rahmen der vorhandenen räumlichen und personellen Ressourcen wiederaufgenommen.

Wie an den Grundschulen werden ab dem 11. Mai auch die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 4 an Förderschulen in regelhaftem Wechsel mit einem Jahrgang pro Tag unterrichtet (mit Ausnahme der Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung). Zudem sollen nach Möglichkeit Schülerinnen und Schüler aus ein bis zwei Jahrgängen der Klassenstufen 5 bis 9 im rollierenden System an die Schulen zurückkehren.

Alle Regelungen auch zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs an Berufskollegs finden Sie in der Schulmail vom 7. Mai 2020.

Wie sieht es bei Hochschulen aus?

Der Lehr- und Prüfungsbetrieb bleibt unter Auflagen zulässig. Bibliotheken sind nur unter strengen Schutzauflagen geöffnet. Hochschulmensen sind geschlossen.

Was gilt für außerschulische Bildungseinrichtungen?

Bildungsangebote in Volkshochschulen, Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit und sonstigen außerschulischen Bildungseinrichtungen sind unter Hygiene-, Abstands- und Schutzauflagen bereits zulässig. Ab dem 11. Mai 2020 gilt die Klarstellung, dass sich nicht mehr als 100 Personen in einem Raum aufhalten dürfen.
Hinweis: Ab dem Zieldatum 30. Mai sollen auch Angebote der Gesundheitsbildung in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen wiedereröffnet werden. Ebenso soll ein eingeschränkter Regelbetrieb der Jugendarbeit, Jugendkulturarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz wieder möglich sein. Ferienmaßnahmen sollen vornehmlich ortsnah aufgenommen werden, ebenso Gruppenfahrten (z.B. der Jugendverbände).

Welche Regelungen gelten für Fahrschulen?

Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten. Bitte beachten Sie die Maskenpflicht.

Welche Regelungen gelten für Musikschulen?

In Musikschulen ist der Unterricht für Gruppen oder Ensembles mit mehr als 6 Teilnehmern untersagt. In atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.

Was ändert sich bei Konzertaufführungen?

In geschlossenen Räumen sind Konzerte und Aufführungen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen bis auf weiteres untersagt. Ausnahmen durch die zuständigen Behörden sind unter strengen Vorgaben zu Mindestabständen, Hygieneregeln und Maskenpflicht möglich. Die Zuschaueranzahl von 100 Personen darf nicht überschritten werden. Bei Aufführungen im Freien gelten ebenfalls strikte Hygiene-, Zutritts- und Abstandsregelungen, auch hier sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.
Für Proben gelten die Hygieneregeln und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen. Bei atmungsaktiven Proben (insbesondere Sprechtheater, Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.
Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

Sind Kinos geöffnet?

Nein. Der Betrieb von Kinos ist noch untersagt. Zulässig ist der Betrieb von Autokinos.
Hinweis: Zum Zieldatum 30. Mai soll die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern und Konzerthäusern ermöglicht werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern gewährleistet ist und es ein Zutrittskonzept gibt. Durch den verstärkten Einsatz von Ordnern sind Ansammlungen im Warte- und Pausenbereich zu verhindern.

Darf man Ferienhäuser, -wohnungen und Campingplätze wieder benutzen?

Ab 11. Mai 2020 gilt: Der touristische Aufenthalt in Ferienhäusern, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen ist unter Beachtung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder möglich.

Gibt es beim Tourismus noch weitere Erleichterungen?

Ab 11. Mai 2020 gilt: Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept. Reisebusreisen bleiben allerdings untersagt.
Hinweis: Mit dem Zieldatum 30. Mai (Pfingsten) sollen Thermen, Schwimmbäder, Spaßbäder und Wellness-Orte wieder öffnen können – unter Auflagen.

Öffnen Hotels wieder?

Ja, ab dem 18. Mai 2020 sollen touristische Übernachtungen von Inländern in Hotels wieder möglich sein. Es gelten strenge Auflagen mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.
Hinweis: Mit Zieldatum ab 30. Mai sollen Fachmessen und Fachkongresse mit Schutzkonzepten und unter Beschränkung der Besucher- und Teilnehmerzahlen wieder stattfinden können.

Wann öffnen Speisegaststätten wieder?

Ab dem 11. Mai 2020, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots möglich ist. Eine Begrenzung der Öffnungszeiten ist nicht vorgesehen. Hygieneregeln, wie z.B. 1,5 Meter Tischabstand sind einzuhalten. Personen aus zwei Haushalten dürfen gemeinsam an einen Tisch sitzen. Der Gastronomiebetreiber muss die Platzanweisung und eine namentliche Registrierung seiner Gäste sicherstellen. Selbstbedienungsangebote sind nicht zulässig.

Was ist mit Bars, Clubs, Discotheken und Bordellbetrieben?

Sie bleiben geschlossen.

Sind Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt?

Bereits seit 7. Mai ist der Breiten- und Freizeitsport auf Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum zulässig – unter Auflagen. Ab 11. Mai 2020 kann Sport auch wieder in Sporthallen und Kursräumen der Sportvereine durchgeführt werden – ebenfalls unter Auflagen.

Welche Auflagen müssen dazu eingehalten werden?

Der oben genannte Sport- und Trainingsbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn die folgenden Auflagen erfüllt sind: Der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden. Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern sichergestellt werden (auch in Warteschlangen). Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist untersagt.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Ist der Betrieb von Fitnessstudios wieder gestattet?

Ja, es sind aber strenge Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten (u. a. Mindestabstand zwischen Sportgeräten, Desinfektion der Kontaktflächen nach jedem Gebrauch, Unzulässigkeit des Ausübens von Sportarten mit Körperkontakt).

Gilt beim Hallensport und in Fitnessstudios die Maskenpflicht?

Beim Sport in der Halle besteht keine Maskenpflicht.
Beschäftigte in Fitnessstudios müssen grundsätzlich eine Maske tragen. Kunden wird das Tragen einer Maske außer bei Ausdauersportarten empfohlen.

Dürfen Berufssportler ihrer Tätigkeit nachgehen?

Training von Berufssportlern auf und in von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen ist zulässig.

Was gilt für den Tanzsport?

Tanzsport kann betrieben werden, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.

Was gilt für Gottesdienste?

Unter Berücksichtigung der Hygiene- und Schutzkonzepte der Kirchen und Religionsgemeinschaften können Gottesdienste seit 1. Mai 2020 wieder stattfinden.




Blumengrüße zum Muttertag für Bewohner und Mitarbeiter des Seniorenheims Haus Sophia

Zum Muttertag hat der SPD-Ortsverein Weddinghofen-Heil am Freitag an die 73 Bewohnerinnen und Bewohner und 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seniorenheims Haus Sophia einen Blumengruß übergeben.
Da dies in Corona Zeiten nicht persönlich möglich war, fand die Übergabe über die Leiterin der Einrichtung, Rosemarie Christine Hildebrand, statt. Sie bedankte sich herzlich im Namen der Bewohner und der Belegschaft für die gelungene Überraschung. Die Blumengebinde wurde am Vortag in Heimarbeit von den Mitgliedern des Ortsvereins mit Deko versehen.



Ein ganz besonderer Gruß: Jährliche Muttertagsaktion der SPD Bergkamen Mitte setzt ein Zeichen

Samstagvormittag vor Muttertag – das ist in jedem Jahr der Zeitpunkt für eine blumige Aktion der SPD aus Bergkamen-Mitte. Zuverlässig wie die dann meist scheinende Sonne überreichen die Mitglieder des Ortsvereins rote Rosen an Interessierte in Bergkamens Stadtmitte. „Diese Aktion wird von allen in Bergkamen geschätzt!“, sagt Ortsvereinsvorsitzender Kay Schulte. „Nicht nur die Frauen und Mütter freuen sich über diese Aufmerksamkeit!“

Auch in diesem Jahr wird der Ortsverein die blumigen Grüße verteilen – natürlich unter den notwendigen hygienischen Voraussetzungen.  „Die Rosen für die Mitarbeiterinnen der Seniorenheime und Pflegeeinrichtungen in Stadtmitte haben in diesem Jahr eine wichtige Bedeutung. Mit ihnen soll auch das Signal ausgehen: wir werden nicht vergessen, was ihr besonders in diesen schwierigen Zeiten für die Bewohner der Heime gemacht habt, welche Aufmerksamkeit ihr Euren Mitbewohnern geschenkt habt und wie hoch die Mehrbelastung für jeden einzelnen gewesen ist!“ stellt Kay Schulte fest.

Seit langen Jahren sei den Sozialdemokraten in Bergkamen-Mitte die zuverlässige Präsenz „Vor-Ort“- in Mitte wichtig – leider habe das „Ostereier“-Event dieses Jahr auf Grund der Corona-Auflagen nicht stattfinden können, sagt Schulte weiter.

Das gesamte Team des Ortsvereins Bergkamen Mitte bereitet sich daher auf den Start der Dankaktion am 09.05.2020, ab 9.30 Uhr vor: die blühenden roten Präsente wollen sorgfältig vorbereitet werden.




„Spiel ohne Grenzen“ im Stadtteil Overberge wird abgesagt!

Nach der traurigen Nachricht über den Tod des Hauptausrichters, Ortsvorsteher Uwe Reichelt, hat sich der erweiterte Organisatorenkreis darauf verständigt, das sog. Spiel der Vereine für dieses Jahr ersatzlos abzusagen.

Die beliebte Veranstaltung – von Uwe Reichelt im Bergkamener Jubiläumsjahr 2016 ins Leben gerufen – hätte dieses Jahr zum dritten Mal auf dem Rasensportplatz im Bergkamener Stadtteil Overberge unter Beteiligung etlicher Vereine stattgefunden. Im Vordergrund dieser Veranstaltung standen nicht nur Punkte und Siege, sondern der Spaß und vor allem das Miteinander.




Stufenweise Öffnungen: Parteien dürfen jetzt auch ihre Kandidaten für die Kommunalwahlen bestimmen

Nachdem am gestrigen Tag die weiteren Öffnungen im Rahmen der Corona-Pandemie auf Bund-Länder-Ebene besprochen wurden, hat sich der Krisenstab der Stadt Bergkamen unter Leitung von Bürgermeister Roland Schäfer am heutigen Tag mit der neuen Erlasslage beschäftigt.

„Bedauerlicherweise gilt die neue Coronaschutzverordnung, die wir heute erhalten haben, nur bis zum 11. Mai“, so Roland Schäfer. „Zu den nach diesem Zeitpunkt anstehenden Lockerungsmaßnahmen können wir im Moment noch keine konkreten Angaben machen. Hier verweisen wir auf die Pressemitteilung des Landes.“

Der Bürgermeister bezieht sich offensichtlich auf den letzten Paragrafen 17 der Coronaschutzverordnung: „Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer
Kraft.“ Der Wortlauf ist in der Tat verwirrend. Unter anderem erlaubt diese Verordnung den Parteien ihre Kandidaten für die Kommunalwahl am 13. September zu wählen. Dies ist vermutlich nicht bis zum 10. Mai zu schaffen. Wahrscheinlich wird sich hier die Landesregierung noch korrigieren.

Die neue Coronaschutzverordnung sowie die Pressemitteilung des Landes sind auf der Homepage der Stadt Bergkamen www.bergkamen.de eingestellt. Die Pressemitteilung haben wir bereits veröffentlicht: http://bergkamen-infoblog.de/corona-krise-was-ist-in-nordrhein-westfalen-wieder-moeglich/

Alle Sportvereine werden gebeten, die Aufnahme von Aktivitäten auf den Anlagen dem Sportamt anzuzeigen, damit auf notwendige Regeln zur Einhaltung der Hygiene, auch bei Nutzung von Geräten durch mehrere Nutzer und ähnliches hingewiesen werden kann.

 




Corona-Krise: Was ist in Nordrhein-Westfalen wieder möglich?

Grafik: Land NRW

Folgendes stufenweises Vorgehen sieht der Nordrhein-Westfalen-Plan der Landesregierung für Nordrhein-Westfalen vor, der in seiner Umsetzung jeweils unter dem Vorbehalt der Entwicklung des Infektionsgeschehens steht:

Kontaktverbot und Verhaltensregeln

Mit Zieldatum ab dem 11. Mai 2020 sollen die bestehenden Kontaktbeschränkungen so weiterentwickelt werden, dass es möglich ist, dass die Angehörigen zweier Haushalte sich im öffentlichen Raum treffen (in Anpassung an Bund-Länder-Regelung). Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in bestimmten Bereichen.

Gastronomie, Hotels, Tourismus

Für die Gastronomie, Hotellerie und den Tourismus wird eine stufenweise Öffnung angestrebt.
Ab dem 11. Mai 2020 sollen wieder möglich sein:

  • Gastronomisches Angebot in Speisegaststätten, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots gewährleistet ist und ein Infektionsschutz- und Hygiene-Konzept durch die Betriebe vorliegt.
    Buffet-Angebote mit offenen Lebensmitteln bleiben nicht zulässig.
  • Touristische Nutzung und Aufenthalt in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen (unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen).
  • Öffnung von Freizeitparks, Ausflugsschiffen (mit Hygienekonzept), Touristinformationen, Fahrrad- und Bootsverleihen.

An Christi Himmelfahrt werden Hotels auch für Touristen wieder geöffnet. Dafür gelten strenge Auflagen analog zur Gastronomie mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.

Mit Zieldatum ab Pfingsten (30. Mai 2020) sollen auch Thermen und Schwimmbäder, Spaßbäder und Wellness-Einrichtungen unter passgenauen Infektionsschutzkonzepten wieder öffnen.

Ausgenommen von den Öffnungen bleiben bis auf Weiteres Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe.

Handel und Dienstleistungen 

Geschäfte sollen unabhängig von ihrer Größe unter Auflagen zu Abstands- und Hygieneregeln (1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche) ab 11. Mai 2020 wieder öffnen dürfen.
Für „körpernahe Dienstleistungen” wie Massagestudios, Kosmetiker und Tattoo-Studios werden passgenaue Infektionsschutzkonzepte im Austausch mit den Berufsvertretungen erarbeitet, um auch hier eine schrittweise Zulassung zu ermöglichen.

Großveranstaltungen und Versammlungen 

Großveranstaltungen bleiben bis 31. August 2020 untersagt. Für Versammlungen gelten die bestehenden Abstandsregelungen.

Mit Zieldatum ab 30. Mai 2020 sollen Fachmessen und Fachkongresse mit Schutzkonzepten und unter Beschränkung der Besucher- und Teilnehmerzahlen wieder stattfinden können.

Sport und Freizeit 

Für den Sport- und Freizeitbereich gelten folgende Stufen:

Ab Donnerstag (7. Mai 2020) ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.
Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen müssen gewährleitstet sein. Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Zudem sind Zuschauerbesuche vorerst untersagt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.

Ab 11. Mai ist die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich.

Freibäder dürfen ab 20. Mai unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene öffnen – ausgenommen sind reine Spaßbäder.

Ab 30. Mai soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in Hallenbädern.
Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet.

Kulturangebote 

Ab 11. Mai sind kleinere Konzerte und andere öffentliche Aufführungen sind unter freiem Himmel zulässig – oder mit strengen Regelungen, Mund-Nase-Bedeckung und einem von der örtlichen Behörde abgestimmten Konzept auch in Gebäuden.
In Musikschulen sind auch Ensembles mit maximal sechs Teilnehmern möglich.
Der Probenbetrieb in Kultureinrichtungen ist unter Schutzauflagen zulässig, für Chöre und Orchester gelten erweiterte Abstandsregeln.

Ab dem 30. Mai ist die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern und Konzerthäusern zu ermöglichen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern gewährleistet ist und es ein Zutrittskonzept gibt. Durch den verstärkten Einsatz von Ordnern sind Ansammlungen im Warte- und Pausenbereich zu verhindern.

Kinderbetreuung 

Auf Basis der heutigen Beschlüsse wird Familienminister Dr. Joachim Stamp den von seinem Ministerium bereits vorbereiteten Fahrplan zur schrittweisen Öffnung von KiTas und Tagespflege mit den Trägern und Kommunen final abstimmen und noch in dieser Woche vorstellen.

Schulen 
Für die Viertklässlerinnen und Viertklässler gibt es ab dem morgigen Donnerstag, 7. Mai, bereits wieder Präsenzunterricht.

Ab Montag, 11. Mai, werden die Jahrgangsstufen 1 bis 4 im tageweisen Wechsel wieder unterrichtet.

Ebenfalls ab Montag, 11. Mai, kehren zunächst die Schülerinnen und Schüler an die Schulen zurück, die im nächsten Schuljahr 2020/21 ihr Abitur ablegen. An den Schulformen der Sekundarstufe I (z.B. Haupt-, Real-, Sekundar-, PRIMUS- und Gemeinschaftsschulen) kehren zudem die Jahrgänge 5 bis 9 in einem tageweise rollierenden System zurück.

An Gesamtschulen und Gymnasien beginnt der Präsenzunterricht für die Jahrgänge 5 bis hin zu den Schülerinnen und Schülern der Einführungsphase nach dem Haupttermin der Abiturprüfungen ab dem 26. Mai ebenfalls in einem tageweise rollierenden System.

Hochschulen 

Für den Lehr- und Prüfungsbetrieb wird ab dem 11. Mai die Einschränkung der Zulässigkeit von Präsenzveranstaltungen „auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige besondere Rahmenbedingungen“ aufgehoben.

Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen ist weiter unter Auflagen zulässig.
Die Hochschulen führen den Vorlesungsbetrieb im Sommersemester prinizipiell digital durch.

Außerschulische Bildungseinrichtungen 

Ab 11. Mai sind Veranstaltungen in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungs-einrichtungen inkl. Prüfungswesen auch in großen Räumen zulässig, wenn es zusätzlich zu Abstands- und Hygieneauflagen unter 100 Teilnehmer gibt.
Ebenfalls wieder möglich sind sportliche Angebote der Kinder- und Jugendarbeit.

Ab dem 30. Mai sind auch Angebote der Gesundheitsbildung in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen zulässig. Ebenso sind ein einschränkter Regelbetrieb der Jugendarbeit, Jugendkulturarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz möglich.
Ferienmaßnahmen können vornehmlich ortsnah aufgenommen werden, ebenso Gruppenfahrten (z.B. der Jugendverbände).

Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen 

Ab Muttertag (10. Mai 2020) sind Besuche in Seniorenheimen unter strengen Hygienevorgaben wieder möglich. Ab dem 11. Mai gilt dies auch in Krankenhäusern und Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe. Über mögliche weitere Öffnungen zum 30. Mai wird im Lichte der ersten Erfahrungen mit den nun eingeführten Erleichterungen beraten.

Gottesdienste 

Unter Berücksichtigung der Hygiene- und Schutzkonzepte der Kirchen und Religionsgemeinschaften finden Gottesdienste seit 1. Mai wieder statt.




Corona zwingt Stadt zur äußersten Sparsamkeit: Allein bis Ende April über 500.000 Euro Verluste

Noch vor einem halben Jahr sah die finanzielle Situation der Stadt Bergkamen rosig aus. Zwar hat Kämmerer Marc Alexander Ulrich in seinem ersten Doppelhaus, der im Dezember verabschiedet wurde, ein Minus von 3,5 Millionen Euro eingeplant. Doch dieses Defizit sollte nach seiner damaligen Finanzplanung in den Folgejahre locker wieder hereingespielt werden. Durch diese Rechnung hat jetzt die Corona-Krise einen kräftige Strich gezogen.

Auf über 500.000 Euro beziffern er und Bürgermeister Roland Schäfer die Verluste der Stadt allein in den Monaten März und April. Mit rund 300.000 Euro machen die Steuerausfälle den größten Teil aus. Hinzu kommen die 162.000 Euro, die den Eltern an Beiträgen für den Besuch von Kita und OGS erlassen wurden.

Bereits Mitte April haben wegen dieser finanziellen Schieflage sämtliche die Ämter der Stadtverwaltung zu äußerster Sparsamkeit verpflichtet. Ausgegeben werden darf nur noch das, wozu die Stadt gesetzlich verpflichtet ist.

Keine Abstriche gibt es zurzeit bei den geplanten Investitionen. Das gilt insbesondere für die Projekte, für die die Stadt Förderprogramme, zum Beispiel „Gute Schule  2020“ in Anspruch nimmt. Ob nun alle Baupläne, die im Dezember 2019 noch diskutiert wurden, in den nächsten Jahren realisiert werden können, steht auf einem völlig anderen Blatt. Als Beispiel sei hier das neue Rathaus genannt.




Auch das zweite Besuchsjahr in Kita oder Tagespflege wird in Bergkamen beitragsfrei

Der Jugendhilfeausschuss hat nach der durch den Coronavirus bedingten Zwangspause am Mittwoch wieder seine Arbeit aufgenommen. Seine erste Entscheidung wird viele Eltern freuen. Durch eine Änderung der Beitragsatzung für Kitas und die Tagespflege, wird ab 1. August auch der Besuch des zweiten Kindergartenjahres beitragsfrei werden.

Diese neue Regelung gilt für alle Kinder, die bis zum 30. September ihren 4. Geburtstag feiern können. Wer später das vierte Lebensjahr vollendet, muss noch ein Jahr warten.

Der Jugendhilfeausschuss hat für diese neue Regelung eine Empfehlung ausgesprochen. Endgültig beschlossen wird sie am 13. Mai durch den Haupt- und Finanzausschuss. Das dürfte aber nur noch eine Formalie sein. Denn durch diese Beitragsbefreiung entstehen für die Stadt Bergkamen keine zusätzlichen Kosten. Die werden vom Land übernommen.

Eine weitere Änderung der Beitragsatzung betrifft Bezieher von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder eines Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz. Hier besagt die Satzung, dass auch hier der Besuch einer Kita oder einer Tagespflege beitragsfrei ist. Hier handelt es sich allerdings nur um eine Anpassung an die Praxis. Diese Regelung wird in Bergkamen seit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 19. Dezember 2018 umgesetzt.




Jetzt werden auch die nächsten Ratssitzungen Opfer der Corona-Pandemie

Wie Bürgermeister Roland Schäfer soeben bekannt gab, liegt seit heute deutlich mehr als die erforderliche Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen vor, mit der die Entscheidungsbefugnis des Rates für die Zeit der Corona-Krise auf den Haupt-und Finanzausschuss übertragen wird.

Die nächste Ratssitzung wäre am 13. Mai gewesen. Tatsächlich tagt am Mittwoch kommender Woche ab 17 Uhr nur der Haupt- und Finanzausschuss in öffentlicher Sitzung. Dann wird auch Kämmerer Marc Alexander Ulrich über die erheblichen finanziellen Belastungen für die Stadt Bergkamen durch die Pandemie ausführlich berichten.

„Wir haben interfraktionell besprochen, wie wir auch in Zeiten der Corona-Krise die demokratischen Abläufe und die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien sicherstellen können, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Gesundheitsvorsorge“, so Bürgermeister Roland Schäfer.

Eine Sitzung des Rates der Stadt kann aufgrund der Größe des Rates nicht im offiziellen Ratssaal stattfinden. Denkbar wäre allenfalls ein Wechsel in einer der Dreifachturnhallen der Stadt. Diesen Aufwand wollte allerdings die Mehrheit des Rates, vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden, nicht akzeptieren. Inzwischen liegen die schriftlichen Rückäußerungen aller Mitglieder des Rates vor. Bei einstimmiger Befürwortung durch die Mitglieder der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und drei Gegenstimmen durch die beiden Mitglieder der Fraktion BergAuf Bergkamen und der FDP-Stadtverordneten gibt es ein klares demokratisches Votum für eine Übertragung der Ratsbefugnisse auf den Hauptausschuss.

„Mit dem aktuellen Epidemie-Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Landtag für die Zeit des ebenfalls vom Landtag festzustellenden Zeitraums einer sogenannten epidemischen Lage die Möglichkeit geschaffen, dass der Hauptausschuss tagen kann, damit auch weiterhin öffentliche Sitzungen und öffentliche Diskussionen in den Kommunen möglich sind. Wir haben in Bergkamen davon jetzt mit einem klaren Votum Gebrauch gemacht“, so Roland Schäfer abschließend.




Absage der städtischen Veranstaltungen bis zum 31.08.2020

Was seit einiger Zeit in den Medien kommuniziert wurde, ist nun auch durch die geänderte Coronaschutzverordnung klar gestellt worden: Die städtischen Veranstaltungen wie beispielsweise Weingenuss am Wasser, Kino-Open-Air oder das neu geplante Burgfest an der Bummannsburg müssen leider ausfallen. Das betonte noch einmal der Krisenstab der Stadt Bergkamen nach seiner Sitzung am Montag.