Stadtentwicklungsprojekt in Bergkamen: Förderbescheid über 3,32 Millionen Euro für Wasserstadt Aden

So könnte einmal die Wasserstadt Aden aussehen. Hier ein Blick von der Nordseite des Datteln-Hamm-Kanal.

In der Stadt Bergkamen entsteht auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Haus Aden ein neues Stadtquartier: die Wasserstadt Aden mit dem neuen Adensee als Herzstück. Das Projekt wird aus Landes- und Bundesmitteln gefördert. Die Bezirksregierung übersendete jetzt einen Förderbescheid in Höhe von 3,32 Millionen Euro für die Herstellung der Wasserflächen und Erstbefüllung.

Regierungspräsident Hans-Josef Vogel betonte: „Die Wasserstadt Aden ist ein wichtiges Impulsprojekt für die Zukunft der Stadt Bergkamen. Sie leistet damit auch einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Region.“

Bergkamens Bürgermeister Roland Schäfer ergänzte: „Ich freue mich sehr. Mein besonderer Dank geht an Bund und Land, die mit dieser dritten Fördercharge ihre Wertschätzung für Bergkamens größtes Zukunftsprojekt zum Ausdruck bringen. Diese Mittel sichern den Fortgang der Bauarbeiten und versetzen uns in die Lage, planmäßig die Ausschreibung für den Wasserbau voranzutreiben.“

Geplant ist ein qualitativ hochwertiges Quartier mit einer Infrastruktur für die Nutzungen Wohnen, Arbeiten und Freizeit sowie mit einer Anbindung an das europäische Wasserstraßennetz. Der Adensee wird direkt an den Datteln-Hamm-Kanal angebunden. Im Westen findet der See seine Fortsetzung durch eine 800 Meter lange Gracht.

Es handelt sich um das größte stadtentwicklungspolitische Vorhaben in Bergkamen, dem Kreis Unna und um eines der größten im Ruhrgebiet.




Neue sechsköpfige Einsatzgruppe beim Baubetriebshof: Weniger wilder Müll im Stadtgebiet und mehr optimierte Grünflächen

Kanadagänse im Wasserpark. Auch dieser Spiel- und Erholungsbereich soll künftig durch die neue Eingreifgruppe des Baubetriebshofs besser gepflegt werden.

Eine sechsköpfige neue Eingreifgruppe des Baubetriebshofs soll künftig dafür sorgen, dass wilder Müll im Stadtgebiet schneller verschwindet und die öffentlichen Grünfläche umweltgerecht und besser gepflegt werden. Ein entsprechendes Konzept stellte der Leiter des Baubetriebshofs Stefan Polplatz jetzt dem Stadtentwicklungsausschuss vor.

Deutlich wurde, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Stadtbilds leisten können, indem sie Missstände bei einer inzwischen eingerichteten Hotline, 02307/965123, telefonisch melden oder unter buergermeisterbuero@bergkamen.de per Mail melden. Bürgermeister Roland Schäfer hofft, dass in Kürze auch eine spezielle App fürs Smartphone eingesetzt werden kann. Missstände brauchen dann nur noch fotografiert zu werden. Mit dem Foto werden auch die Koordinaten übermittelt, sodass die neue Eingreifgruppe den Ort des Übels schnell finden kann.

Künftig soll auch die Eingreifgruppe die Pflege solcher Flächen übernehmen, die sich zwar im öffentlichen Besitz befinden, nicht aber in der Hand der Stadt Bergkamen. Gespräche mit dem Kreis Unna, Straßen.NRW und anderen sind bereits aufgenommen worden. Ziel aller Maßnahmen ist es nicht nur, etwas mehr fürs Auge, sondern auch für die Umwelt zu tun.  So sollen gezielt Anpflanzungen vorgenommen werden, die Nahrung für Insekten bieten. Es wird auch daran gedacht, mehr Bäume zu pflanzen, die positiv das Stadtklima beeinflussen.

Es geht übrigens nicht nur ums Grün, sondern auch ums Wasser. Auch die Wasserflächen des Wasserparks soll durch den

Das Ganze kostet Geld. Polplatz nannte 250.000 Euro, die jährlich für den verstärkten Personaleinsatz notwendig sein werden und rund 60.000 Euro für Sachkosten. Hier legte in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses die CDU-Fraktion  ihr Veto ein. Wegen der zu erwartenden hohen Kosten der Bewältigung der Folgen wegen der Corona-Krise solle dieses Projekt „auf einen späteren Zeitpunkt“ verschoben werden.

Die Mehrheit des Stadtentwicklungsausschusses war aber ganz anderer Meinung.




SPD-Fraktionsvorsitzende aus Bergkamen, Kamen und Bönen fordern kommunalen Rettungsschirm

Die drei SPD-Fraktionsvorsitzenden der Mittelkreiskommunen Bönen, Bergkamen und Kamen fordern einen kommunalen Rettungsschirm, um die kommunale Infrastruktur zu sichern. „In den Kommunen findet das Leben statt, das zeigt sich auch in der Krise. Engagierte Menschen helfen anderen und diese brauchen Strukturen vor Ort“, sagt der Kamener Fraktionsvorsitzende Daniel Heidler.

„Dies wird aber schwierig, wenn die kommunale Einnahmesituation zu einem wesentlichen Teil einbricht und auf der anderen Seite die Kosten für Sozialtransfers exorbitant steigen“, betont Dirk Lampersbach aus Bönen. „Wir haben durch starke Haushaltsdisziplin und gute Wirtschaftspolitik dafür gesorgt, dass wir uns in den vergangenen Jahren Spielräume für kommunale Investitionen erarbeitet haben. Nun besteht die Gefahr, dass diese Bemühungen umsonst waren“, ergänzt Bernd Schäfer aus Bergkamen.

Einig sind sich die drei Fraktionsvorsitzenden in der Einschätzung, dass Kommunen systemrelevant sind. „Deshalb ist es nicht zu verstehen, dass es schnelle Hilfen für die Wirtschaft gibt, aber nicht für die Kommunen“, ergänzt Daniel Heidler. „Vor allem der Vorschlag der Landesregierung, durch Corona bedingte Ausfälle über weitere Kredite zu finanzieren und diese über fünfzig Jahre zu tilgen, ist ein Hohn,“ verdeutlicht Bernd Schäfer: „Das Land hat eine Verantwortung für seine Kommunen und dieser muss es nun auch gerecht werden.“
Gemeinsam haben die drei Fraktionsvorsitzenden einen Forderungskatalog aufgestellt, den sie ihrem Landtagsabgeordneten Rüdiger Weiß und ihrem Bundestagsabgeordneten Oliver Kaczmarek übersendet haben. „Wir wissen, dass sich die beiden für unsere Belange in Berlin und Düsseldorf einsetzen. Wir wollen aber unsere Sicht nochmal strukturiert zu Papier bringen und bitten die beiden, die nachfolgenden Vorschläge mit in die Parlamentarische Arbeit zu nehmen“, sagt Dirk Lampersbach.

• Der Bund muss einen höheren Anteil an den Sozialkosten übernehmen. Sozialleistungen beruhen auf Bundesgesetzen und müssen so auch vom Bund zu einem wesentlichen Teil getragen
werden.
• Die Kommunen brauchen ein Sofortprogramm welches es ermöglicht, kommunale Investitionen weiter aufrecht zu erhalten.
• Die Regelung der Altschuldenproblematik darf nicht aus dem Blick verloren werden. Olaf Scholz hat hier einen guten Vorschlag gemacht und wir erwarten, dass die Landesregierung darauf reagiert.
• Der kommunale Finanzausgleich muss so angepasst werden. Die Kommunen müssen so am Steueraufkommen beteiligt werden, dass sie konjunkturunabhängig ihre Aufgaben erledigen können.
• Das Land NRW muss die Kosten für die erstatteten Betreuungsgebühren für Kinder übernehmen.
• Schlüsselzuweisungen müssen so angepasst werden, dass sie eine wirkliche Kompensation für Sozialtransfers sind.
• Die restriktiven Verschuldungsregeln für Kommunen müssen gelockert werden.




Ersatz für Turmarkaden: Bauvoranfrage von Interra ist für Stadt nicht genehmigungsfähig – jetzt soll ein Bebauungsplan kommen

Die ersten Zeichnungen, die der neue Eigentümer der Turmarkaden im November 2018 für die das neue „Nordberg-Center“ vorgelegte hatte, fanden in Bergkamen durchaus gefallen. Inzwischen gibt es eine Bauvoranfrage, die bei den Fraktionen und in der Verwaltung nur noch Stirnrunzeln hervorgerufen hat. Geplant ist vom Investor eine Art zweites Nordberg-Center. Dies aber wesentlich enger gebaut und mit Lkw-Zufahrten für den Andienungsverkehr von fast allen Straßen, wie Bürgermeister Roland Schäfer auf Anfrage kritisch anmerkte.

Solch ein Einkaufszentrum, das lediglich der Nahversorgung dient, will auch die Bergkamener Politik nicht in der Stadtmitte haben. Glück für sie ist, dass die Bauvoranfrage nach Überzeugung der Verwaltung nicht genehmigungsfähig ist. Andernfalls hätte sie sich zu diesem Zeitpunkt kaum gegen diese Pläne von Interra erfolgversprechend wehren können. Einer der wesentlichen Kritikpunkte gegen die vorgelegten Unterlagen ist, dass für ein Einkaufszentrum dieser Größe zu wenige Parkplätze vorgesehen sind. „Die Tiefgarage ist aus den ursprünglichen Plänen herausgefallen“, sagte Schäfer.

Interra müsste jetzt nacharbeiten, um eine genehmigungsfähige Bauvoranfrage vorlegen zu können. Möglicherweise ist das aber vergebliche Mühe. Denn bereits in seiner Juni-Sitzung soll der Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gelände der ehemaligen Turmarkaden beschließen. Im Rahmen dieses Verfahrens könnte noch einmal Gründlich darüber nachgedacht werden, was dort neu entstehen soll. „Das könnte ein Einkaufszentrum werden, wie es Interra haben möchte. Der Bereich könnte aber auch völlig anders genutzt werden etwa für eine Wohnbebauung mit kleineren Geschäften, Außengastronomie und einem attraktiven Platz“, sagte Schäfer.

Gedanken über die künftige Gestaltung des ehemaligen Turmarkaden-Geländes hat sich auch die Planungsgruppe Stadtbüro unabhängig von der aktuellen Interra-Bauvoranfrage gemacht, die im Auftrag der Stadt am Projekt „Bergkamen mittendrin“ tätig ist: Im Rahmen der Entwicklung des Areals rund um die Gedächtnisstraße (ehem. Turmarkaden) und im Zusammenhang mit der Maßnahme I 7 soll innerhalb der neuen, aufgelockerten Baustrukturen ein zusätzlicher Platzbereich mit hoher Aufenthaltsqualität und möglichst guten Bedingungen für Außengastronomie errichtet werden. Mit einer neuen attraktiven Platzfläche in zentraler Lage des Rathausviertels wird die Aufenthaltsqualität der Stadtmitte erhöht und der öffentliche Raum als sozialer Treffpunkt gestärkt. Des Weiteren wird die Ausbildung einer nahezu durchgängigen und attraktiven Wegeverbindung als Bindeglied auch durch die gesamte Stadtmitte ermöglicht.“

Sollte der Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans beschließen, bedeutet dies auch, dass dort bis zum Ende des Verfahrens nichts mehr gebaut werden darf. Es tritt eine Veränderungssperre in Kraft.




Süße Maigrüße für Bewohner und Mitarbeiter des Seniorenglücks in Rünthe

Der SPD-Ortsverein Bergkamen-Rünthe überraschte am vergangenen Samstag die Bewohner und Mitarbeiter des Seniorenglücks in Rünthe mit einem süßen Maigruß.

Der Ortsverein wurde durch die 1. Vorsitzende Monika Wernau, ihrer Stellvertreterin Angelika Chur und
der Stadtverordneten Eva Knöfel vertreten. Auch der Bürgermeisterkandidat Bernd Schäfer überbrachte
einen herzlichen Maigruß.




Neue gültige Coronaschutzverordnung ab 11. Mai am Samstagmorgen im Rathaus eingegangen

Nach der Presseerklärung des Landes NRW vom vergangenen Mittwoch zu den weiteren Lockerungsmaßnahmen ab dem kommenden Montag ist heute Morgen um 07.14 Uhr die neue Coronaschutzverordnung mit der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ im Bergkamener Rathaus eingetroffen. Diese Dokumente sowie die neue Betreuungsverordnung sind ab sofort auf der städtischen Homepage www.bergkamen.de einsehbar.

„Endlich können die zahllosen Anfragen der Gewerbetreibenden, die uns erreicht haben, verbindlich geklärt werden.“, so Bürgermeister Roland Schäfer. Die Anlage mit den festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards regelt das öffnen für

  • Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)
  • Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
  • Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
  • Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre
  • Massage/Massagestudios
  • Fitnessstudios

Die Regelungen für Beherbergungsbetriebe sind vom Land noch nicht definiert worden.

Die aktuelle  Coronaschutzverordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden: 2020-05-08_fassung_coronaschvo_ab_11.05.2020_lesefassung_final.

Hier kann die neue Betreuungsverordnung nachgelesen werden: 2020_05_09_coronabetrvo_ab_14_05_2020

Das Land NRW hat auf ihrer Homepage folgende Zusammenfassung veröffentlicht, was ab 11. Mai möglich ist und was nicht.

Was ändert sich mit dem Nordrhein-Westfalen-Plan beim Kontaktverbot?

Ab 11. Mai 2020 ist es möglich, dass sich Angehörige zweier Haushalte im öffentlichen Raum treffen. Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in bestimmten Bereichen. Ausnahmen: Zwingende berufliche Zusammenkünfte und zulässige sportliche Betätigungen.

Gilt die Maskenpflicht weiterhin?

Ja, sie ist vorerst bis zum 25. Mai 2020 verlängert worden.

Wann und wo gilt die Maskenpflicht?

Seit dem 27. April 2020 besteht in Nordrhein-Westfalen die Pflicht, an folgenden Orten Mund und Nase zu bedecken (vorerst bis zum 25. Mai 2020):

  • Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,
  • beim praktischen Fahrunterricht sowie der Fahrprüfung,
  • in sämtlichen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, die derzeit geöffnet sind; auch auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken in den gastronomischen Einrichtungen, in Einkaufszentren sowie Wettvermittlungsstellen,
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern, sowie wenn bei Handwerks- und Dienstleistungen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • im Personenverkehr und seinen Einrichtungen – also in Bussen und Bahnen, auch des Fernverkehrs, auch in Schulbussen, an Haltestellen und Bahnhöfen und in Taxis,
  • In Warteschlangen vor den genannten Einrichtungen.

Die Maskenpflicht gilt für Kunden, Nutzer, Inhaber und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas etc. geschützt.

Wann sind Besuche in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wieder möglich?

Die bisherigen generellen Besuchsverbote in Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind aufgehoben (seit 9. Mai 2020).
Die Besuche müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts organisiert und durchgeführt werden.
Die Auflagen sind unter anderem:

  • Maximal ein Besuch pro Tag und Bewohner von maximal zwei Personen,
  • alle Besucher werden registriert und einem Kurzscreening unterzogen,
  • Besuche finden grundsätzlich in besonderen Besucherbereichen statt,
  • Im Ausnahmefall sind Besuche auch auf den Bewohnerzimmern möglich, z. B. wenn die Einrichtung keinen Besucherbereich hat oder bei bettlägerigen Bewohnern,
  • Besuche sind nicht möglich, wenn in der Einrichtung bei Bewohnern oder Beschäftigten eine Covid-19-Infektion festgestellt wurde.

Weitere Regelungen sind weiter unten in der bisherigen Fassung der Coronaschutzverordnung zu finden.

Was ist neu bei Handel und Dienstleistungen?

Ab 11. Mai 2020: Die 800 qm-Regel wird aufgehoben. Das heißt: Dann kann jedes Ladenlokal unabhängig von der Verkaufsfläche wieder öffnen – unter Auflagen zu Abstands-, Zutritts- und Hygieneregeln. Maßstab für die durchzuführende Zugangskontrolle soll ein Kunde pro 10 qm sein. Zudem müssen Auflagen zur Vermeidung vom Warteschlangen beachten werden.

Wie sehen die neuen Regelungen bei „körpernahen Dienstleistungen“ aus?

Auch hier gibt es einen neuen Stand. Folgende Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zum Kunden nicht eingehalten werden kann, können ab 11. Mai 2020 wieder erbracht werden, wenn dabei strenge Hygiene- und Infektionsstandards eingehalten werden: Nagelstudios, Maniküre, Kosmetik und Massage. Friseure und Fußpfleger dürfen ihrer Tätigkeit bereits seit 4. Mai wieder nachgehen. Tätowieren ist bis auf weiteres vorerst unzulässig.

Wie verhält es sich mit Sonnenstudios?

Hier ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung der Dienstleistung zu achten.

Dürfen Spielhallen und Wettbüros wieder öffnen?

Ja. Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen sowie das Automatenspiel in Spielbanken dürfen wieder betrieben werden – unter den strikten Auflagen zur Hygiene und des Mindestabstands (auch in Warteschlangen). Gegebenenfalls ist die Maskenpflicht umzusetzen.

Was ist mit Picknicken und Grillen im öffentlichen Raum?

Sie bleiben untersagt.

Was ändert sich an den Schulen zum 11. Mai?

Ab Montag, 11. Mai 2020, kehren an Gymnasien und Gesamtschulen vorrangig die Schülerinnen und Schüler zurück, die im nächsten Schuljahr 2020/21 ihr Abitur ablegen. Sollten darüber hinaus räumliche und personelle Kapazitäten zur Verfügung stehen, ist die Beschulung weiterer Lerngruppen beziehungsweise Klassen von der Jahrgangsstufe 5 bis hin zu den Schülerinnen und Schülern der Einführungsphase tageweise in einem rollierenden System möglich.

An den Schulformen der Sekundarstufe I (Haupt-, Real-, Sekundar-, PRIMUS- und Gemeinschaftsschulen) kehren zudem ein bis zwei Jahrgänge der Klassenstufen 5 bis 9 in einem tageweise rollierenden System zurück. Bis zum Abschluss der dezentralen Prüfungen, die in diesem Jahr die Zentralen Abschlussprüfungen in Klasse 10 ersetzen, erhält die Jahrgangsstufe 10 weiterhin vorrangig Unterricht. Danach wird dieser Jahrgang mit in das rollierende System einbezogen.

Ebenfalls ab Montag, 11. Mai, werden an den Grundschulen die Jahrgangsstufen 1 bis 4 in einem regelhaften Wechsel mit einem Jahrgang pro Tag wieder unterrichtet. Offener Ganztag und weitere Betreuungsangebote werden parallel zum Unterricht und zur Notbetreuung im Rahmen der vorhandenen räumlichen und personellen Ressourcen wiederaufgenommen.

Wie an den Grundschulen werden ab dem 11. Mai auch die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1 bis 4 an Förderschulen in regelhaftem Wechsel mit einem Jahrgang pro Tag unterrichtet (mit Ausnahme der Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung). Zudem sollen nach Möglichkeit Schülerinnen und Schüler aus ein bis zwei Jahrgängen der Klassenstufen 5 bis 9 im rollierenden System an die Schulen zurückkehren.

Alle Regelungen auch zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs an Berufskollegs finden Sie in der Schulmail vom 7. Mai 2020.

Wie sieht es bei Hochschulen aus?

Der Lehr- und Prüfungsbetrieb bleibt unter Auflagen zulässig. Bibliotheken sind nur unter strengen Schutzauflagen geöffnet. Hochschulmensen sind geschlossen.

Was gilt für außerschulische Bildungseinrichtungen?

Bildungsangebote in Volkshochschulen, Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit und sonstigen außerschulischen Bildungseinrichtungen sind unter Hygiene-, Abstands- und Schutzauflagen bereits zulässig. Ab dem 11. Mai 2020 gilt die Klarstellung, dass sich nicht mehr als 100 Personen in einem Raum aufhalten dürfen.
Hinweis: Ab dem Zieldatum 30. Mai sollen auch Angebote der Gesundheitsbildung in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen wiedereröffnet werden. Ebenso soll ein eingeschränkter Regelbetrieb der Jugendarbeit, Jugendkulturarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz wieder möglich sein. Ferienmaßnahmen sollen vornehmlich ortsnah aufgenommen werden, ebenso Gruppenfahrten (z.B. der Jugendverbände).

Welche Regelungen gelten für Fahrschulen?

Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten. Bitte beachten Sie die Maskenpflicht.

Welche Regelungen gelten für Musikschulen?

In Musikschulen ist der Unterricht für Gruppen oder Ensembles mit mehr als 6 Teilnehmern untersagt. In atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.

Was ändert sich bei Konzertaufführungen?

In geschlossenen Räumen sind Konzerte und Aufführungen von Theatern, Opern- und Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen bis auf weiteres untersagt. Ausnahmen durch die zuständigen Behörden sind unter strengen Vorgaben zu Mindestabständen, Hygieneregeln und Maskenpflicht möglich. Die Zuschaueranzahl von 100 Personen darf nicht überschritten werden. Bei Aufführungen im Freien gelten ebenfalls strikte Hygiene-, Zutritts- und Abstandsregelungen, auch hier sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.
Für Proben gelten die Hygieneregeln und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen. Bei atmungsaktiven Proben (insbesondere Sprechtheater, Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.
Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

Sind Kinos geöffnet?

Nein. Der Betrieb von Kinos ist noch untersagt. Zulässig ist der Betrieb von Autokinos.
Hinweis: Zum Zieldatum 30. Mai soll die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern und Konzerthäusern ermöglicht werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern gewährleistet ist und es ein Zutrittskonzept gibt. Durch den verstärkten Einsatz von Ordnern sind Ansammlungen im Warte- und Pausenbereich zu verhindern.

Darf man Ferienhäuser, -wohnungen und Campingplätze wieder benutzen?

Ab 11. Mai 2020 gilt: Der touristische Aufenthalt in Ferienhäusern, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen ist unter Beachtung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder möglich.

Gibt es beim Tourismus noch weitere Erleichterungen?

Ab 11. Mai 2020 gilt: Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept. Reisebusreisen bleiben allerdings untersagt.
Hinweis: Mit dem Zieldatum 30. Mai (Pfingsten) sollen Thermen, Schwimmbäder, Spaßbäder und Wellness-Orte wieder öffnen können – unter Auflagen.

Öffnen Hotels wieder?

Ja, ab dem 18. Mai 2020 sollen touristische Übernachtungen von Inländern in Hotels wieder möglich sein. Es gelten strenge Auflagen mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.
Hinweis: Mit Zieldatum ab 30. Mai sollen Fachmessen und Fachkongresse mit Schutzkonzepten und unter Beschränkung der Besucher- und Teilnehmerzahlen wieder stattfinden können.

Wann öffnen Speisegaststätten wieder?

Ab dem 11. Mai 2020, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots möglich ist. Eine Begrenzung der Öffnungszeiten ist nicht vorgesehen. Hygieneregeln, wie z.B. 1,5 Meter Tischabstand sind einzuhalten. Personen aus zwei Haushalten dürfen gemeinsam an einen Tisch sitzen. Der Gastronomiebetreiber muss die Platzanweisung und eine namentliche Registrierung seiner Gäste sicherstellen. Selbstbedienungsangebote sind nicht zulässig.

Was ist mit Bars, Clubs, Discotheken und Bordellbetrieben?

Sie bleiben geschlossen.

Sind Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt?

Bereits seit 7. Mai ist der Breiten- und Freizeitsport auf Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum zulässig – unter Auflagen. Ab 11. Mai 2020 kann Sport auch wieder in Sporthallen und Kursräumen der Sportvereine durchgeführt werden – ebenfalls unter Auflagen.

Welche Auflagen müssen dazu eingehalten werden?

Der oben genannte Sport- und Trainingsbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn die folgenden Auflagen erfüllt sind: Der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden. Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern sichergestellt werden (auch in Warteschlangen). Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer ist untersagt.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Ist der Betrieb von Fitnessstudios wieder gestattet?

Ja, es sind aber strenge Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten (u. a. Mindestabstand zwischen Sportgeräten, Desinfektion der Kontaktflächen nach jedem Gebrauch, Unzulässigkeit des Ausübens von Sportarten mit Körperkontakt).

Gilt beim Hallensport und in Fitnessstudios die Maskenpflicht?

Beim Sport in der Halle besteht keine Maskenpflicht.
Beschäftigte in Fitnessstudios müssen grundsätzlich eine Maske tragen. Kunden wird das Tragen einer Maske außer bei Ausdauersportarten empfohlen.

Dürfen Berufssportler ihrer Tätigkeit nachgehen?

Training von Berufssportlern auf und in von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen ist zulässig.

Was gilt für den Tanzsport?

Tanzsport kann betrieben werden, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.

Was gilt für Gottesdienste?

Unter Berücksichtigung der Hygiene- und Schutzkonzepte der Kirchen und Religionsgemeinschaften können Gottesdienste seit 1. Mai 2020 wieder stattfinden.




Blumengrüße zum Muttertag für Bewohner und Mitarbeiter des Seniorenheims Haus Sophia

Zum Muttertag hat der SPD-Ortsverein Weddinghofen-Heil am Freitag an die 73 Bewohnerinnen und Bewohner und 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seniorenheims Haus Sophia einen Blumengruß übergeben.
Da dies in Corona Zeiten nicht persönlich möglich war, fand die Übergabe über die Leiterin der Einrichtung, Rosemarie Christine Hildebrand, statt. Sie bedankte sich herzlich im Namen der Bewohner und der Belegschaft für die gelungene Überraschung. Die Blumengebinde wurde am Vortag in Heimarbeit von den Mitgliedern des Ortsvereins mit Deko versehen.



Ein ganz besonderer Gruß: Jährliche Muttertagsaktion der SPD Bergkamen Mitte setzt ein Zeichen

Samstagvormittag vor Muttertag – das ist in jedem Jahr der Zeitpunkt für eine blumige Aktion der SPD aus Bergkamen-Mitte. Zuverlässig wie die dann meist scheinende Sonne überreichen die Mitglieder des Ortsvereins rote Rosen an Interessierte in Bergkamens Stadtmitte. „Diese Aktion wird von allen in Bergkamen geschätzt!“, sagt Ortsvereinsvorsitzender Kay Schulte. „Nicht nur die Frauen und Mütter freuen sich über diese Aufmerksamkeit!“

Auch in diesem Jahr wird der Ortsverein die blumigen Grüße verteilen – natürlich unter den notwendigen hygienischen Voraussetzungen.  „Die Rosen für die Mitarbeiterinnen der Seniorenheime und Pflegeeinrichtungen in Stadtmitte haben in diesem Jahr eine wichtige Bedeutung. Mit ihnen soll auch das Signal ausgehen: wir werden nicht vergessen, was ihr besonders in diesen schwierigen Zeiten für die Bewohner der Heime gemacht habt, welche Aufmerksamkeit ihr Euren Mitbewohnern geschenkt habt und wie hoch die Mehrbelastung für jeden einzelnen gewesen ist!“ stellt Kay Schulte fest.

Seit langen Jahren sei den Sozialdemokraten in Bergkamen-Mitte die zuverlässige Präsenz „Vor-Ort“- in Mitte wichtig – leider habe das „Ostereier“-Event dieses Jahr auf Grund der Corona-Auflagen nicht stattfinden können, sagt Schulte weiter.

Das gesamte Team des Ortsvereins Bergkamen Mitte bereitet sich daher auf den Start der Dankaktion am 09.05.2020, ab 9.30 Uhr vor: die blühenden roten Präsente wollen sorgfältig vorbereitet werden.




„Spiel ohne Grenzen“ im Stadtteil Overberge wird abgesagt!

Nach der traurigen Nachricht über den Tod des Hauptausrichters, Ortsvorsteher Uwe Reichelt, hat sich der erweiterte Organisatorenkreis darauf verständigt, das sog. Spiel der Vereine für dieses Jahr ersatzlos abzusagen.

Die beliebte Veranstaltung – von Uwe Reichelt im Bergkamener Jubiläumsjahr 2016 ins Leben gerufen – hätte dieses Jahr zum dritten Mal auf dem Rasensportplatz im Bergkamener Stadtteil Overberge unter Beteiligung etlicher Vereine stattgefunden. Im Vordergrund dieser Veranstaltung standen nicht nur Punkte und Siege, sondern der Spaß und vor allem das Miteinander.




Stufenweise Öffnungen: Parteien dürfen jetzt auch ihre Kandidaten für die Kommunalwahlen bestimmen

Nachdem am gestrigen Tag die weiteren Öffnungen im Rahmen der Corona-Pandemie auf Bund-Länder-Ebene besprochen wurden, hat sich der Krisenstab der Stadt Bergkamen unter Leitung von Bürgermeister Roland Schäfer am heutigen Tag mit der neuen Erlasslage beschäftigt.

„Bedauerlicherweise gilt die neue Coronaschutzverordnung, die wir heute erhalten haben, nur bis zum 11. Mai“, so Roland Schäfer. „Zu den nach diesem Zeitpunkt anstehenden Lockerungsmaßnahmen können wir im Moment noch keine konkreten Angaben machen. Hier verweisen wir auf die Pressemitteilung des Landes.“

Der Bürgermeister bezieht sich offensichtlich auf den letzten Paragrafen 17 der Coronaschutzverordnung: „Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer
Kraft.“ Der Wortlauf ist in der Tat verwirrend. Unter anderem erlaubt diese Verordnung den Parteien ihre Kandidaten für die Kommunalwahl am 13. September zu wählen. Dies ist vermutlich nicht bis zum 10. Mai zu schaffen. Wahrscheinlich wird sich hier die Landesregierung noch korrigieren.

Die neue Coronaschutzverordnung sowie die Pressemitteilung des Landes sind auf der Homepage der Stadt Bergkamen www.bergkamen.de eingestellt. Die Pressemitteilung haben wir bereits veröffentlicht: http://bergkamen-infoblog.de/corona-krise-was-ist-in-nordrhein-westfalen-wieder-moeglich/

Alle Sportvereine werden gebeten, die Aufnahme von Aktivitäten auf den Anlagen dem Sportamt anzuzeigen, damit auf notwendige Regeln zur Einhaltung der Hygiene, auch bei Nutzung von Geräten durch mehrere Nutzer und ähnliches hingewiesen werden kann.

 




Corona-Krise: Was ist in Nordrhein-Westfalen wieder möglich?

Grafik: Land NRW

Folgendes stufenweises Vorgehen sieht der Nordrhein-Westfalen-Plan der Landesregierung für Nordrhein-Westfalen vor, der in seiner Umsetzung jeweils unter dem Vorbehalt der Entwicklung des Infektionsgeschehens steht:

Kontaktverbot und Verhaltensregeln

Mit Zieldatum ab dem 11. Mai 2020 sollen die bestehenden Kontaktbeschränkungen so weiterentwickelt werden, dass es möglich ist, dass die Angehörigen zweier Haushalte sich im öffentlichen Raum treffen (in Anpassung an Bund-Länder-Regelung). Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in bestimmten Bereichen.

Gastronomie, Hotels, Tourismus

Für die Gastronomie, Hotellerie und den Tourismus wird eine stufenweise Öffnung angestrebt.
Ab dem 11. Mai 2020 sollen wieder möglich sein:

  • Gastronomisches Angebot in Speisegaststätten, sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots gewährleistet ist und ein Infektionsschutz- und Hygiene-Konzept durch die Betriebe vorliegt.
    Buffet-Angebote mit offenen Lebensmitteln bleiben nicht zulässig.
  • Touristische Nutzung und Aufenthalt in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen (unter Wahrung der Kontaktbeschränkungen).
  • Öffnung von Freizeitparks, Ausflugsschiffen (mit Hygienekonzept), Touristinformationen, Fahrrad- und Bootsverleihen.

An Christi Himmelfahrt werden Hotels auch für Touristen wieder geöffnet. Dafür gelten strenge Auflagen analog zur Gastronomie mit einem verpflichtenden Hygieneschutzkonzept sowie der Gewährleistung von Abstandsregelungen und Kontaktbeschränkungen.

Mit Zieldatum ab Pfingsten (30. Mai 2020) sollen auch Thermen und Schwimmbäder, Spaßbäder und Wellness-Einrichtungen unter passgenauen Infektionsschutzkonzepten wieder öffnen.

Ausgenommen von den Öffnungen bleiben bis auf Weiteres Bars, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe.

Handel und Dienstleistungen 

Geschäfte sollen unabhängig von ihrer Größe unter Auflagen zu Abstands- und Hygieneregeln (1 Person pro 10 qm Verkaufsfläche) ab 11. Mai 2020 wieder öffnen dürfen.
Für „körpernahe Dienstleistungen” wie Massagestudios, Kosmetiker und Tattoo-Studios werden passgenaue Infektionsschutzkonzepte im Austausch mit den Berufsvertretungen erarbeitet, um auch hier eine schrittweise Zulassung zu ermöglichen.

Großveranstaltungen und Versammlungen 

Großveranstaltungen bleiben bis 31. August 2020 untersagt. Für Versammlungen gelten die bestehenden Abstandsregelungen.

Mit Zieldatum ab 30. Mai 2020 sollen Fachmessen und Fachkongresse mit Schutzkonzepten und unter Beschränkung der Besucher- und Teilnehmerzahlen wieder stattfinden können.

Sport und Freizeit 

Für den Sport- und Freizeitbereich gelten folgende Stufen:

Ab Donnerstag (7. Mai 2020) ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.
Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen müssen gewährleitstet sein. Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Zudem sind Zuschauerbesuche vorerst untersagt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.

Ab 11. Mai ist die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich.

Freibäder dürfen ab 20. Mai unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene öffnen – ausgenommen sind reine Spaßbäder.

Ab 30. Mai soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in Hallenbädern.
Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet.

Kulturangebote 

Ab 11. Mai sind kleinere Konzerte und andere öffentliche Aufführungen sind unter freiem Himmel zulässig – oder mit strengen Regelungen, Mund-Nase-Bedeckung und einem von der örtlichen Behörde abgestimmten Konzept auch in Gebäuden.
In Musikschulen sind auch Ensembles mit maximal sechs Teilnehmern möglich.
Der Probenbetrieb in Kultureinrichtungen ist unter Schutzauflagen zulässig, für Chöre und Orchester gelten erweiterte Abstandsregeln.

Ab dem 30. Mai ist die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern und Konzerthäusern zu ermöglichen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern gewährleistet ist und es ein Zutrittskonzept gibt. Durch den verstärkten Einsatz von Ordnern sind Ansammlungen im Warte- und Pausenbereich zu verhindern.

Kinderbetreuung 

Auf Basis der heutigen Beschlüsse wird Familienminister Dr. Joachim Stamp den von seinem Ministerium bereits vorbereiteten Fahrplan zur schrittweisen Öffnung von KiTas und Tagespflege mit den Trägern und Kommunen final abstimmen und noch in dieser Woche vorstellen.

Schulen 
Für die Viertklässlerinnen und Viertklässler gibt es ab dem morgigen Donnerstag, 7. Mai, bereits wieder Präsenzunterricht.

Ab Montag, 11. Mai, werden die Jahrgangsstufen 1 bis 4 im tageweisen Wechsel wieder unterrichtet.

Ebenfalls ab Montag, 11. Mai, kehren zunächst die Schülerinnen und Schüler an die Schulen zurück, die im nächsten Schuljahr 2020/21 ihr Abitur ablegen. An den Schulformen der Sekundarstufe I (z.B. Haupt-, Real-, Sekundar-, PRIMUS- und Gemeinschaftsschulen) kehren zudem die Jahrgänge 5 bis 9 in einem tageweise rollierenden System zurück.

An Gesamtschulen und Gymnasien beginnt der Präsenzunterricht für die Jahrgänge 5 bis hin zu den Schülerinnen und Schülern der Einführungsphase nach dem Haupttermin der Abiturprüfungen ab dem 26. Mai ebenfalls in einem tageweise rollierenden System.

Hochschulen 

Für den Lehr- und Prüfungsbetrieb wird ab dem 11. Mai die Einschränkung der Zulässigkeit von Präsenzveranstaltungen „auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige besondere Rahmenbedingungen“ aufgehoben.

Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen ist weiter unter Auflagen zulässig.
Die Hochschulen führen den Vorlesungsbetrieb im Sommersemester prinizipiell digital durch.

Außerschulische Bildungseinrichtungen 

Ab 11. Mai sind Veranstaltungen in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungs-einrichtungen inkl. Prüfungswesen auch in großen Räumen zulässig, wenn es zusätzlich zu Abstands- und Hygieneauflagen unter 100 Teilnehmer gibt.
Ebenfalls wieder möglich sind sportliche Angebote der Kinder- und Jugendarbeit.

Ab dem 30. Mai sind auch Angebote der Gesundheitsbildung in Volkshochschulen und sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen zulässig. Ebenso sind ein einschränkter Regelbetrieb der Jugendarbeit, Jugendkulturarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz möglich.
Ferienmaßnahmen können vornehmlich ortsnah aufgenommen werden, ebenso Gruppenfahrten (z.B. der Jugendverbände).

Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen 

Ab Muttertag (10. Mai 2020) sind Besuche in Seniorenheimen unter strengen Hygienevorgaben wieder möglich. Ab dem 11. Mai gilt dies auch in Krankenhäusern und Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe. Über mögliche weitere Öffnungen zum 30. Mai wird im Lichte der ersten Erfahrungen mit den nun eingeführten Erleichterungen beraten.

Gottesdienste 

Unter Berücksichtigung der Hygiene- und Schutzkonzepte der Kirchen und Religionsgemeinschaften finden Gottesdienste seit 1. Mai wieder statt.