Bürgermeister Bernd Schäfer ruft zur Teilnahme an der AOK-Aktion „Mit dem Rad zur Arbeit“ auf

binary comment

Strampeln, fit bleiben, ein wenig für die Umwelt tun und vielleicht am Ende neben einer prima Kondition auch noch etwas gewinnen: Die AOK-Aktion „Mit dem Rad zur Arbeit 2021“ (MdRzA) startet am 1. Mai 2021. Ob als Einzelperson oder im Team – Ziel ist es zunächst, im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2021 mindestens an 20 Arbeitstagen in die Pedale zu treten. Wer mitmacht, kann sicher gehen, an diesen Tagen nicht im Stau zu stehen, keinen Parkplatz suchen zu müssen und vor allem etwas für die eigene Gesundheit und die Umwelt zu tun.

Da vor allem die Aspekte Gesundheit, Umwelt und natürlich auch Spaß im Vordergrund stehen, setzt Bürgermeister Bernd Schäfer darauf, dass möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Rad zur Arbeit fahren. „Ich begrüße es, wenn die Verwaltungsmitarbeiter etwas für ihre Gesundheit tun. Das Fahrrad ist das Verkehrsmittel der Stunde und es wäre schön, wenn diese Aktion dazu anregt, dass noch mehr Menschen ihr Rad im Alltag nutzen”, sagt Bürgermeister Bernd Schäfer. Und geht mit gutem Beispiel voran: Regelmäßig macht sich der Bergkamener Bürgermeister – sofern es der Terminkalender zulässt – mit dem Rad auf den Weg zur Arbeit.

Wer mitmacht und das Rad auf dem Weg zur Arbeit nutzt, hält die Tage und gefahrenen Kilometer in einem Online-Tagebuch fest. Nachteile für Radler, die coronabedingt mobil arbeiten, gibt es auch nicht: Ihre Fahrten rund um das Home-Office werden mitgezählt. Wer mehr rund um die Aktion erfahren möchte, findet weitere Informationen im Internet unter www.mit-dem-rad-zur-arbeit.de.

Aber: Gesundheit soll in diesem Fall nicht nur Spaß machen, sondern auch einen kleinen  Gewinn bringen. „Mitmachen lohnt sich“, so die Devise, denn diejenigen der Radlergemeinschaft, die die meisten Kilometer zurücklegen, können im Rahmen der AOK-Aktion attraktive Preise gewinnen. Zudem lobt Bürgermeister Bernd Schäfer innerhalb der Stadtverwaltung Zusatzpreise für besonders aktive Radlerinnen und Radler aus und freut sich, wenn es ihm weitere Arbeitgeber gleichtun und sich für die Gesundheit ihrer  Beschäftigten einsetzen.




Coronavirus: Inzidenzwert mit neuem Höchststand bei 244,9

Heute ist der Gesundheitsbehörde ein weiterer Todesfall im Zusammenhang mit Corona gemeldet worden. Verstorben ist ein 50-jähriger Mann aus Lünen am 22. April.

122 neue Fälle sind seit dem letzten Update am Mittwoch gemeldet worden 27 in Bergkamen. Insgesamt sind damit im Kreis Unna 16.530 Fälle gemeldet worden, 2456 in Bergkamen. 58 Personen mehr gelten als wieder genesen, 14 in Bergkamen. Damit liegt die Zahl der aktuell infizierten Personen bei 2.171, in Bergkamen bei 370.

Der maßgebliche 7-Tages-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner wird vom Landeszentrum Gesundheit veröffentlicht. Sie liegt aktuell bei 244,9 (Datenstand 23. April 2021 – 0 Uhr).




Schulen im Kreis Unna bis auf Weiteres im Distanzunterricht

Die Landesregierung wird im schulischen Bereich die Vorgaben aus dem neuen Infektionsschutzgesetz schnellstmöglich und mit der größtmöglichen Klarheit für die Schulen umsetzen. Die Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb werden in der Coronabetreuungsverordnung noch heute angepasst. Danach gilt für den Schulbetrieb ab Montag, dem 26. April:

  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt – es findet Distanzunterricht statt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Regional bedeutet hier, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt. Der Inzidenzwert in einer einzelnen kreisangehörigen Gemeinde ist nicht maßgeblich.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.
  • Pädagogische Betreuungsangebote sind eingerichtet.

Das Schulministerium hat alle Schulen und Schulträger über das künftige Verfahren informiert, wonach die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht erfolgt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung darüber trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft. Fällt die Inzidenz wieder stabil unter 165, kehren die Schulen am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zum Wechselunterricht zurück.

Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht unter Einhaltung der bereits etablierten Schutz- und Hygienekonzepte fort. Die pädagogischen Betreuungsangebote bleiben unverändert erhalten.




Kreis Unna: Bundesweite Notbremse – Neue Regelungen treten in Kraft

Die Bundesnotbremse ist beschlossen. Damit treten ab Samstagfrüh, 24. April um 0 Uhr neue Corona-Regeln in Kraft. Bis dahin gilt noch die aktuelle Allgemeinverfügung des Kreises Unna. Diese wird durch die Bundesregeln abgelöst. Der Kreis Unna liegt mit der aktuellen Inzidenz weit über den darin gesetzten Grenzwerten.

„Die ab Samstag geltenden bundeseinheitlichen Regeln sollen helfen, die dritte Welle der Pandemie auch im Kreis Unna zu bremsen“, sagt Landrat Mario Löhr. „Und das ist gut so, denn die Zahlen bei uns im Kreis sind viel zu hoch. Ich begrüße daher die klaren und konsequenten Regeln und ich appelliere an die Menschen im Kreis Unna, die Regeln zu beherzigen. Es sind harte Einschränkungen – aber es ist der richtige Weg.“

Regeln in der Übersicht
Zentraler Punkt der Bundesregelung ist: Überschreitet ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag ergänzende Schutzmaßnahmen. Im Kreis Unna liegt die Inzidenz seit dem 14. April über der Marke von 200. Somit gelten am Samstag, 24. April sofort die Bundesregeln. Hier die Übersicht über die wichtigsten Regeln:

  • Private Kontakte: Ein Haushalt trifft maximal eine weitere Person
  • Ausgangbeschränkungen: von 22 bis 5 Uhr, Sport alleine bis 24 Uhr erlaubt
  • Schulen: Unterricht zu Hause (Abschlussklassen bleiben im Präsenzunterricht)
  • Kitas: Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung (Anspruch besteht nur, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt – dafür muss eine schriftliche Erklärung abgegeben werden)
  • Einzelhandel: Geschäfte für den täglichen Bedarf bleiben geöffnet für begrenzte Kundenanzahl, alle übrigen Geschäfte müssen schließen (click & collect bleibt weiter erlaubt, wenn Warteschlangen vermieden werden)
  • Sport im Freien: Kontaktoser Individualsport mit max. 2 Personen oder eigenem Haushalt erlaubt; kontaktloser Gruppensport für 5 Kinder bis 14 Jahre erlaubt
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen: geschlossen
  • Körpernahe Dienstleistungen: Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege erlaubt mit FFP2-Maske (Friseure und Fußpflege zusätzlich mit Test)
  • Gastronomie: geschlossen, Abholung und Lieferdienst möglich

Weitere Informationen zu den Regeln der Bundesregierung sind unter www.bundesregierung.de zu finden. Der Wortlaut des Bundesgesetzes mit allein Details ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist unter www.bgbl.de/produkte/bevoelkerungsschutzgesetz.html zu finden.

Informationen zu den Regeln in den Kitas gibt es beim Land unter www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern. Dort ist auch die Eigenerklärung zum Betreuungsbedarf zu finden und ergänzende Informationen, wer die Notbetreuung in Anspruch nehmen kann. PK | PKU




Restimpfdosen: Berechtigte können sich beim Kreis Unna registrieren

Das Impfzentrum in Unna. Foto: Birgit Kalle – Kreis Unna

Restimpfdosen sind nur wenige Stunden haltbar. Bislang hat der Kreis Unna Restdosen – also Reste aus einem angebrochenen Fläschchen – abends unter anderem an Rettungsdienst, Polizei und Feuerwehr verimpft. Da dieser Personenkreis inzwischen weitgehend versorgt ist, macht das Impfzentrum in Unna nun ein neues Angebot: Ab sofort können sich weitere impfberechtigte Personen registrieren.

Damit jede einzelne Impfdose weiterhin dort ankommt, wo sie dringend benötigt wird, gibt es eine neue digitale Warteliste. Über die Internetseite www.kreis-unna.de/restimpfdosen können sich folgende Menschen registrieren:

Personen mit Vorerkrankungen gemäß §3 oder §4 Coronavirus-Impfverordnung,
Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen die nicht in einer Einrichtung leben,
Kontaktpersonen von Schwangeren.

Das Formular ist übersichtlich gestaltet und innerhalb kurzer Zeit ausgefüllt. Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Kreis Unna und die Möglichkeit, innerhalb von maximal 60 Minuten am Impfzentrum Unna sein zu können. Wichtig: Mit dieser Registrierung ist kein konkretes Impfangebot verbunden, weil nie konkret gesagt werden kann, ob und wenn ja wie viele Reste anfallen.

Aus der Liste der auf diese Weise registrierten Impfwilligen werden – wenn Impfdosen abends übrigbleiben – aus der am höchsten priorisierten Gruppe Personen ausgewählt und dann kontaktiert. Wichtig: Nur wer direkt zusagt, erhält den Termin und muss binnen 30 Minuten im Impfzentrum in Unna sein. PK | PKU




Kitas gehen wieder in die Notbetreuung – Ministerium: Zwei Monate Beitragsrückerstattung

Die Kitas im Kreis Unna gehen aller Voraussicht nach ab kommenden Montag in die Notbetreuung. Das schreibt das neue Infektionsschutzgesetz (Bundesnotbremse) vor, das in dieser Woche vom Bundestag und vom Bundesrat gebilligt und inzwischen vom Bundespräsidenten unterschrieben worden ist.

Im jüngsten Elternbrief erklärt das NRW-Familienministerium, dass wegen der Betreuungsausfälle die Elternbeiträge für zwei Monate erstattet werden sollen. Offen bleibt in diesem Elternbrief, ob die Kosten dafür vom Land oder von den Kommunen übernommen werden sollen:

Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind folgende Kinder und Familien:

  • Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Besuch der Kindertagesbetreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist sowie Kinder, die diese Angebote in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Hilfen zur Erziehung) wahrnehmen.
  • Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.
  • Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen.
  • Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
  • Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Eltern sollen Kinderbetreuung nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, dass eine Notbetreuung erforderlich ist. Das Formular dazu gibt es hier: https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/anlage_eigenerklaerung_betreuungsbedarf.pdf

Angebote für alle Kinder in Zeiten der bedarfsorientierten Notbetreuung: Zu allen Kindern, die nicht in die Kindertagesbetreuung kommen, sollen die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen regelmäßigen (d.h. mindestens einmal die Woche) Kontakt aufnehmen. Ein Kontakt kann persönlich unter Wahrung der Abstandsregeln, telefonisch, per Video oder anderen Formaten erfolgen.

Für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen gilt laut Ministerium Folgendes:

  • Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 gilt die aktuelle Regelung weiter: der eingeschränkte Regelbetrieb für alle Kinder mit verbindlicher Gruppentrennung und einer dafür jeweils um 10 Wochenstunden reduzierten Betreuungszeit in Kindertageseinrichtungen.
  • Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung (d.h. z.B. Montag, Dienstag, Mittwoch Sieben-Tage-Inzidenz über 165; Umsetzung der Notbetreuung planmäßig ab Freitag). In der Notbetreuung gelten weiterhin die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung zu Hygiene, Maskenpflicht und Rückverfolgbarkeit die verbindliche Umsetzung der Gruppentrennung und die dafür notwendige Stundenreduzierung um 10 Wochenstunden in Kindertageseinrichtungen. Für Kinderschutz- und Härtefälle gilt die pauschale Stundenkürzung weiter nicht und der Betreuungsumfang wird weiter vom Jugendamt festgelegt.
  • Eine Rückkehr von der bedarfsorientierten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt.



Coronavirus: 166 neue Fälle im Kreis Unna – Inzidenzwert jetzt bei 230,4

Heute ist der Gesundheitsbehörde kein weiterer Todesfall im Zusammenhang mit Corona gemeldet worden.

166 neue Fälle sind seit dem letzten Update am Mittwoch gemeldet worden, davon 27 in Bergkamen. Insgesamt sind damit im Kreis Unna 16.408 Fälle gemeldet worden, 2429 in Bergkamen. 100 Personen mehr gelten als wieder genesen, davon acht in Bergkamen. Damit liegt die Zahl der aktuell infizierten Personen bei 2.108, in Bergkamen bei 357.

Der maßgebliche 7-Tages-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner wird vom Landeszentrum Gesundheit veröffentlicht. Sie liegt aktuell bei 230,4 (Datenstand 22. April 2021 – 0 Uhr).




Impfangebot für die Geburtsjahrgänge 1950 und 1951

Genau 1.072 Bergkamener/innen, zwischen dem 1.1.1950 und dem 31.12.1951 geboren, sind nun für die Impfungen gegen das Coronavirus berechtigt. Die Stadt Bergkamen wird diesen Personenkreis anschreiben und zur Vereinbarung eines Termins im Impfzentrum Unna einladen.

Ab Freitag, 23. April 2021, 8 Uhr, können die Jahrgänge 1950 und 1951 über die Kassenärztliche Vereinigung einen Impftermin buchen. Die Terminvereinbarung kann auf mehreren Wegen erfolgen: online über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzlich eingerichtete Rufnummer (0800) 116 117 02 für Westfalen-Lippe.

„Es vermittelt ein gutes Gefühl, wenn mit diesem Durchgang allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern Bergkamens, die älter sind als 70 Jahre, zur Impfterminvergabe eingeladen sind“, so Bürgermeister Bernd Schäfer.

Weiterhin können Eheleute sowie Lebenspartner gemeinsam geimpft werden. Das Alter spielt in diesem Fall keine Rolle für die Impfberechtigung. Gut zu wissen: Das Impfberechtigungsschreiben ist keine zwingende Voraussetzung für die Terminbuchung, entscheidend ist das Geburtsdatum.




Coronavirus: 234 neue Fälle im Kreis Unna, darunter 43 in Bergkamen

Heute ist der Gesundheitsbehörde kein weiterer Todesfall im Zusammenhang mit Corona gemeldet worden.

234 neue Corona-Fälle sind im Kreis Unna seit dem letzten Update am Dienstag gemeldet worden. In Bergkamen sind es am Mittwoch 43 neue Fälle, keine andere Kommune im Kreis Unna hat mehr Neuinfektionen.

Insgesamt sind damit im Kreis Unna 16.242 Fälle gemeldet worden, 2404 in Bergkamen. 59 Personen mehr als am Montag gelten als wieder genesen, 13 in Bergkamen. Damit liegt die Zahl der aktuell infizierten Personen bei 2.042, in Bergkamen bei 338.

Der maßgebliche 7-Tages-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner wird vom Landeszentrum Gesundheit veröffentlicht. Sie wird vom Landeszentrum für den Kreis Unna aktuell bei mit 220,3 (Datenstand 20. April 2021 – 0 Uhr) angegeben..




Bergkamener hat geklagt: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hält Ausgangssperre für rechtwidrig

Die vom Kreis Unna verhängte Ausgangsbeschränkung ist rechtswidrig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit dem Antrag eines Bürgers aus Bergkamen stattgegeben, der die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ausgangsbeschränkung begehrt hatte.

Dies gilt aber aktuell nur für den Bergkamener, der geklagt hat, Für alle anderen Einwohner des Kreises Unna gilt für weitere 14 Tage die Ausgangssperre. Bis dahin hat der Kreis Gelegenheit, gegen dieses Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Beschwerde einzulegen.

Bereits am kommenden Wochenende kann sich die Rechtslage ändern, denn heute hat außerdem der Bundestag das neue Infektionsschutzgesetzt mit dem Stimmen von CDU und SPD verabschiedet. Falls nun auch der Bundesrat zustimmt, kann das Gesetz, das Ausgangssperren ab einer Inzidenz von 100 von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens vorsieht, am Samstag in Kraft treten. Hier hat die FDP bereits angekündigt, vor dem Bundesverfassungsgericht klagen zu wollen. Die Ausgangssperre wurde heute auch von den anderen Oppositionsparteien scharf kritisiert

Zweck der von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages angeordneten Ausgangsbeschränkung ist die Verhinderung von Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Antragsteller sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt, da die mit der Maßnahme verbundene Freiheitsbeschränkung weder erforderlich noch angemessen sei.

Das Gericht hat dem Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattgegeben. § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG sehe vor, dass Ausgangsbeschränkungen nur zulässig seien, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzung habe der Kreis Unna jedoch nicht dargelegt. Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts, dass bis zum Erlass der Allgemeinverfügung weder im Kreisgebiet noch landesweit Kontaktbeschränkungen für den privaten Raum angeordnet waren. Eine Ausgangsbeschränkung mit dem vornehmlichen Ziel, eine solche Kontaktbeschränkung im privaten Raum durchzusetzen und kontrollierbar zu machen, könne nach § 28a IfSG jedoch allenfalls dann angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kontaktbeschränkungen im privaten Raum nicht eingehalten werden. Dies habe der Kreis weder aus eigenen Beobachtungen noch unter Verweis auf Erfahrungsberichte aus anderen Kommunen dargelegt.

Die Kammer hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die hier konkret in Rede stehende Ausgangsbeschränkung nicht geschlossen werden kann, Ausgangsbeschränkungen seien als Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 generell unzulässig.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.




1.006 Bergkamener/innen eingeladen: Impfangebot für die Geburtsjahrgänge 1948 und 1949

Für die Impfungen gegen das Coronavirus sind weitere 1.006 Bergkamener/innen berechtigt, die zwischen dem 1.1.1948 und dem 31.12.1949 geboren sind. Sie werden kurzfristig von der Stadt Bergkamen angeschrieben und zur Vereinbarung eines Termins im Impfzentrum Unna eingeladen.

Ab Mittwoch, 21. April 2021, 8 Uhr, können die Jahrgänge 1948 und 1949 über die Kassenärztliche Vereinigung einen Impftermin buchen. Die Terminvereinbarung kann auf mehreren Wegen erfolgen: online über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzlich eingerichtete Rufnummer (0800) 116 117 02 für Westfalen-Lippe.

„Bitte nehmen Sie weiterhin zahlreich die Chance auf eine Impfung gegen das Coronavirus wahr, damit wir in Bergkamen so bald wie möglich unserem gewohnten Alltag ein großes Stück näher kommen können“, appelliert Bürgermeister Bernd Schäfer an die Bergkamenerinnen und Bergkamener.

Eheleute sowie Lebenspartner können weiterhin gemeinsam geimpft werden. Das Alter spielt in diesem Fall keine Rolle für die Impfberechtigung. Wichtig: Das Impfberechtigungsschreiben ist keine zwingende Voraussetzung für die Terminbuchung, entscheidend ist das Geburtsdatum.