FFP-2 Masken sind jetzt Pflicht im Bus und an der Haltestelle

In ganz NRW besteht nun die Pflicht, in Bussen und Bahnen sowie an den Haltestellen, FFP2-Masken oder die damit vergleichbaren Masken KN95 zu tragen. Medizinische Masken sind nicht mehr erlaubt. Dies gilt auch für Kinder ab dem 6. Lebensjahr.

Die Fahrerinnen und Fahrer der VKU sind mit Trennscheiben geschützt. Für sie gilt weiter die Regel, dass sie keine Maske tragen müssen, wenn sie nicht mit anderen Personen in Kontakt kommen. Die VKU bittet alle Fahrgäste, die neuen Regeln zu beachten.
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Weitere Auskunft zum Thema Bus und Bahn gibt es bei der kreisweiten Servicezentrale fahrtwind unter Telefon 0 800 3 / 50 40 30 (elektronische Fahrplanauskunft, kostenlos) oder 0 180 6 / 50 40 30 (personenbediente Fahrplanauskunft, pro Verbindung: Festnetz 20 ct / mobil max. 60 ct) oder im Internet www.fahrtwind-online.de oder über die fahrtwind App (kostenloser Download im Google Play Store oder im App Store).




AWO erweitert Schnelltest-Angebot: Jetzt auch „Lollitests“ für Kinder und erweiterte Öffnungszeiten

Wegen gestiegener Nachfrage erweitert die AWO Ruhr-Lippe-Ems ihr Schnelltest-Angebot: Das Testzentrum an der Unnaer Straße 29 a in Kamen ist jetzt montags bis samstags von 10:00 bis 12:00 Uhr und montags bis freitags von 13:00 bis 17:00 Uhr geöffnet, um dem Bedarf gerecht zu werden. Als erste Teststelle in Kamen hält die AWO jetzt auch sogenannte Lollitests bereit. Mithilfe dieser Speicheltests können Kinder einfach und kindgerecht einen Corona-Schnelltest machen. Für alle Testwilligen steht medizinisch geschultes Personal bereit, um die kostenfreien Bürgertests fachgerecht und sicher durchzuführen.

Zur Online-Anmeldung und weiteren Informationen: www.awo-rle.de/schnelltest<http://www.awo-rle.de/schnelltest> oder telefonisch unter 02307 912210.




Coronavirus: Inzidenzwert für den Kreis Unna nahezu konstant bei 245,1

Heute sind der Gesundheitsbehörde zwei weitere Todesfälle im Zusammenhang mit Corona gemeldet worden. Verstorben ist eine 81-jährige Frau aus Bönen am 24. April sowie ein 76-jähriger Mann aus Lünen am 25. April.

231 neue Fälle sind heute für das zurückliegende Wochenende und heute im Kreis Unna gemeldet worden, davon 33 in Bergkamen. Insgesamt sind damit im Kreis Unna 16.761 Fälle gemeldet worden, 2489 in Bergkamen. 173 Personen mehr gelten als wieder genesen, 33 in Bergkamen. Damit liegt die Zahl der aktuell infizierten Personen bei 2.227, in Bergkamen wie am vergangenen Freitag bei 370. Erhöht hat sich allerdings die Zahl der Personen, die wegen Corona in einem Krankenhaus behandelt werden müssen, von 67 am vergangenen Freitag auf 84.

Der maßgebliche 7-Tages-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner wird vom Landeszentrum Gesundheit veröffentlicht. Sie liegt aktuell bei 245,1 (Datenstand 26. April 2021 – 0 Uhr).




Bürgermeister Bernd Schäfer ruft zur Teilnahme an der AOK-Aktion „Mit dem Rad zur Arbeit“ auf

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Strampeln, fit bleiben, ein wenig für die Umwelt tun und vielleicht am Ende neben einer prima Kondition auch noch etwas gewinnen: Die AOK-Aktion „Mit dem Rad zur Arbeit 2021“ (MdRzA) startet am 1. Mai 2021. Ob als Einzelperson oder im Team – Ziel ist es zunächst, im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2021 mindestens an 20 Arbeitstagen in die Pedale zu treten. Wer mitmacht, kann sicher gehen, an diesen Tagen nicht im Stau zu stehen, keinen Parkplatz suchen zu müssen und vor allem etwas für die eigene Gesundheit und die Umwelt zu tun.

Da vor allem die Aspekte Gesundheit, Umwelt und natürlich auch Spaß im Vordergrund stehen, setzt Bürgermeister Bernd Schäfer darauf, dass möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Rad zur Arbeit fahren. „Ich begrüße es, wenn die Verwaltungsmitarbeiter etwas für ihre Gesundheit tun. Das Fahrrad ist das Verkehrsmittel der Stunde und es wäre schön, wenn diese Aktion dazu anregt, dass noch mehr Menschen ihr Rad im Alltag nutzen”, sagt Bürgermeister Bernd Schäfer. Und geht mit gutem Beispiel voran: Regelmäßig macht sich der Bergkamener Bürgermeister – sofern es der Terminkalender zulässt – mit dem Rad auf den Weg zur Arbeit.

Wer mitmacht und das Rad auf dem Weg zur Arbeit nutzt, hält die Tage und gefahrenen Kilometer in einem Online-Tagebuch fest. Nachteile für Radler, die coronabedingt mobil arbeiten, gibt es auch nicht: Ihre Fahrten rund um das Home-Office werden mitgezählt. Wer mehr rund um die Aktion erfahren möchte, findet weitere Informationen im Internet unter www.mit-dem-rad-zur-arbeit.de.

Aber: Gesundheit soll in diesem Fall nicht nur Spaß machen, sondern auch einen kleinen  Gewinn bringen. „Mitmachen lohnt sich“, so die Devise, denn diejenigen der Radlergemeinschaft, die die meisten Kilometer zurücklegen, können im Rahmen der AOK-Aktion attraktive Preise gewinnen. Zudem lobt Bürgermeister Bernd Schäfer innerhalb der Stadtverwaltung Zusatzpreise für besonders aktive Radlerinnen und Radler aus und freut sich, wenn es ihm weitere Arbeitgeber gleichtun und sich für die Gesundheit ihrer  Beschäftigten einsetzen.




Coronavirus: Inzidenzwert mit neuem Höchststand bei 244,9

Heute ist der Gesundheitsbehörde ein weiterer Todesfall im Zusammenhang mit Corona gemeldet worden. Verstorben ist ein 50-jähriger Mann aus Lünen am 22. April.

122 neue Fälle sind seit dem letzten Update am Mittwoch gemeldet worden 27 in Bergkamen. Insgesamt sind damit im Kreis Unna 16.530 Fälle gemeldet worden, 2456 in Bergkamen. 58 Personen mehr gelten als wieder genesen, 14 in Bergkamen. Damit liegt die Zahl der aktuell infizierten Personen bei 2.171, in Bergkamen bei 370.

Der maßgebliche 7-Tages-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner wird vom Landeszentrum Gesundheit veröffentlicht. Sie liegt aktuell bei 244,9 (Datenstand 23. April 2021 – 0 Uhr).




Schulen im Kreis Unna bis auf Weiteres im Distanzunterricht

Die Landesregierung wird im schulischen Bereich die Vorgaben aus dem neuen Infektionsschutzgesetz schnellstmöglich und mit der größtmöglichen Klarheit für die Schulen umsetzen. Die Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb werden in der Coronabetreuungsverordnung noch heute angepasst. Danach gilt für den Schulbetrieb ab Montag, dem 26. April:

  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt – es findet Distanzunterricht statt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Regional bedeutet hier, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt. Der Inzidenzwert in einer einzelnen kreisangehörigen Gemeinde ist nicht maßgeblich.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.
  • Pädagogische Betreuungsangebote sind eingerichtet.

Das Schulministerium hat alle Schulen und Schulträger über das künftige Verfahren informiert, wonach die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht erfolgt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung darüber trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft. Fällt die Inzidenz wieder stabil unter 165, kehren die Schulen am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zum Wechselunterricht zurück.

Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht unter Einhaltung der bereits etablierten Schutz- und Hygienekonzepte fort. Die pädagogischen Betreuungsangebote bleiben unverändert erhalten.




Kreis Unna: Bundesweite Notbremse – Neue Regelungen treten in Kraft

Die Bundesnotbremse ist beschlossen. Damit treten ab Samstagfrüh, 24. April um 0 Uhr neue Corona-Regeln in Kraft. Bis dahin gilt noch die aktuelle Allgemeinverfügung des Kreises Unna. Diese wird durch die Bundesregeln abgelöst. Der Kreis Unna liegt mit der aktuellen Inzidenz weit über den darin gesetzten Grenzwerten.

„Die ab Samstag geltenden bundeseinheitlichen Regeln sollen helfen, die dritte Welle der Pandemie auch im Kreis Unna zu bremsen“, sagt Landrat Mario Löhr. „Und das ist gut so, denn die Zahlen bei uns im Kreis sind viel zu hoch. Ich begrüße daher die klaren und konsequenten Regeln und ich appelliere an die Menschen im Kreis Unna, die Regeln zu beherzigen. Es sind harte Einschränkungen – aber es ist der richtige Weg.“

Regeln in der Übersicht
Zentraler Punkt der Bundesregelung ist: Überschreitet ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag ergänzende Schutzmaßnahmen. Im Kreis Unna liegt die Inzidenz seit dem 14. April über der Marke von 200. Somit gelten am Samstag, 24. April sofort die Bundesregeln. Hier die Übersicht über die wichtigsten Regeln:

  • Private Kontakte: Ein Haushalt trifft maximal eine weitere Person
  • Ausgangbeschränkungen: von 22 bis 5 Uhr, Sport alleine bis 24 Uhr erlaubt
  • Schulen: Unterricht zu Hause (Abschlussklassen bleiben im Präsenzunterricht)
  • Kitas: Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung (Anspruch besteht nur, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt – dafür muss eine schriftliche Erklärung abgegeben werden)
  • Einzelhandel: Geschäfte für den täglichen Bedarf bleiben geöffnet für begrenzte Kundenanzahl, alle übrigen Geschäfte müssen schließen (click & collect bleibt weiter erlaubt, wenn Warteschlangen vermieden werden)
  • Sport im Freien: Kontaktoser Individualsport mit max. 2 Personen oder eigenem Haushalt erlaubt; kontaktloser Gruppensport für 5 Kinder bis 14 Jahre erlaubt
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen: geschlossen
  • Körpernahe Dienstleistungen: Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege erlaubt mit FFP2-Maske (Friseure und Fußpflege zusätzlich mit Test)
  • Gastronomie: geschlossen, Abholung und Lieferdienst möglich

Weitere Informationen zu den Regeln der Bundesregierung sind unter www.bundesregierung.de zu finden. Der Wortlaut des Bundesgesetzes mit allein Details ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist unter www.bgbl.de/produkte/bevoelkerungsschutzgesetz.html zu finden.

Informationen zu den Regeln in den Kitas gibt es beim Land unter www.mkffi.nrw/corona-aktuelle-informationen-fuer-eltern. Dort ist auch die Eigenerklärung zum Betreuungsbedarf zu finden und ergänzende Informationen, wer die Notbetreuung in Anspruch nehmen kann. PK | PKU




Restimpfdosen: Berechtigte können sich beim Kreis Unna registrieren

Das Impfzentrum in Unna. Foto: Birgit Kalle – Kreis Unna

Restimpfdosen sind nur wenige Stunden haltbar. Bislang hat der Kreis Unna Restdosen – also Reste aus einem angebrochenen Fläschchen – abends unter anderem an Rettungsdienst, Polizei und Feuerwehr verimpft. Da dieser Personenkreis inzwischen weitgehend versorgt ist, macht das Impfzentrum in Unna nun ein neues Angebot: Ab sofort können sich weitere impfberechtigte Personen registrieren.

Damit jede einzelne Impfdose weiterhin dort ankommt, wo sie dringend benötigt wird, gibt es eine neue digitale Warteliste. Über die Internetseite www.kreis-unna.de/restimpfdosen können sich folgende Menschen registrieren:

Personen mit Vorerkrankungen gemäß §3 oder §4 Coronavirus-Impfverordnung,
Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen die nicht in einer Einrichtung leben,
Kontaktpersonen von Schwangeren.

Das Formular ist übersichtlich gestaltet und innerhalb kurzer Zeit ausgefüllt. Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Kreis Unna und die Möglichkeit, innerhalb von maximal 60 Minuten am Impfzentrum Unna sein zu können. Wichtig: Mit dieser Registrierung ist kein konkretes Impfangebot verbunden, weil nie konkret gesagt werden kann, ob und wenn ja wie viele Reste anfallen.

Aus der Liste der auf diese Weise registrierten Impfwilligen werden – wenn Impfdosen abends übrigbleiben – aus der am höchsten priorisierten Gruppe Personen ausgewählt und dann kontaktiert. Wichtig: Nur wer direkt zusagt, erhält den Termin und muss binnen 30 Minuten im Impfzentrum in Unna sein. PK | PKU




Kitas gehen wieder in die Notbetreuung – Ministerium: Zwei Monate Beitragsrückerstattung

Die Kitas im Kreis Unna gehen aller Voraussicht nach ab kommenden Montag in die Notbetreuung. Das schreibt das neue Infektionsschutzgesetz (Bundesnotbremse) vor, das in dieser Woche vom Bundestag und vom Bundesrat gebilligt und inzwischen vom Bundespräsidenten unterschrieben worden ist.

Im jüngsten Elternbrief erklärt das NRW-Familienministerium, dass wegen der Betreuungsausfälle die Elternbeiträge für zwei Monate erstattet werden sollen. Offen bleibt in diesem Elternbrief, ob die Kosten dafür vom Land oder von den Kommunen übernommen werden sollen:

Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind folgende Kinder und Familien:

  • Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Besuch der Kindertagesbetreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist sowie Kinder, die diese Angebote in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Hilfen zur Erziehung) wahrnehmen.
  • Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.
  • Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen.
  • Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
  • Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Eltern sollen Kinderbetreuung nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, dass eine Notbetreuung erforderlich ist. Das Formular dazu gibt es hier: https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/anlage_eigenerklaerung_betreuungsbedarf.pdf

Angebote für alle Kinder in Zeiten der bedarfsorientierten Notbetreuung: Zu allen Kindern, die nicht in die Kindertagesbetreuung kommen, sollen die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen regelmäßigen (d.h. mindestens einmal die Woche) Kontakt aufnehmen. Ein Kontakt kann persönlich unter Wahrung der Abstandsregeln, telefonisch, per Video oder anderen Formaten erfolgen.

Für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen gilt laut Ministerium Folgendes:

  • Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 gilt die aktuelle Regelung weiter: der eingeschränkte Regelbetrieb für alle Kinder mit verbindlicher Gruppentrennung und einer dafür jeweils um 10 Wochenstunden reduzierten Betreuungszeit in Kindertageseinrichtungen.
  • Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung (d.h. z.B. Montag, Dienstag, Mittwoch Sieben-Tage-Inzidenz über 165; Umsetzung der Notbetreuung planmäßig ab Freitag). In der Notbetreuung gelten weiterhin die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung zu Hygiene, Maskenpflicht und Rückverfolgbarkeit die verbindliche Umsetzung der Gruppentrennung und die dafür notwendige Stundenreduzierung um 10 Wochenstunden in Kindertageseinrichtungen. Für Kinderschutz- und Härtefälle gilt die pauschale Stundenkürzung weiter nicht und der Betreuungsumfang wird weiter vom Jugendamt festgelegt.
  • Eine Rückkehr von der bedarfsorientierten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt.



Coronavirus: 166 neue Fälle im Kreis Unna – Inzidenzwert jetzt bei 230,4

Heute ist der Gesundheitsbehörde kein weiterer Todesfall im Zusammenhang mit Corona gemeldet worden.

166 neue Fälle sind seit dem letzten Update am Mittwoch gemeldet worden, davon 27 in Bergkamen. Insgesamt sind damit im Kreis Unna 16.408 Fälle gemeldet worden, 2429 in Bergkamen. 100 Personen mehr gelten als wieder genesen, davon acht in Bergkamen. Damit liegt die Zahl der aktuell infizierten Personen bei 2.108, in Bergkamen bei 357.

Der maßgebliche 7-Tages-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner wird vom Landeszentrum Gesundheit veröffentlicht. Sie liegt aktuell bei 230,4 (Datenstand 22. April 2021 – 0 Uhr).




Impfangebot für die Geburtsjahrgänge 1950 und 1951

Genau 1.072 Bergkamener/innen, zwischen dem 1.1.1950 und dem 31.12.1951 geboren, sind nun für die Impfungen gegen das Coronavirus berechtigt. Die Stadt Bergkamen wird diesen Personenkreis anschreiben und zur Vereinbarung eines Termins im Impfzentrum Unna einladen.

Ab Freitag, 23. April 2021, 8 Uhr, können die Jahrgänge 1950 und 1951 über die Kassenärztliche Vereinigung einen Impftermin buchen. Die Terminvereinbarung kann auf mehreren Wegen erfolgen: online über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117 oder die zusätzlich eingerichtete Rufnummer (0800) 116 117 02 für Westfalen-Lippe.

„Es vermittelt ein gutes Gefühl, wenn mit diesem Durchgang allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern Bergkamens, die älter sind als 70 Jahre, zur Impfterminvergabe eingeladen sind“, so Bürgermeister Bernd Schäfer.

Weiterhin können Eheleute sowie Lebenspartner gemeinsam geimpft werden. Das Alter spielt in diesem Fall keine Rolle für die Impfberechtigung. Gut zu wissen: Das Impfberechtigungsschreiben ist keine zwingende Voraussetzung für die Terminbuchung, entscheidend ist das Geburtsdatum.