Neue Corona-Regeln ab Samstag: Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und 2G im Einzelhandel

Ab Samstag, 4. Dezember, tritt die neue Koronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Hier sind die wichtigsten neuen Regelungen.

Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen

Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.

Private Zusammenkünfte in Hotspots

In Kreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 350 (Im Kreis Unna liegt die Inzidenz bei aktuell 208,8) müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen; finden Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelung statt, können sie ohnehin nicht teilnehmen.

Schließung von Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko

Um die Ausbreitung des Virusgeschehens weiter einzudämmen, werden Clubs und Diskotheken als Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko geschlossen. Dies erfolgt aufgrund der überregionalen Einzugsgebiete bewusst unabhängig von der lokalen Inzidenz mit Wirkung für das gesamte Land.

Kapazitätsbegrenzung für Großveranstaltungen

Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Die Kapazitätsbegrenzung greift nun bereits ab 1.000 Zuschauenden. Darüber darf nur noch 30 Prozent der Kapazität genutzt werden. Alternativ kann auch auf 50 Prozent der Gesamtkapazität abgestellt werden. Allerdings gilt in beiden Varianten unabhängig von der Größe des Veranstaltungsorts: Es besteht eine absolute Obergrenze von maximal 5.000 Zuschauenden in Innenräumen und maximal 15.000 Zuschauenden im Freien. Für diese Veranstaltungen gelten weiterhin die 2G-Regel (vollständig geimpft oder genesen) sowie grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.

Ausweitung der 2G-Regeln für den Einzelhandel

Im Bereich von freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben die bestehenden 2G-Regelungen erhalten und werden auf den Einzelhandel erweitert. Zugang zu Geschäften haben demnach nur noch vollständig Geimpfte und Genesene. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang wird von den Geschäften kontrolliert.

Weihnachtsmärkte bleiben unter 2G- und AHA-Regeln möglich

Ebenfalls unter der 2G-Regelung können auch Weihnachtsmärkte geöffnet bleiben. Weil im Freien die Ansteckungsgefahren geringer sind als zum Beispiel in der Innengastronomie, ist dies bei den aktuellen Inzidenzzahlen in Nordrhein-Westfalen – die immer noch sehr deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegen – nach wie vor vertretbar. Möglichst viel Abstand und je nach kommunaler Regelung eine Maskenpflicht sind aber wichtig, um verbleibende Infektionsrisiken auch hier möglichst zu minimieren.

Hochschulen

Um den Herausforderungen der aktuellen Pandemiesituation angemessen zu begegnen, hat die Landesregierung darüber hinaus eine neue Fassung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung erlassen. Diese gibt den Hochschulen je nach Infektionslage die Möglichkeit, den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel zu reduzieren. So können Hochschulen eigenständig, flexibel und angemessen auf die jeweilige Pandemiesituation vor Ort reagieren. Damit den Studierenden keine Nachteile entstehen, werden mit der neuen Verordnung Freiversuche und die Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wiedereingeführt, soweit die Hochschule nichts Anderes regelt. Es ist das erklärte Ziel der Landesregierung, so viel Lehre in Präsenz anzubieten, wie möglich und verantwortbar ist. Wichtige Grundlagen hierfür sind die hohe Impfquote unter Studierenden, eine möglichst umfassende Kontrolle der 3-G-Nachweise und die allgemeinen und tragfähigen Infektionsschutzvorkehrungen an den Hochschulen. Die neue Fassung ist am 2. Dezember in Kraft getreten.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung sowie die neue Fassung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung finden Sie zeitnah unter www.land.nrw/corona




Bergamt zum Barbaratag in Weddinghofen abgesagt, nicht ab der Gottesdienst ab 10 Uhr am Samstag

Das Bergamt zum Barbaratag am Samstag, 4. Dezember, ist abgesagt, der Gottesdienst zum Barbaratag in der Auferstehungskirche mit Pfarrer Christoph Maties wird es aber geben. “ Ein Gottesdienst in Krisenzeiten – Barbaras Gottvertrauen in höchster Not“, schreibt die Friedenskirchengemeinde.

Auch die anderen beiden Gottesdienste am 2. Advent wird die Gemeinde um 10.30 Uhr in Friedens- und um 11 Uhr in der Thomaskirche feiern. Am kommenden Mittwoch wird sdas Presbyterium beraten, wie und mit welchen Regeln wir die Gottesdienste am Heiligen Abend feiern werden.

Die Veranstaltungen in der nächsten Woche sind aufgrund der Pandemie auch ein wenig ausgedünnt. Wer zu „seiner“ Gruppe gehen möchte, schaue bitte vorher im Veranstaltungskalender auf der Homepage der Gemeinde nach, ob die Gruppenstunde auch wirklich stattfindet.




Kontaktpersonennachverfolgung; Kreis passt Vorgehen an

Viele neue Coronafälle bedeuten eine Vielzahl an Kontakten, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamts nachzuverfolgen haben. Das sei auf Dauer nicht mehr leistbar, erklärt der Kreis Unna. Deshalb passe er sein Vorgehen bei der Kontaktpersonennachverfolgung der Entwicklung an und halte sich damit eng an die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes (RKI).

„Künftig werden zunächst ausschließlich die Kontakte von Infizierten im häuslichen Umfeld und besondere gefährdete Personen ins Blickfeld genommen“, so Josef Merfels, Leiter des Gesundheitsamts. Als besonders gefährdet gelten Personen ab 70 Jahren, Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Patienten mit schweren Erkrankungen und einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf.

Pflicht: Kontakte selbst informieren
Positiv getestete Personen werden weiter direkt kontaktiert und erhalten Verhaltenshinweise von den derzeit 87 in der Kontaktnachverfolgung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Gesundheitsamts. Dazu gehört auch die Pflicht, alle Personen sofort selbst zu unterrichten, zu denen in den letzten vier Tagen vor dem Test und seit dem Test enger persönlicher Kontakt bestand (d.h. zehn Minuten Kontakt, ohne Maske, ohne Abstand von 1,5 Metern).

Als Kontaktperson gilt auch, wer in einem schlecht oder nicht belüftetem Raum über eine längere Zeit mit einem positiv Getesteten war. Grundlage ist die Corona-Test- und Quarantäneverordnung des Landes dafür, einzusehen unter www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.

Welche Regeln gelten? Was bedeutet Quarantäne? Wann muss ich in Quarantäne? Wie lange dauert die Quarantäne? Das hat das Land NRW festgelegt und beantwortet die Fragen auch unter www.land.nrw/corona/faq. PK | PKU




Impfbusse stellen um Mobile: Impfangebote nur noch mit Termin

Aufgrund des großen Andrangs bei den mobilen Impfangeboten des Kreises werden auch für die mobilen Impfangebote ab sofort Impftermine vergeben. Der Kreis Unna reagiert damit auf die für alle Beteiligten unbefriedigende Situation vor den mobilen Impfangeboten in den letzten Tagen. Die Zahl der Impfwilligen hatte die beschränkten Kapazitäten der mobilen Impfangebote bei weitem überschritten, sodass immer wieder Menschen abgewiesen werden mussten.

„Das wollen wir den Impfwilligen und unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ersparen“, erläutert Sandra Pflanz, beim Kreis Unna zuständig für die öffentlichen Impfangebote, die Entscheidung nunmehr auch für die mobilen Impfangebote Termine zu vergeben. Obwohl der Kreis Unna die Angebote zum Impfen drastisch erhöht hatte und für jede Stadt oder Gemeinde Impfstellen eingerichtet wurden, war hier Nachfrage bei den letzten Impftagen der Busse und anderer mobiler Impfangebote weiter stark angestiegen.

Aktuell werden die Termine für die Einsätze im Dezember 2021 ins Terminvergabesystem des Kreises eingeben und sind in den nächsten Tagen unter www.kreis-unna.de/impfen buchbar.

Geimpft werden weiterhin Erst-, Zweit-, und Auffrischungsimpflinge. Verimpft werden an allen Standorten die Impfstoffe der Hersteller BioNTech/Pfizer und Moderna. Es besteht keine Wahlmöglichkeit zwischen BioNTech/Pfizer und Moderna.

Auch die Sechs-Monate-Regel gilt an den Impfbussen, wie an allen anderen Impfstellen: Liegt keine medizinische Indikation vor, müssen zwischen der Zweitimpfung und der Boosterimpfung 6 Monate Abstand liegen.

Der Kreis Unna wollte ursprünglich mit den Impfbussen ein niederschwelliges (Erst-) Impfangebot an die Stellen bringt, wo niedrige Impfquoten vorlagen und ein leicht zugängliches Impfangebot helfen sollte Bevölkerungsgruppen zu erreichen, die sonst nur schwer angesprochen werden können. Dies ist auch immer noch notwendig, wird aber aktuell konterkariert durch die hohe Nachfrage nach Boosterimpfungen auch an den Impfbussen. Diese Drittimpfungen waren zunächst den niedergelassenen Ärzten vorbehalten, sollen aber nun auch von Impfstellen und Impfbussen angeboten werden.

Um einen reibungslosen Ablauf der Impfungen an den Impfbussen und den weiteren mobilen Impfangeboten zu gewährleisten, um lange Wartezeiten zu vermeiden und um Leute nicht ohne Impfung wegschicken zu müssen, stellt der Kreis Unna nun auch die Impfungen bei den mobilen Impfangeboten auf vorherige Terminvergabe um. PK | PKU




Booster nach sechs Monaten: Kreis hält sich an STIKO-Empfehlung

Die Corona-Auffrischungsimpfung soll im Abstand von etwa sechs Monaten zur zweiten Impfung der Grundimmunisierung erfolgen. So lautet nicht nur die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO), sondern auch eine Vorgabe des Landesgesundheitsministeriums. Und an diese Regel hält sich der Kreis Unna mit seinen Impfungen.

Eine Verkürzung des Impfabstandes auf fünf Monate kann erst dann umgesetzt werden, wenn genügend Kapazitäten in den Impfstellen vorhanden sind. Im Moment ist es aber so, dass die Booster-Termine von Menschen wahrgenommen werden, deren Zweitimpfung ein halbes Jahr oder noch länger zurückliegt. In aller Regel handelt es sich um Seniorinnen und Senioren sowie weitere vulnerable Personen. Deshalb bittet die Kreisverwaltung um Verständnis, dass diese nun als Erste mit der Auffrischung an der Reihe sind.

Wenn medizinische Gründe vorliegen, sind Ausnahmen möglich
Ausnahmen gelten für Menschen, bei denen eine medizinische Indikation vorliegt. Bei ihnen kann der Impfabstand im Einzelfall verkürzt werden. Die Auffrischungsimpfung nach einer Impfung mit Johnson & Johnson erfolgt nach frühestens vier Wochen.

Termine online buchen
Termine für Impfungen in der Impfstelle im ehemaligen Impfzentrum in Unna und in den Städten und Gemeinden im Kreis können unter www.kreis-unna.de/gegencorona gebucht werden. Die Nachfrage ist groß, deshalb sind viele Termine schnell ausgebucht. Die Impftermine werden 14 Tage vorher zur Buchung freigegeben. Spätere Termine sind daher erst entsprechend später buchbar. Es lohnt sich aber auch zwischendurch ein Blick in das Portal: Durch Terminabsagen kann es zwischendurch immer wieder zu freien Terminen kommen.

Ansprechpartner für Impfungen sind nach wie vor auch die Hausarztpraxen. Eine Liste der Arztpraxen, die auch Fremdpatienten impfen, befindet sich auf der Seite der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe unter www.corona-kvwl.de/zweitimpfung. PK | PKU




Zutritt nur mit Nachweis: 3G im Kreishaus

Mit der Coronaschutzverordnung ist die 3G-Regel ausgeweitet worden. Auch die Kreisverwaltung Unna schließt sich jetzt der 3G-Regel an: Ab Mittwoch, 1. Dezember ist der Zutritt der Dienstgebäude nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Der Nachweis wird unmittelbar bei Zugang der Dienststelle kontrolliert.

Dabei darf ein negativer Schnelltest einer zertifizierten Teststelle nicht älter als 24 Stunden, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Für die Beschäftigten der Kreisverwaltung gilt die 3G-Regelung bereits aufgrund der landesweit gültigen Vorgabe am Arbeitsplatz.

„Die aktuelle Entwicklung lässt keinen anderen Schluss zu“, so Landrat Mario Löhr. „Für uns steht die Gesundheit und Sicherheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und auch der Bürgerinnen und Bürger an erster Stelle. Wir bitten alle Besucherinnen und Besucher, die Nachweise schon am Eingang bereit zu halten, um die reibungslose Kontrolle zu gewährleisten.“

2G im Museum
Für kulturelle Angebote und damit auch für den Besuch des Museums Haus Opherdicke gilt landesweit die 2G-Regel. Weitere Regelungen für Besuche in den Dienststellen, die wegen der Corona-Lage ohnehin gelten, sind die bekannten Abstands- und Hygieneregeln, Terminbuchung und telefonische Kontaktaufnahme vorab sowie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beim Besuch.

Ansprechpartner der Kreisverwaltung sind unter www.kreis-unna.de/info zu finden. PK | PKU




Impfungen im Kreis Unna: Weitere Impfstellen öffnen

Ende der vergangenen Woche kündigten bereits Kamen, Werne und Bergkamen den Start ihrer Impfstellen an – jetzt folgen fünf weitere. Ende November starten Lünen und Selm, Anfang Dezember Holzwickede, Fröndenberg/Ruhr und Schwerte. Auch in Bönen soll es zeitnah ein Angebot geben.

Alle Angebote und Öffnungszeiten werden unter www.kreis-unna.de/impfen veröffentlicht. Hier die Impfstellen in der Übersicht. Eine Terminbuchung über das Kreis-Portal ist überall erforderlich.

Impfstelle Bergkamen/Werne
Am Hafenweg 10 haben sich die Kommunen Bergkamen und Werne zusammengeschlossen, um gegen Corona zu impfen. Start ist am heutigen 26. November. Impfungen erfolgen mittwochs bis samstags.
Impfstelle Bönen
Eine Impfstelle ist derzeit in Planung und soll voraussichtlich bis Mitte Dezember den Betrieb aufnehmen.
Impfstelle Fröndenberg/Ruhr
Die Schützenhalle in Warmen an der Landstraße 19a wird zur Impfstelle. Dort wird ab 2. Dezember donnerstags bis samstags geimpft. Die Öffnungszeiten sind donnerstags und freitags von 13 bis 19 Uhr sowie samstags von 9 bis 17 Uhr.
Impfstelle Holzwickede
In der Rausinger Halle an der Rausinger Straße 30 können sich alle Impfwilligen impfen lassen. Start ist am Samstag, 4. Dezember. Geimpft wird vom 10 bis 16 Uhr.
Impfstelle Kamen
Am Rathausplatz 1 wird in Kamen an Samstagen geimpft. Start ist am Samstag, 27. November um 14 Uhr.
Impfstelle Lünen
Ab dem 29. November wird in der ehemaligen Kantine der Stadtwerke Lünen an der Borker Straße 56 – 58 geimpft. Öffnungszeiten sind montags bis sonntags von 12 bis 19 Uhr.
Impfstelle Schwerte
Die Stadt Schwerte richtet im Bürgersaal des Rathauses eine Impfstelle ein. Geimpft wird immer mittwochs am 1., 8. und 15. Dezember sowie am Freitag, 10. und Samstag, 11. Dezember. Mittwochs hat die Stelle von 9 bis 16 Uhr geöffnet, für das Wochenende stehen die Zeiten noch nicht fest.
Impfstelle Selm
Das Bürgerhaus am Willy-Brand-Platz 2 wird zur Impfstelle. Geimpft wird samstags von 9 bis 16 Uhr. Start ist der 27. November.
Impfstelle Unna
In Unna wird im ehemaligen Impfzentrum des Kreises Unna an der Platanenallee 20a geimpft. Termine gibt es immer montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 13 bis 18.30 Uhr und dienstags von 8 bis 13.30 Uhr.

Terminvergabe
Termine sind derzeit aufgrund der großen Nachfrage innerhalb kürzester Zeit ausgebucht. Die Impftermine werden 14 Tage vorher zur Buchung freigegeben. Spätere Termine sind daher erst entsprechend später buchbar. Es lohnt sich aber auch zwischendurch ein Blick in das Portal: Durch Terminabsagen kann es zwischendurch immer wieder zu freien Terminen kommen.

Wer wird geimpft?
Alle Impfwilligen ab zwölf Jahren können dort mit Termin eine Impfung erhalten. Es werden Erst- und Zweitimpfungen sowie sogenannte Boosterimpfungen durchgeführt. Verimpft werden die Impfstoffe der Hersteller BioNTech/Pfizer und Moderna. Es besteht keine Wahlmöglichkeit. Gemäß den aktuellen STIKO-Empfehlungen erhalten Personen unter 30 Jahren den Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer.
Voraussetzung gemäß aktueller Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) und der Vorgaben des Landesgesundheitsministeriums für eine Boosterimpfung ist – mit Ausnahme des Impfstoffs der Firma Janssen (zuvor: Johnson & Johnson) – ein Abstand von mindestens 6 Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung (2. Impfung). Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden an den Impfstellen abgewiesen. Eine kleine Karenzzeit von wenigen Tagen wird jedoch toleriert.

Keine Impfungen für Kinder ab 5 Jahren
Die Europäische Arzneimittel-Agentur hat empfohlen, den BioNTech/Pfizer-Impfstoff für Kinder ab fünf Jahren zuzulassen. Eine Empfehlung durch die Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt es aber noch nicht. Deshalb werden Kinder in den Impfstellen nicht geimpft und müssen abgewiesen werden. Der Kreis Unna bittet Eltern daher darum, keine Termine für ihre Kinder zu buchen. Impfungen für Kinder ab 5 Jahren sind voraussichtlich erst ab Ende Dezember möglich.

Impfungen vor Ort
Ohne Termin gibt es Impfungen bei Aktionen vor Ort. Die nächsten Termine sind Sonntag, 28. November in Kamen im Café International von 11 bis 14 Uhr sowie am Dienstag, 30. November in Fröndenberg im Treffpunkt Windmühle an der Kurt-Schumacher-Straße 62. Aufgrund der großen Nachfrage nach Booster-Impfungen kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Der Kreis bittet im Sinne aller Impfwilligen und des Impfteams vor Ort um Geduld und darum, auch in dieser stressigen Zeit, Ruhe zu bewahren.

Weitere Impfangebote
In erster Linie zuständig für Impfungen sind nach der Schließung der Impfzentren die niedergelassenen Ärzte. Immer wieder gibt es auch in Arztpraxen im Kreis Unna Impfaktionen. Hinweise darauf sind zum Beispiel den Veröffentlichungen der Medien zu entnehmen. Aber auch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) weist auf Impfaktionen von Ärzten unter www.corona-kvwl.de hin. PK | PKU




Blutspende nur noch mit 3G-Regeln und FFP2-Maske Am 30.11. im Martin-Luther-Haus

Seit Montag, den 29. November 2021 gilt auf allen vom DRK-Blutspendedienst West veranstalteten Blutspendeterminen (NRW/Rheinland-Pfalz/Saarland) eine 3G-Regelung. Zutritt erhalten ausschließlich Menschen, die den Status geimpft, genesen oder getestet (Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorweisen können. Es besteht zusätzlich eine unumgängliche FFP2-Maskenpflicht.

Der nächste Blutspendetermin in Bergkamen ist am Dienstag, 30. November, von 15 bis 19.30 Uhr im Martin-Luther-Haus, Goekenheide 7 in Weddinghofen.

„Seit Ausbruch der Coronapandemie hat für die DRK-Blutspendedienste der Schutz der Blutspenderinnen und Blutspender sowie der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden an oberster Stelle gestanden.“ betont Stephan Jorewitz, Pressereferent vom Zentrum für Transfusionsmedizin in Hagen und fährt fort. „Dadurch haben die DRK-Blutspendedienste es erreicht, dass zehntausende Blutspende­termine in Coronazeiten ein sicherer Ort für alle Beteiligten geblieben sind.“ Aufgrund der bundesweit rasant ansteigenden Neuinfektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) sowie der damit verbundenen wachsenden Hospitalisierungsrate, werden die DRK-Blutspende­dienste ihre bisherigen, erfolgreichen Sicherheitskonzepte noch weiter verstärken. Tagesaktuelle Informationen und Corona-FAQ online www.blutspendedienst-west.de/corona

Aktuell gibt es anstelle der Bewirtung zum Abschluss der Blutspende einen kleinen Imbiss als „Lunch-ToGo“. Blut spenden kann jeder ab 18 Jahren; Neuspender bis zum 69. Geburtstag. Zur Blutspende muss immer ein amtlicher Lichtbildausweis mitgebracht werden. Männer dürfen sechs Mal und Frauen vier Mal innerhalb von zwölf Monaten Blut spenden. Zwischen zwei Blutspenden müssen 56 Tage liegen. Für alle, die mehr über die Blutspendetermine in Wohnortnähe erfahren wollen, hat der DRK-Blutspendedienst West im Spender-Service-Center eine kostenlose Hotline geschaltet. Unter 0800 -11 949 11 werden montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr alle Fragen beantwortet.




Einführung 2G-Regel im Hallenbad Bergkamen: Zutrittsbeschränkungen gelten ab Mittwoch

Gemäß der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird der Eintritt in die GSW Bäder und Sauna ab Mittwoch, 24. November, mit Hilfe der 2G-Vorschrift geregelt.

Ein Einlass ist dann nur noch unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Jugendliche und Erwachsene ab 16 Jahren: nur mit Impfnachweis oder Genesungsnachweis (nicht älter als 6 Monate) Zur Legitimation ist ein gültiger Lichtbildausweis (Personalausweis, Führerschein) vorzulegen.
  • Kinder und Jugendliche von 6 bis 15 Jahren: gelten als Schüler getestet, kein Nachweis nötig, auf Nachfrage wird ein Altersnachweis empfohlen (z. B. durch Krankenkassenkarte, o. Ä.)
  • Kinder unter 6 Jahren: kein Nachweis nötig

Eine Maskenpflicht gilt im Innenbereich bis zur Umkleidekabine. Die GSW werden diese Regeln konsequent und ausnahmslos umsetzen und bitten alle Gäste um Verständnis. Wir empfehlen weiterhin, auf Abstand und Hygiene zu achten.




Die neue Coronaschutzverordnung gilt ab Mittwoch, 24. November

Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom vergangenen Donnerstag und das neue Infektionsschutzgesetz konsequent um und hat die Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen entsprechend angepasst.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Einführung von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich

Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).

2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen

Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.

Ergänzung der 3G-Regelungen

Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.

Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen

Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.

Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

Weitergehende Maßnahmen in Abhängigkeit von der Hospitalisierungsinzidenz und regionalem Infektionsgeschehen

Besonderem regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung der regionalen Krankenhäuser können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen Maßnahmen entgegenwirken. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von sechs weitergehende Schutzmaßnahmen nötig werden. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.




Sozialpsychiatrischer Dienst: Hilfe für psychisch Kranke

Eine psychische Erkrankung kann den Alltag eines Menschen auf den Kopf stellen. Auch für Angehörige ist es häufig eine große Herausforderung, sich mit Psychosen, Störungen oder einer geistigen Behinderung auseinanderzusetzen. Dabei hilft der Sozialpsychiatrische Dienst des Kreises Unna.

Auch der Sozialpsychiatrische Dienst war 2020 der Corona Pandemie unterworfen: „Während im Frühjahr bis Sommer in der Tendenz nur wenige Rat- und Hilfesuchende Kontakt aufnahmen, zeigte sich in der zweiten Jahreshälfte ein dazu gegenläufiger Trend“, berichtet Dr. Matthias Cleef vom Sozialpsychiatrischen Dienst beim Kreis Unna.

Die Corona-Beschränkungen führten, so haben Dr. Cleef und das Team es beobachtet, vermehrt zu psychischen Problemen: „Ängste vor dem Verlust des Arbeitsplatzes, eine unklare Zukunftsperspektive, finanzielle Einbußen und fehlende soziale Gruppen, Versorgungsstrukturen und Netzwerke für chronisch erkrankte Menschen begünstigten die Entwicklung psychische Krisen und den Konsum von Suchtmitteln deutlich.“

Angebot wird angenommen
Das Beratungsangebot des sozialpsychiatrischen Dienstes haben 2020 insgesamt 1.365 psychisch kranke und behinderte Menschen wahrgenommen (2019: 1.404). Den Erstkontakt zum Sachgebiet suchten dabei 823 Betroffene und Menschen aus ihrem sozialen Umfeld.

„Während wir manche Klienten nur ein Mal sehen, betreuen wir andere langfristig auch über das Jahr hinaus noch“, sagt Dr. Cleef und verweist damit darauf, wie individuell jeder Fall ist. „Meine Kolleginnen und Kollegen sind beratend tätig. Sie fahren auch zu den Patienten nach Hause und bieten dort Hilfe an.“

Hausbesuche und Krisenintervention
Die Berater haben 1.141 Haus- und Klinikbesuche durchgeführt – das waren nur 167 weniger als im Nicht-Corona-Jahr 2019. Doch nicht immer reicht es, beratend tätig zu sein. Eingreifen mussten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 132 Fällen bei einer Krisenintervention. Dabei lag in 69 Fällen eine akute Fremd- oder Eigengefährdung vor.

Wer Hilfe oder Rat aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung sucht, kann sich an den sozialpsychiatrischen Dienst wenden. Die Gespräche unterliegen der Schweigepflicht und sind kostenlos. Weitere Informationen und Ansprechpartner sind unter www.kreis-unna.de/spdi zu finden. PK | PKU