Stadt Bergkamen schließt Impfzentrum und zieht Bilanz: Höchste Auslastung im Kreis Unna

Die Corona-Pandemie führt zu immer neuen Wendungen und Herausforderungen. Vor allem für die Bevölkerung. Aber auch für Kommunen wie die Stadt Bergkamen. Ein besonderer Kraftakt waren hier insbesondere der kurzfristige Aufbau und der Betrieb des Impfzentrums in der Marina Rünthe. Nachdem es Ende Januar – so wie vom Kreis Unna vorgesehen – die Arbeit eingestellt hat, blicken die Verantwortlichen auf die vergangenen zehn Wochen zurück und ziehen eine positive Abschlussbilanz.

Mehr als 3.700 Personen – unter ihnen 769 Kinder – haben sich seit Ende November unter der Regie der Stadt Bergkamen im Impfzentrum in der Marina Rünthe impfen lassen. Damit verzeichnet es die höchste Auslastung aller derartigen Einrichtungen im Kreis Unna. Die hohe Akzeptanz spricht für den Standort, dessen Auswahl eine sorgfältige Bewertung möglicher Alternativen vorausgegangen war, aber auch für den Ablauf vor Ort.

Karsten Quabeck, Leiter des Stadtmarketings und verantwortlich für die Organisation des Impfzentrums, zeigt sich mit einem weiteren Punkt sehr zufrieden: der hohen Motivation aller Beteiligter. „Die Bereitschaft, in der kommunalen Impfstation auszuhelfen, war enorm – sowohl beim medizinischen Fachpersonal als auch bei den Kolleginnen und Kollegen in der Stadtverwaltung“, dankt er allen, die sich freiwillig zur Verfügung gestellt haben.

Als erfreulich sei auch der kurze Zeitraum zu bewerten, in dem die Stadt Bergkamen das Impfzentrum aufgebaut  habe. „Innerhalb von nur zwei Wochen war alles erledigt“, so Quabeck. Dabei haben die Beteiligten wichtige Erfahrungen gesammelt, die sich auch in der Zukunft als wertvoll erweisen könnten. Denn für Überraschungen ist das Corona-Virus bekanntlich immer gut. Und wer weiß, welche es für die Stadt Bergkamen noch bereithält.




Kreis Unna konzentriert Impfangebote: Bündelung in Unna und Lünen

Die bislang in den einzelnen Kommunen vorgehaltenen öffentlichen Impfangebote, in Bergkamen in der Marina Rünthe, werden Ende Januar auf die beiden Impfstellen in Unna und Lünen konzentriert. Die Angebote in den anderen Kommunen werden dann wie geplant wieder eingestellt. Sie waren zusätzlich aktiviert worden, um den immensen Bedarf an Auffrischungsimpfungen abdecken zu können. Diese Strategie ist aufgegangen, das belegen auch die aktuell rückläufigen Zahlen bei den öffentlichen Impfangeboten.

Der Kreis Unna reagiert mit der Konzentration darauf, dass absehbar auch Apotheken, Zahnärzte und Veterinäre zusätzlich zu Haus- und Fachärzten eine wohnortnahe Impfversorgung sicherstellen. Zuletzt waren die Zahlen in den Impfstellen in Verantwortung des Kreises deutlich zurückgegangen. Sie waren Ende vergangenen Jahres ins Leben gerufen worden, um insbesondere Boosterimpfungen voranzutreiben. Mit Erfolg: Allein im Dezember wurden an den elf Standorten 28.741 Menschen geimpft.

Geplant war das Auslaufen dieser Impfstellen von Beginn an für den 31. Januar 2022. Angesichts der Entwicklung kann dies jetzt auch so umgesetzt werden. Nötigenfalls, und eine Landesfinanzierung vorausgesetzt, werden an der Platanenallee in Unna weitere drei Impfstraßen eingerichtet und deren Zahl damit verdoppelt. Für die Impfstelle in Lünen steht eine weitere Beauftragung der Johanniter an.

Dank an die Teams und die Kommunen
Die flexible und entschlossene Reaktion vor Ort auf die Herausforderung neue Impfangebote zu initiieren, hat Landrat Mario Löhr beeindruckt. Er bedankt sich deshalb bei den einzelnen Teams und den Kommunen für das Engagement. „Wir sind noch nicht durch, deshalb ist es gut zu wissen, dass wir schnell und umfassend handlungsfähig sind“, so Löhr, der heraushebt, dass die dezentralen Impfstellen dauerhaft keine effiziente und leistbare Option seien können. „Wir wissen aber, dass wir jederzeit wieder reagieren könnten, wenn es notwendig wird.“ PK l PKU




Geänderte Corona-Regeln: NRW setzt neue Verordnung in Kraft

Das NRW-Gesundheitsministerium hat eine geänderte Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes veröffentlicht. Inhalt: die Verkürzung der Isolierung (Absonderung von infizierten Personen) und Quarantäne (Absonderung von Kontaktpersonen) bei Corona-Infektionen. Die neuen Regeln ersetzen die Allgemeinverfügung des Kreises der letzten Woche.

Die Änderungen sind seit 16. Januar gültig und gelten automatisch – wie schon die Regeln der Allgemeinverfügung – auch für aktuelle Isolierungs- und Quarantäneanordnungen, auch wenn sie andere Fristen und Regelungen vorsehen. Ein Blick auf die wichtigsten Regeln:

Regeln für Infizierte

Wer infiziert ist, muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung.
Eigenständige Verkürzung der Isolation auf sieben Tage ist möglich (mindestens 48 Stunden symptomfrei) mit negativem offiziellem Schnelltest oder PCR-Test.
Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. benötigen zum Freitesten immer ein PCR-Test.
Infizierte müssen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig informieren.

Regeln für Kontaktpersonen

Kontaktpersonen aus dem gleichen Haushalt müssen ebenfalls automatisch in Quarantäne (zehn Tage ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person).
Bei Symptomfreiheit Verkürzung auf sieben Tage (negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test) möglich.
Kita-Kinder und Schüler können Quarantänezeit mit einem negativen Test auf fünf Tage verkürzen (treten während Quarantäne Symptome auf, ist ein PCR-Test vorzunehmen).
Keine automatische Quarantäne bei anderen Kontaktpersonen (z.B. bei privaten Treffen, gemeinsamen Sport), Ausnahme: Gesundheitsamt ordnet sie an.
Wer weiß, dass er Kontaktperson ist, sollte unbedingt seine Kontakte reduzieren, Maske tragen und bei fehlender Impfung sich selbst isolieren.

Ausnahmen: Diese Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne

Personen mit einer Auffrischungsimpfung (bedeutet: drei Impfungen – auch Johnson & Johnson-geimpfte müssen drei Impfungen haben, um als geboostert zu gelten)
Geimpfte Genesene: Vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.
Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
Genesene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
Diese Ausnahmen befreien auch von der Testpflicht bei 2G+.

Die komplette Verordnung und alle aktuellen Regeln sind unter www.land.nrw/corona zu finden. PK | PKU




FFP2 auch in Impfstellen: Maskenpflicht während der Spritze

In der vergangenen Woche hat die Kreisverwaltung für alle Dienstgebäude der eine FFP2-Maskenpflicht eingeführt. Das Tragen einer FFP2-Maske gilt danach auch in allen Impfstellen in Verantwortung des Kreises Unna.

Damit sind neben der Impfstelle im ehemaligen Impfzentrum an der Platanenallee in Unna auch alle Impfstellen in den Kommunen gemeint. Eine Auflistung dieser Impfstellen findet sich unter: www.kreis-unna.de/impfen. PK | PKU




Online-Vortrag: Cannabis in der Medizin – Fluch oder Segen?

Dr. Christian Koßmann

Am Donnerstag, 20. Januar, 18:00 Uhr, veranstaltet das Klinikum Westfalen Online eine Patientenveranstaltung mit dem Thema: Cannabis in der Medizin – Fluch oder Segen? Referent ist Dr. Christian Koßmann, Leitender Oberarzt der Psychiatrie am Knappschaftskrankenhaus Lütgendortmund

Das erwartet Sie: Cannabis, aus Blättern und Blüten der Hanfpflanze gewonnen, kann als Arzneimittel eingesetzt werden. Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben in Deutschland seit März 2017 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf. Jeder Haus- und Facharzt darf getrocknete Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnen. Ein inländischer Bezug für deutsche Apotheken ist seit Juli 2021 möglich.

Darüber hinaus haben sich SPD, Grüne und FDP auf eine Legalisierung von Cannabis geeinigt. Die Ampel-Koalition will eine „kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften“ legalisieren
Das Suchtpotential von Cannabis wird unterschätzt. Konsumenten können schwerwiegende psychische Probleme entwickeln.

Dr. Christian Koßmann, Leitender Oberarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Knappschaftskrankenhaus Lütgendortmund, stellt Therapiemöglichkeit auch bei psychischen Erkrankungen, aber auch die Nebenwirkungen und Gefahren des Konsums vor.

Den Link zur der Veranstaltung finden Sie auf unserer Hompeage www.klinikum-westfalen.de unter „Per Klick zum Chefarzt-Vortrag“.




Mutmaßlicher Neo-Nazi aus Lünen meldet Querdenker-Demo am Bergkamener Rathaus an

Zu erheblichen Verkehrsbehinderungen kann es am Sonntagnachmittag in der Stadtmitte kommen. Der Grund: Ab 15 Uhr soll vor dem Bergkamener Rathaus eine Kundgebung von Corona-Leugnern und Impfgegnern stattfinden. Für sie wird in Telegram-Gruppen mobilisiert. Nach Informationen der „BürgerInnen gegen Rechts“ soll diese Kundgebung von einem bekannten Neo-Nazi aus Lünen angemeldet worden sein. Das heißt, es ist auch mit einem starken Polizeiaufgebot und der Präsenz des städtischen Ordnungsdienstes zu rechnen.

Nach ihrer Ankündigung von Donnerstagabend werden die „BürgerInnen gegen Rechts“ keine eigene Gegendemo organisieren, wohl aber genau beobachten, was vor dem Bergkamener Rathaus passiert. Die Ordnungskräfte werden insbesondere darauf achten, dass die Maskenpflicht, die seit dem 13. Januar wegen der raschen Verbreitung des Omikron-Variante auch bei derartigen Veranstaltungen an der „frischen Luft“ gilt, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eingehalten wird.




Besuche in der Kreisverwaltung ab sofort nur FFP2-mit Maske

Aufgrund der weiter steigenden Infektionszahlen im Kreisgebiet und aggressiver Virus-Varianten wie Omikron, weitet die Kreisverwaltung nun die Maskenpflicht aus. Ab sofort gilt in den Dienstgebäuden des Kreises Unna eine FFP2-Maskenpflicht. Mit einer medizinischen OP-Maske ist der Zutritt nicht mehr erlaubt.

Was für die Mitarbeiter des Kreises schon seit Längerem gilt, müssen nun auch Besucher der Kreisverwaltung beachten: Zutritt zu den Kreishäusern in Unna und Lünen, sowie allen weiteren zum Kreis gehörigen Gebäuden, ist nur noch mit einer FFP2-Maske möglich. Ebenso wie die 3G-Regel, wird das Tragen einer FFP2-Maske bei Zugang der Dienststellen kontrolliert. PK | PKU




Kreis Unna stärkt Corona-Teams: Personal für Nachverfolgung und Impfstellen gesucht

Grafik: Matthias Horstmann – Kreis Unna

Die Pandemie geht ins dritte Jahr und mit ihr die Arbeit an den entscheidenden Stellen der Pandemiebekämpfung. Neben dem medizinischen Personal in den Praxen und Kliniken kommt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreisgesundheitsamtes dabei eine Schlüsselrolle zu. Impfungen und Kontaktnachverfolgungen gelten als wichtigste Instrumente im Kampf gegen Covid-19. Für beides stehen die Teams der Gesundheitsämter auch im Kreis Unna – erfolgreich. Diese Teams brauchen angesichts der laufenden Infektionswelle und aggressiverer Virus-Varianten wie Omikron Verstärkung.

„Bislang konnten wir aus der eigenen Verwaltung, durch die Mithilfe der Bundewehr und die Unterstützung aus einzelnen Kommunen immer wieder für Entlastung sorgen.“, erläutert Landrat Mario Löhr. „Das hat großartig funktioniert und verdient großen Respekt vor der einzelnen Leistung, stößt aber nach zwei Jahren klar an seine Grenzen“, so der Verwaltungschef weiter. Insbesondere sieht er die Arbeit der Kernverwaltung und die Erfüllung der Pflichtaufgaben dauerhaft gefährdet.

Der Kreis Unna will deshalb verstärkt auf Unterstützung von außen zugreifen. Neben den bislang schon zusätzlich eingestellten Kräften, den Mitarbeitern von Zeitarbeitsfirmen und Pensionären aus Verwaltung und Polizeidienst spricht der Kreis Unna jetzt auch Studierende in den beginnenden Semesterferien und Menschen mit kaufmännischem oder medizinischem Hintergrund an. Der Kreis setzt dabei auf Ganztags- oder Teilzeitkräfte, die zunächst für drei bis vier Monate einspringen. Gesucht wird für die Kernbereiche der Pandemiebekämpfung in den Impfstellen und bei der Kontaktnachverfolgung. Interessierte werden in eingespielte und motivierte Teams integriert und zuvor speziell geschult.

Interessenten werden in einem vereinfachten Verfahren telefonisch über die genauen Konditionen, wie Bezahlung, Einsatzzeiten und Befristung informiert und können sich mit ihren Daten und einem kurzen Lebenslauf zum persönlichen Gespräch anmelden. Die Kontaktdaten werden auf der Homepage der Kreisverwaltung unter www.kreis-unna.de bereitgestellt. PK l PKU




Neuer Corona-Erlass des Landes: Quarantäne- und Isolationsdauer angepasst

In den Bund-Länder-Beratungen ist es beschlossen worden und jetzt hat das NRW-Gesundheitsministerium die Gesundheitsämter per Erlass aufgefordert, die neuen Quarantäneregeln umzusetzen. Das ist nötig, weil Experten durch Omikron mit höheren Inzidenzen rechnen und somit auch mit vermehrtem Personalausfall in der kritischen Infrastruktur wie Krankenhäusern, Kraftwerken oder Behörden. Daher sind ausgewogene Absonderungsregelungen erforderlich, so das Land.

„Im Kern ist vorgesehen, Verkürzungen der Quarantäne und Isolation sowie Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Personen abhängig vom vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung und für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene) umzusetzen“, so heißt es im Erlass. Der Erlass ist ab sofort gültig.

Blick auf die Regeln
Die Isolation können Infizierte früher beenden. Nach 7 Tagen können sie mit einem negativen PCR-Test oder Schnelltest von einer zertifizierten Stelle entlassen werden. Gleiches gilt für Kontaktpersonen in Quarantäne. Ohne negativen Test endet die Quarantäne nach 10 Tagen. Eine unterschiedliche Betrachtung bei Virusvarianten erfolgt nicht mehr.

Zwei Sonderregeln gibt es: Für Beschäftigte, die sich mit Corona infiziert haben und in Krankenhäusern, in der Pflege und ähnlichen Einrichtungen arbeiten, gilt, dass sie zusätzlich 48 Stunden symptomfrei sein müssen. Dann können auch sie nach 7 Tagen mit negativen PCR-Testergebnis die Quarantäne verlassen. Die zweite Sonderregel gilt für Schüler und Jugendliche in Kita und Schule: Sind sie Kontaktperson, so endet die Quarantäne bereits nach 5 Tagen mit negativem Testergebnis.

Geboosterte Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne
Wer seine Booster-Impfung bereits hatte, muss als Kontaktperson nicht in Quarantäne. Auch wer frisch doppelt geimpft, geimpft genesen oder frisch genesen ist, ist von der Pflicht befreit. „Frisch“ bedeutet in dem Fall, dass die Impfung bzw. Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.

Regeln für Personen in Quarantäne
Die Regelung wird auch bei Personen umgesetzt, die sich derzeit in Quarantäne befinden. Die Kreisverwaltung reagiert mit einer Allgemeinverfügung auf die neuen Änderungen. So können Personen, die sich seit 10 Tagen oder länger in Quarantäne befinden, diese beenden. Ein Nachweis wird nicht mehr benötigt. Für alle, die sich derzeit in Quarantäne befinden, gelten abweichend von den bestehenden Anordnungen die genannten, neuen Quarantäneregeln.

Die Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung, mit der die neuen Regeln umgesetzt werden, ist unter www.kreis-unna.de zu finden. PK | PKU




Besuch des Hallenbads wird für geboosterte Personen einfacher

Gemäß der neuen Corona-Schutzverordnung NRW wird der Eintritt in die GSW Bäder und Sauna ab Donnerstag, 13. Januar, für geboosterte Personen erleichtert. Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G-Plus gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind und dies per App oder Impfnachweis darlegen können. Die Ausnahme gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.

Für Personen ohne Auffrischungsimpfung gilt weiterhin die 2G-Plus Vorschrift, wonach der Zutritt ist nur noch für vollständig immunisierte Personen möglich ist, die zusätzlich ein negatives Testergebnis (max. 24 Std. alter Schnelltest bzw. max. 48 Std. alter PCR-Test) vorlegen können.

Die GSW werden keine Selbsttests unter Aufsicht durch das Kassenpersonal durchführen lassen. Alle Gäste, die der Testpflicht unterliegen, werden gebeten, weiterhin das Ergebnis einer zertifizierten Teststelle vorzulegen.

 




Land NRW ändert zum 13. Januar seine Coronaschutzverordnung: Hier die neuen Regelungen im Überblick

Das Land NRW hat aktuell seine Coronaschutzverordnung zum 13. Januar 2022 geändert. Die wichtigsten Neuregelungen, die bis zum 7. Februar gelten im Überblick

Schutz der kritischen Infrastruktur

Der Expertenrat der Bundesregierung hat dringend vor einer Gefährdung der kritischen Infrastruktur durch eine Vielzahl von Personalausfällen (Infektionen und Quarantäne) gewarnt. Dies wird damit als Ziel der Verordnung auch klar benannt. Neben der beschlossenen Anpassung der Quarantäneregelungen ist dafür vor allem die Begrenzung der Gesamt-Infektionszahlen erforderlich, weshalb die Gesamtinzidenz neben der Hospitalisierungsinzidenz wieder ein wesentlicher Indikator für die Erforderlichkeit der Schutzmaßnahmen wird. Der Automatismus von Anpassungen von Schutzmaßnahmen bei Veränderungen der Hospitalisierungsinzidenz entfällt folgerichtig.

2Gplus in der Gastronomie

Die Zugangsbeschränkung auf immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen, galt bislang bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Ab dem 13. Januar 2022 gilt die Regel darüber hinaus auch in der Gastronomie, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. Hier müssen auch immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.

Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen

Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2Gplus gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2Gplus, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.

Testungen vor Ort

An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2Gplus), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden – so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters.

Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Maskenpflicht

Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.

Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen

Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.

Regelungen zum Umgang mit Quarantäne

Bis Anfang nächster Woche ist mit der Anpassung der RKI-Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement zu rechnen. Hierdurch werden unter anderem im Bereich Quarantäne bundeseinheitliche Maßstäbe zum Umgang mit geimpften, genesenen und geboosterten Personen gesetzt. Die Anpassung der Test- und Quarantäneverordnung des Landes erfolgt im Anschluss.