Sicher Radfahren: Für Radwege gelten Regeln

Radfahren ist in, Radfahren hält fit. Und nicht erst seit es E-Bike, Pedelec & Co. gibt, steigt die Zahl derer, die sportlich auf dem Drahtesel unterwegs sind. Wo sich Wege kreuzen, gibt es aber auch Risiken.

Die Radfahrprüfung ist nämlich bei den meisten Fahrradfahrern so lange her, dass viele Regeln rund um den Drahtesel schlicht in Vergessenheit geraten sind. Und das hat Folgen: Im Jahr 2015 registrierte die Kreispolizeibehörde insgesamt 302 Unfälle mit Radfahrern, davon wurden 285 verletzt – das sind 85 Prozent. Mehr noch: Die Hälfte der verunglückten Radfahrer hat den Unfall verschuldet oder trägt eine Mitschuld.

Damit es so weit erst gar nicht kommt, frischen die Straßenverkehrsbehörden und die Unfallkommission im Kreis zusammen mit der Kreispolizeibehörde Unna in der Serie „Sicher Radfahren“ verloren gegangenes Wissen auf.

Heute: Radwege

Blaues Schild mit weißem Fahrrad. Na klar: ein Radweg. Aber muss der Radfahrer den auch benutzen? Und was ist, wenn neben oder über dem Fahrrad noch Fußgänger abgebildet sind? Oder ein Zusatz-Schild „Radfahrer frei“ am Gehweg angebracht ist?

Manchmal kann das Vorschriftendickicht der Straßenverkehrsordnung ganz schön verwirrend sein. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Radweg mit einem blauen Radweg-Schild ausgewiesen ist, muss er auch benutzt werden.

Diese Regel gilt unabhängig davon, ob es sich um einen reinen Radweg (Schild: weißes Rad auf blauem Grund), einen gemeinsamen Geh- und Radweg (Schild: Fußgänger oben, Radfahrer unten) oder um einen getrennten Geh- und Radweg (Schild: Radfahrer links, Fußgänger rechts) handelt.

„Nur wenn der Weg nicht nutzbar ist, darf der Radfahrer auf die Straße ausweichen“, sagt Erster Polizeihauptkommissar Thomas Stoltefuß. Er ist Chef des Verkehrsdienstes der Kreispolizeibehörde und kennt Beispiele: „Leider kommt es vor, dass Autos auf dem Radweg abgestellt werden oder ein Radweg massiv verschmutzt ist.“

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Auf dem gestrichelt abgetrennten Schutzstreifen fahren im Regelfall Radfahrer. Autos dürfen hier im Ausnahmefall (z.B. Begegnungsverkehr) aber auch fahren. Foto: B. Kalle – Kreis Unna

Nicht benutzen muss der Radfahrer einen Gehweg, der mit Zusatzschild „Radfahrer frei“ bestückt ist. „Dann können Radfahrer wählen, ob sie auf der Straße oder auf dem Gehweg fahren“, erläutert Stoltefuß.

Grundsätzlich dürfen Gehwege – wie der klassische „Bürgersteig“ – aber nicht mit dem Rad benutzt werden. Ausnahmen gelten nur für Kinder: Kinder bis acht Jahren müssen, Kinder bis zehn Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren.

Manchmal gibt es auf der Fahrbahn auch besonders markierte Streifen  für alle, die mit dem Drahtesel unterwegs sind. Während die mit dem Radweg-Schild ausgewiesenen Radfahrstreifen benutzt werden müssen und hier das Parken und Befahren für Autos verboten ist, gilt dies für den gestrichelt abgetrennten Schutzstreifen nicht. Bei Bedarf können Autofahrer ausnahmsweise auf dem Schutzstreifen fahren und ihn auch zum Be- und Entladen nutzen.

Wer sich nicht an die Radwege-Regeln hält, muss übrigens mit Folgen rechnen: Das Nichtbenutzen des ausgeschilderten Radwegs kann 20 Euro kosten, genauso viel wie das Fahren auf einem Radweg in falscher Richtung. Mit Gefährdung anderer oder Unfallfolgen wird’s noch teurer.