Neue Umsatzsteuerregelung ab 01.01.2023 führt zu keinen Mehrbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR), zu der die Stadt Bergkamen gehört, grundlegend geändert. Die Änderungen sind bereits am 01. Januar 2017 in Kraft getreten, finden jedoch aufgrund mehrerer Übergangsregelungen erst auf die ab dem 01.01.2023 ausgeführten Leistungen Anwendung.

Die neue Regelung § 2b Umsatzsteuergesetz differenziert insbesondere zwischen einem Handeln auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie dem Vorliegen einer größeren Wettbewerbsverzerrung als Folge der Nichtbesteuerung von JPdöR.

„Nach Prüfung aller Leistungen, die die Stadt Bergkamen inklusive ihrer Eigenbetriebe Stadtentwässerung, Entsorgungsbetrieb und Breitband erbringt, kann zusammengefasst festgestellt werden, dass die Neuregelung zu keiner nennenswerten finanziellen Mehrbelastung für die Bürgerinnen und Bürger führt“, heißt es in einer Mitteilung der Stadt Bergkamen.

Der Großteil der nun steuerpflichtigen Leistungen wird an Unternehmen erbracht, für die die Umsatzsteuer einen durchlaufenden Posten darstellt. Diverse Leistungen im Bereich Kultur sind bereits nach bisheriger Rechtslage steuerpflichtig, weshalb es zu keiner Preisänderung kommt.