Maskenpflicht auf dem Wochenmarkt bleibt bestehen

Durch die Neufassung der CoronaSchVO mit Wirkung ab dem 01.10.2020 wurden teilweise auch die Vorschriften zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens angepasst. Von den Änderungen betroffen sind auch die Regelungen für Märkte.

Durch die bis zum 30.09.2020 gültige Fassung der CoronaSchVO wurde bestimmt, dass für Verkäufer, Kunden und sonstigen Passanten auf Wochenmärkten durchgängig die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht. In der seit 01.10.2020 gültigen Fassung besteht diese Pflicht nur noch an Marktständen.

Da auf dem Bergkamener Wochenmarkt der durch die CoronaSchVO gebotene Mindestabstand von 1,5 m auch beim üblichen Schlendern zwischen den Marktständen an vielen Stellen nicht eingehalten werden kann, macht die Stadtverwaltung Bergkamen als Veranstalter des Wochenmarktes insbesondere auch angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens im Kreis Unna von ihrem Hausrecht Gebrauch und bestimmt für die gesamte Marktfläche für alle anwesenden Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.

 

Die Einhaltung dieser Regelung wird durch den Marktmeister und die städtischen Mitarbeiter vor Ort überprüft.