Jetzt ist es auch amtlich: Corona-Allgemeinverfügung des Kreises Unna veröffentlicht

Der Kreis Unna hat nach eigenen Berechnungen die 7-Tages-Inzidenzzahl von 50 Fällen auf 100.000 Einwohner überschritten. Nach Coronaschutzverordnung NRW müssen weitere konkrete Schutzmaßnahmen getroffen werden – und genau das tut der Kreis.

Er hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Sie tritt von Samstag- auf Sonntagnacht um 0 Uhr in Kraft und gilt bis einschließlich 25. Oktober.

Die zentralen neuen Regelungen:

  • Alle Feiern im öffentlichen Raum (z.B. in Gaststätten und Hotels) mit mehr als 25 Teilnehmern sollen nicht mehr gestattet werden. Dies betrifft nicht die Veranstaltungen an diesem Wochenende, die bereits auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes gem. § 2 b CoronaSchVO genehmigt worden sind.
  • In Kontaktsportarten sind sämtliche Veranstaltungen sowie der komplette Spiel- und Trainingsbetrieb untersagt.

Alle Details sind in der Allgemeinverfügung zu finden:

Allgemeinverfügung des Kreises Unna
zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
vom 10.10.2020

Auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der z.Z. geltenden Fassung i. V m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBGNRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) sowie den §§ 35 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der z.Z. geltenden Fassung erlässt der Kreis Unna als untere Gesundheitsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung
und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende

Allgemeinverfügung:
1. An Festen (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter) aus einem herausragenden Anlass
im Sinne des § 13 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 (GV. NRW. S. 923) dürfen
höchstens 25 Personen teilnehmen, es sei denn die Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die
zuständige örtliche Ordnungsbehörde lässt auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b Abs. 1 CoronaSchVO eine Ausnahme zu.
Sofern vom Veranstalter/von der Veranstalterin ein Fest nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO mit zeitgleich
mehr als 25 bis maximal 150 erwarteten Personen beabsichtigt ist, ist dieses vom Veranstalter/von der
Veranstalterin bei der jeweils zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mindestens drei Tage vorher anzumelden.
Dem Antrag auf Ausnahme nach § 2b Abs. 1 CoronaSchVO ist ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept beizufügen, welches mindestens folgende Angaben enthalten muss:
– Maßnahmen zur ausreichenden Belüftung geschlossener Räume,
– Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern,
– besondere Infektionshygiene durch angepasste Reinigungsintervalle,
– Angaben über ausreichende Handdesinfektionsgelegenheiten,
– Informationstafeln zum infektionsschutzgerechten Verhalten,
– organisatorische Maßnahmen,
– Verantwortlichkeiten.
Mit der Anmeldung ist gleichzeitig eine Liste der erwarteten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einzureichen, die mindestens folgende Angaben enthält:
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– Name, Vorname der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
– Anschrift,
– Telefon-Nummer.
Die örtliche Ordnungsbehörde prüft die Angaben und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine
Genehmigung.
Für den Fall, dass der Genehmigungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig in der unter Nr. 1 genannten Frist vorgelegt und die Veranstaltung trotzdem durchgeführt wird, droht der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter eine Geldbuße von 2.500,00 Euro.

2. In privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.

3. Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften an weiterführenden Schulen wird dringlich empfohlen,
auch im Unterrichtsraum grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Der Schulunterricht soll
möglichst im Klassenverband bzw. in homogenen Lerngruppen erteilt werden. Sofern dies nicht möglich
ist, ist Distanzunterricht zu bevorzugen. Über den Schulunterricht hinausgehende Arbeitsgemeinschaften
und andere Veranstaltungen sind einzustellen, sofern diese über den Klassenverband bzw. homogene
Lerngruppen hinausgehen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Betreuungsangebote in den Herbstferien.

4. In Kindertageseinrichtungen wird dringend empfohlen, die Kinder möglichst in festen Bezugsgruppen
über die gesamte Zeit – auch während des freien Spiels im Außenbereich und während der Mittagsverpflegung – zu betreuen. Die vorstehende Regelung gilt auch für Betreuungsangebote in den Herbstferien.

5. In Kontaktsportarten sind sämtliche Veranstaltungen sowie der komplette Spiel- und Trainingsbetrieb
untersagt.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.

7. Die Regelungen nach den Nr. 1 bis 5 dieser Allgemeinverfügung sind sofort vollziehbar und gelten befristet ab Bekanntgabe bis zum Ablauf des 25.10.2020.

8. Die Allgemeinverfügung des Kreises Unna zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 vom 07.10.2020 (Abl. Nr. 46 vom 07.10.2020) wird mit Bekanntgabe dieser
Allgemeinverfügung mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

Begründung
Ermächtigungsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG.
Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 IfSBG-NRW der Kreis
Unna als untere Gesundheitsbehörde.
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Der Kreis Unna hat nach eigenen Berechnungen den maßgeblichen Wert für regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen von 50 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen mit aktuell steigender Tendenz
überschritten. Da absehbar ist, dass die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums
Gesundheit Nordrhein-Westfalen bezogen auf den Kreis Unna in Kürze ebenfalls über dem Wert von 50 liegen wird, hat
der Kreis Unna als untere Gesundheitsbehörde die Maßnahmen der Nummern 1 bis 5 als notwendige präventive
Schutzmaßnahmen zum Schutze der Allgemeinheit vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen mit dem Virus in der Bevölkerung getroffen.
Das Infektionsgeschehen beschränkt sich auch nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen. Zudem betrifft es mehrere kreisangehörige Kommunen.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein
Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die zuständige
Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige
Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG).
Im gesamten Kreisgebiet sind an dem SARS-CoV-2 Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2
Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt
worden, denen gegenüber ausnahmslos eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalens sind die Fallzahlen weiter angestiegen. Aufgrund dieser Sachlage sind nunmehr weitere Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers
SARS-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.

Da das Infektionsgeschehen im Kreis Unna nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o. ä. zurückzuführen und
einzugrenzen ist, dürfen an Festen im Sine von § 13 Abs. 5 CoronaSchVO höchstens 25 Personen teilnehmen. In Einzelfällen ist eine Ausnahme nach § 2b Abs. 1 CoronaSchVO möglich.
Da das Infektionsgeschehen Schwankungen unterliegt und in den kommenden Tagen der Wert der 7-Tage-Inzidenz von
50 zeitweise auch wieder unterschritten werden kann, wird mit dieser Allgemeinverfügung die Anwendung der vorstehenden Regelung befristet angeordnet. Damit wird sichergestellt, dass die Schutzmaßnahme für die Dauer der Allgemeinverfügung nicht durch eine beispielsweise größere Feierlichkeit in öffentlichen oder angemieteten Räumen, in Schulen und Kindertageseinrichtungen zeitweise gefährdet werden kann.
Das sich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung als eine wirksame Schutzmaßnahme bewährt hat, wird es den Schülerinnen und Schülern auch während der Unterrichtszeit dringlich empfohlen. So sind nach den Sommerferien in den
Schulen im Kreis Unna in dem Zeitraum der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch während des Unterrichts keine konzentrierten Ausbrüche aufgetreten.

Zudem haben die in Sportvereinen durchgeführten positiven Testungen gezeigt, dass Kontaktsportarten, wie z. B. Fußball oder Handball, ein hohes Risikopotenzial aufweisen. Um die Ausbreitung des Coronavirus auch bei Kontaktsportarten im Kreis Unna einzudämmen, mussten die in Nr. 5 aufgeführten Schutzmaßnahmen angeordnet werden.
Diese Schutzmaßnahmen sind geeignet, der Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Sie sind auch erforderlich,
da ansonsten eine nicht mehr beherrschbare Verbreitung des Erregers droht. Die Schutzmaßnahmen stehen zudem
durch ihre geringe Intensität in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, der
grundsätzlich gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG gerechtfertigt ist. Die Verhältnismäßigkeit wird schließlich durch die Befristung der Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 25.10.2020 gewahrt.
Die Allgemeinverfügung ist aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort
vollziehbar. Bis zum 25.10.2020 wird das Gesundheitsamt des Kreises Unna die Entwicklung des Infektionsgeschehens
und die Auswirkungen der angeordneten Maßnahme im gesamten Kreisgebiet weiterhin intensiv verfolgen und bei Bedarf die Schutzmaßnahmen anpassen.

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen
nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In der Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4
VwVfG NRW ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt
werden. Von dieser Möglichkeit wurde vor dem Hintergrund der hier gebotenen Eilbedürftigkeit unter Nr. 6 ermessensgerecht Gebrauch gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch ein Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen
Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden.
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der z.Z. geltenden Fassung
eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der z.Z. geltenden Fassung.
Hinweise
Die Klage hat gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch
im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Diese Allgemeinverfügung kann ab sofort mit ihrer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Kreisverwaltung Unna, Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz, Dienstgebäude Platanenallee 16, 59425 Unna, Raum 134, montags bis donnerstags in der
Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr sowie freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr nach vorheriger telefonischer
Anmeldung (Fon 0 23 03 / 27- 1353) eingesehen werden.
Unna, 10.10.2020
gez. Makiolla
Landrat