Frist für Kandidatinnen und Kandidaten zur Integrationsratswahl läuft am 16. Juli ab

Grafik: Landesintegrationsrat NRW

Das städtische Integrationsbüro weist auf den bevorstehenden Fristablauf zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Integrationsratswahl hin. Vorschläge für Listen oder Einzelkandidaten können noch bis Donnerstag, 16.Juli, 18.00 Uhr eingereicht werden. Für Rückfragen steht das Integrationsbüro unter 02307/965381 zur Verfügung.

Die Wahl zum Integrationsrat findet am Tag der Kommunalwahl am 13. September statt. Wahlberechtigt sind rund 11.000 Bergkamener Bürgerinnen und Bürger.

Wahlberechtigt sind nicht nur Migranten im engeren Sinne, sondern auch Aussiedler. (Weitere Erläuterungen dazu weiter untern.) Dieser Personenkreis mach etwa ein Viertel der Bergkamener Bevölkerung aus, sagte Christine Busch. Ihre familiären Wurzeln lägen in rund 100 Herkunftsländern

Die Wahl zum neuen Integrationsrat am 13. September erfolgt übrigens in den gleichen Wahlbezirken wie bei den parallel stattfindenden Kommunalwahlen. Wer hier unter den Migranten auch Wahlberechtigt ist, etwa Eingebürgerte oder Aussiedler, darf an diesem Tag eine Stimme mehr abgeben.

Hier folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für die Wahl zu neuen Integrationsrat. Wer es genau wissen möchten, findet hier die aktuelle Wahlordnung als PDF: Anlage_1_Wahlordnung_Integrationsrat (1)

Wer darf wählen?

  • Wahlberechtigt sind alle Ausländerinnen und Ausländer, die am Wahltag 16 Jahre alt sind;
  • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
  • Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
    erhalten haben;
  • die neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen;
  • die als Kinder ausländischer Eltern ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben haben;
  • nichtdeutsche EU-Bürgerinnen und Bürger;
  • Aussiedlerinnen und Aussiedler.

Wer darf gewählt werden?

  • Kandidieren dürfen deutsche und nichtdeutsche Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens einem Jahr in Deutschland leben und seit drei Monaten in der jeweiligen Stadt mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
  • Sie müssen im Sinne des Wahlgesetzes das passive Wahlrecht haben.

Für wie lange ist man gewählt?

Integrationsräte werden für fünf Jahre gewählt, das heißt bis September 2025. Eine Ausnahme bilden persönliche Umstände, die es nötig machen, das Mandat niederzulegen.

Wie wird gewählt?

Wahlvorschläge können als Listen- oder Einzelvorschlag eingereicht werden und müssen von einer bestimmten
Anzahl Wahlberechtigter unterstützt werden. Des Weiteren ist es möglich auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit zu wählen. Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrer Stadtverwaltung.

An wen können sich mögliche Kandidat/innen für Fragen zur Wahl wenden?

  1.  An die Geschäftsstelle des Integrationsrates vor Ort
  2.  An die kommunale Verwaltung vor Ort
  3.  An den Landesintegrationsrat NRW