Flatterhafter Führerschein: Ehemann verurteilt

von Andreas Milk
Vor wenigen Wochen hatte die Bergkamenerin Simone T. (36, Namen geändert) auf der Anklagebank vor dem Kamener Strafrichter gesessen: Sie soll zugelassen haben, dass ihr Mann ihren Audi fuhr, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß. Das Verfahren wurde eingestellt, weil sie vom Führerscheinentzug des Mannes tatsächlich nichts gewusst hatte. Jetzt musste sich Jan T. (33) selbst verantworten, weil er ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren war und auch noch Unfallflucht begangen haben soll.

Die Probleme begannen mit einem Unfall, in den Jan T. am Morgen des 2. Mai 2025 auf der Töddinghauser Straße verwickelt war. Ein Linienbus der VKU erwischte den Audi. Der Busfahrer fuhr einige Meter weiter, weil er sonst den Verkehr lahmgelegt hätte, hielt an und verständigte die Polizei. Jan T., in eine andere Richtung unterwegs als der Bus, stoppte zwar und sprach am Busbahnhof andere VKU-Fahrer an. Er setzte sich dann aber wieder ins Auto, parkte nach einigen Metern und ging zu Fuß nach Hause. Da traf ihn später die Polizei an. T. sagte den Beamten, seinen Führerschein habe er vor einer Weile im Urlaub verklüngelt.

Tatsächlich hätte er laut Aktenlage nicht fahren dürfen. Strittig ist, ob ihn die Behördenpost, in der genau das drin stand, auch erreicht hatte. Amtliche Schreiben gingen unter anderem an eine Adresse in Ostfriesland. Dort wohnt T.s Mutter – aber nicht T. selbst.

Der Führerschein sei in Händen von Jan T. „ein flatterhafter Geselle“, formulierte der Richter. T. machte vor Gericht keine Angaben – sein gutes Recht als Angeklagter. Es gibt Vorstrafen wegen Betrugs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Sein Verteidiger forderte Freispruch: Weder vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis sei diesmal seinem Mandanten nachzuweisen noch eine Unfallflucht. T. sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Busfahrer getürmt sei.

Der Richter verhängte eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen à 40 Euro. Ganz sicher habe T. gewusst, dass er hinterm Steuer des Audis nicht sitzen durfte. Und auch die Unfallflucht sei erfüllt – schlicht, weil T. nicht am Unfallort geblieben sei.