Die vom Kreis Unna verhängte Ausgangsbeschränkung ist rechtswidrig. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit dem Antrag eines Bürgers aus Bergkamen stattgegeben, der die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ausgangsbeschränkung begehrt hatte.
Dies gilt aber aktuell nur für den Bergkamener, der geklagt hat, Für alle anderen Einwohner des Kreises Unna gilt für weitere 14 Tage die Ausgangssperre. Bis dahin hat der Kreis Gelegenheit, gegen dieses Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Münster Beschwerde einzulegen.
Bereits am kommenden Wochenende kann sich die Rechtslage ändern, denn heute hat außerdem der Bundestag das neue Infektionsschutzgesetzt mit dem Stimmen von CDU und SPD verabschiedet. Falls nun auch der Bundesrat zustimmt, kann das Gesetz, das Ausgangssperren ab einer Inzidenz von 100 von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens vorsieht, am Samstag in Kraft treten. Hier hat die FDP bereits angekündigt, vor dem Bundesverfassungsgericht klagen zu wollen. Die Ausgangssperre wurde heute auch von den anderen Oppositionsparteien scharf kritisiert
Zweck der von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetages angeordneten Ausgangsbeschränkung ist die Verhinderung von Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der Antragsteller sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt, da die mit der Maßnahme verbundene Freiheitsbeschränkung weder erforderlich noch angemessen sei.
Das Gericht hat dem Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattgegeben. § 28a Abs. 2 Nr. 2 IfSG sehe vor, dass Ausgangsbeschränkungen nur zulässig seien, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Das Vorliegen dieser Voraussetzung habe der Kreis Unna jedoch nicht dargelegt. Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts, dass bis zum Erlass der Allgemeinverfügung weder im Kreisgebiet noch landesweit Kontaktbeschränkungen für den privaten Raum angeordnet waren. Eine Ausgangsbeschränkung mit dem vornehmlichen Ziel, eine solche Kontaktbeschränkung im privaten Raum durchzusetzen und kontrollierbar zu machen, könne nach § 28a IfSG jedoch allenfalls dann angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kontaktbeschränkungen im privaten Raum nicht eingehalten werden. Dies habe der Kreis weder aus eigenen Beobachtungen noch unter Verweis auf Erfahrungsberichte aus anderen Kommunen dargelegt.
Die Kammer hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die hier konkret in Rede stehende Ausgangsbeschränkung nicht geschlossen werden kann, Ausgangsbeschränkungen seien als Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 generell unzulässig.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.