Maskenpflicht ab dem 27. April ist vom Land NRW nun per Verordnung geregelt
Das Land Nordrhein-Westfalen hat am heutigen Tag die geänderte Coronaschutzverordnung, die ab dem 27. April gilt, auf seiner Internetseite veröffentlicht. Im § 12 a sind nun die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nase Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) ab dem kommenden Montag angeführt. „Nach der Pressemitteilung des Landes vom vergangenen Mittwoch zur Maskenpflicht haben uns zahlreiche Anfragen erreicht, insbesondere ab welchem Alter die Maskenpflicht gilt sowie für welche Bereiche.“, so Bürgermeister Roland Schäfer.
Hier lautet der Text in der Verordnung im § 12 a Absatz 2:
„Beschäftigte und Kunden sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet
- in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 5, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10,
- in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2) außer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr,
- in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.“
Die geänderte Coronaschutzverordnung befindet sich auch auf der Seite der Stadt Bergkamen unter www.bergkamen.de. Der vollständige Text der Verordnung kann auch hier als PDF heruntergeladen werden: stk_verordnung_24.04.2020