Zu oft am Steuer telefoniert – Bergkamener muss die „Fleppe“ angeben

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Telefonieren am Steuer betrachten viele Autofahrer als Kavaliersdelikt. Die Justiz sieht das ganz anders. Jedenfalls dann, wenn man zu oft erwischt wird und noch andere vermeintlich harmlose Verkehrsverstöße hinzu kommen. Ein Bergkamener muss jetzt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm für einen Monat seinen Führerschein abgeben. Fünf Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung in drei Jahren: Das war für die Richter zu viel.

Das sehen Polizei und Gerichte gar nicht gerne.
Das sehen Polizei und Gerichte gar nicht gerne.

Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Jahren fünf ?einfachere? Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begeht, kann mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt werden. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm jetzt beschlossen und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamm bestätigt.

Der heute 29 Jahre alte Bergkamener nutzte bei einer Fahrt in Hamm mit seinem Pkw VW Sharan im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß belegte ihn das Amtsgericht Hamm mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte der Betroffene sogenannte ?Handyverstöße? begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in 2 Fällen um jeweils 22 km/h. Die beiden Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die Rechtsbeschwerde des Bergkameners gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm als unbegründet verworfen. Gegen den Betroffenen sei – so der Senat – zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden. Der Betroffene habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt. Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle.

Insoweit komme es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei könne neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe.

Der Betroffene habe insgesamt fünf Verkehrsverstöße innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren begangen. Die Verkehrsverstöße wiesen jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für Dritte auf, nach dem Straßenverkehrsgesetz handele es sich um ?verkehrssicherheitsbeeinträchtigende? Ordnungswidrigkeiten. Das lasse auf die erforderliche Unrechtskontinuität zwischen den Verkehrsverstößen schließen und rechtfertige die Bewertung, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Deswegen sei er zu Recht auch mit einem Fahrverbot belegt worden.

Rechtskräftiger Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.09.2015 (1 RBs 138/15)