Tierheim überfordert: Kreis-Grüne fordern Kastrationspflicht für Katzen

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Die Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert die Einführung der Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht  –  kurz: eine sogenannte Katzenschutzverordnung  – im Kreis Unna. Am Mittwoch (20. Juli) hat sie einen entsprechenden Antrag an den Landrat formuliert. Die Grünen fordern darin, den Tagesordnungspunkt auf der nächsten Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Verbraucherschutz sowie im Kreistag zu beraten und zur Beschlussfassung zu stellen

Hintergrund: Zu Beginn des Monats Juli, erklären die Grünen in einer Pressemitteilung, sei das Kreistierheim gezwungen gewesen, die Türen für Besucherinnen und Besucher geschlossen zu halten: die Versorgung und Pflege der zahlreichen abgegebenen Fundkatzen fordere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sehr, als dass sie noch Zeit für die Vermittlung der übrigen Tiere hätten.

Diese Tatsache sei auch den Ehrenamtlichen des Tierschutzvereins Unna nicht fremd: die von ihnen betreuten Katzenstation in Unna-Massen seien voll. Und auch hier halte der Katzenkindergarten die Helferinnen und Helfer ständig auf Trab.

Weiter heißt es in der Pressemitteilung: „Was sich süß und verspielt anhört, ist allerdings ein sehr ernstes tierschutzrelevantes und kostenintensives Problem: geht man davon aus, dass eine Katze durchschnittlich zweimal pro Jahr ca. 3 Welpen bekommt und diese sich auch immer weiter fortpflanzen, hat allein dieses Katzenpaar nach drei Jahren bereits fast 500 Nachkommen. Zwischen April und September kommt es in jedem Jahr zu diesen Geburtenschwemmen.

Da die frei lebenden Katzen, ob ausgesetzt oder anders verwildert, fast nie in der Lage sind, sich selber ausreichend zu ernähren, klappt es schon gar nicht im Falle von Nachwuchs. Fast alle frei lebenden Katzen sind nachweislich in einem sehr schlechten Zustand: gravierende Verletzungen, Augenerkrankungen, „Katzen-Aids“ und immer wieder Unterernährung. So haben es sich die Tierschutzvereine zur Aufgabe gemacht, zur Verhinderung von weiterem Katzenelend Futterstellen einzurichten. Die hier angetroffenen Katzen werden möglichst gut versorgt und möglichst kastriert. Allerdings ist dieses immer nur ein sprichwörtlicher Tropfen auf den heißen Stein, da nicht alle Katzen zu diesem Zweck eingefangen werden können. Frei lebende Katzen treffen so auf Hauskatzen und -kater mit Freigang. Und vermehren sich weiter und weiter. Daher sollten Katzen, die sich auch draußen aufhalten, immer frühzeitig kastriert werden.“

„Unser Antrag geht mit der „Erarbeitung geeigneter Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für freilebende Katzen noch einen Schritt weiter“, so Stephanie Schmidt, tierschutzpolitische Sprecherin der Fraktion. „Wenn die Tiere auch noch unter der Narkose für die Kastration durch eine Ohrkerbe, eine Tätowierung oder einen Mikrochip gekennzeichnet und dann bei „TASSO“ oder dem Deutschen Haustierregister“ registriert werden, finden ihre Besitzer sie bei Verlust schneller wieder. Übrigens gibt es in Fröndenberg und in Schwerte die Kastrationspflicht schon.“

Überdies erklären die Grünen, ihnen sei bekannt, dass auch der Tierschutzverein Unna zur Zeit einen Antrag formuliere, der dieselbe Zielrichtung habe. Der Tierschutzverein mit seiner Katzenstation am Stuckenberg in Unna-Massen und das Kreistierheim an der Hammer Straße in Unna schafften es auch in diesem Sommer wieder nur unter größten Anstrengungen, den vielen hilfebedürftigen Tieren gerecht zu werden.

Antrag:
Sehr geehrter Herr Landrat Makiolla,

die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet Sie, folgenden Antrag auf die nächste Tagesordnung der Sitzung des Ausschuss für Gesundheit und Verbraucherschutz sowie KreisA/Kreistag zu nehmen, zu beraten und zur Beschlussfassung zu stellen:

Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für freilebende Katzen und Katzen mit Freigang im Sinne des Tierschutzgesetzes zu erarbeiten. Dabei sollen insbesondere die gemäß § 13b Tierschutzgesetz und § 5 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz NRW notwendigen Vorarbeiten für eine Satzung zur Kastrations-, Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen durchgeführt werden (auch Prüfung der Gebietsabgrenzung).

Die Verwaltung wird beauftragt, dem zuständigen Fachausschuss und dem Kreistag die erarbeiteten Maßnahmen sowie einen Satzungsentwurf zur Beratung und

Beschlussfassung im November und Dezember vorzulegen.

Begründung:

Die Überpopulation von Katzen ist aus Sicht des Tierschutzes ein ernsthaftes Problem. Die einzelnen Katzen leiden hierdurch unter Futtermangel und Verwilderung, da die Hauskatze nicht für ein Leben in der Wildnis geeignet ist. Unkastrierte Katzen können sich zwei- bis dreimal im Jahr fortpflanzen. Selbst bei einer konservativen Rechnung von drei überlebenden Kätzchen pro Wurf, die wiederum nach einem halben Jahr fortpflanzungsfähig sind, vermehrt sich die Population sprunghaft.

Im Sinne des Tierschutzes ist eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht sinnvoll.

Katzenhalter*innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, sollen diese zuvor von einem Tierarzt bzw. einer Tierärztin kastrieren und mittels Ohrkerbe und Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die tätowierten oder per Mikrochip gekennzeichneten Tiere sind in einer hierfür geeigneten Datenbank zu registrieren. Das „Deutsche Haustierregister“ oder „TASSO“ bieten hier kostenlose Möglichkeiten. Dauerhaft wird dies auch zu einer Entlastung des Kreis-Tierheims führen (siehe dazu auch die PM „Kreis informiert: Tierheim weiter geschlossen“).
Als Katzenhalter*in im vorstehenden Sinne soll dabei auch gelten, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

Mit einer Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Kastrationspflicht ist ein Weg gewählt, der dem Tier und den Besitzer*innen Respekt zollt, dem Artenschutz dient und durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringern kann. Die Abwehr von Gefahren für freilebende Katzen, aber auch für Katzen mit Freigang (Besitzerkatzen), im Sinne des Tierschutzgesetzes wird damit erfüllt, in Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Mit § 5 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz NRW, in Kraft seit 15. Februar 2015, werden die Kreisordnungsbehörde ermächtigt, eine Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes zu erlassen.